Geschäftsordnung der Anwaltskammer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Geschäftsordnung der Anwaltskammer  vom 11. Juni 2003 (Stand 11. Juni 2003)  Die Anwaltskammer des Kantons Appenzell I.Rh. beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
                            1  Der Präsident  1  )   der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art.  3  Abs.  1 und Art.  4 Abs.  1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art.  6  AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art.  10 Abs.  1 AnwG und  Gesuche nach Art.  15 Abs.  1 AnwG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von  sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der  Anwaltskammer verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu  kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Registereinträge
Art. 4
                            1  Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6  BGFA sind die nach Art.7  f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizule  -  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden,  dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung  der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbun  -  den sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um  Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizule  -  gen:  a)  nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;  b)  Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber  der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun  -  gen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre  -  chende Akteneinsicht gewähren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um  Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizule  -  gen:  a)  nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;  b)  Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber  der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun  -  gen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre  -  chende Akteneinsicht gewähren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten
Art. 7
                            1  Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-  innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende  Unterlagen beizulegen:  a)  Lebenslauf;  b)  Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a  BGFA;  c)  Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;  d)  Strafregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine  vorliegen;  f)  Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;  g)  Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;  h)  Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber  der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen  vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende  Akteneinsicht gewähren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmung
Art. 8
                            1  Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                11.06.2003 11.06.2003 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  11.06.2003  11.06.2003  Erstfassung  -