Geschäftsordnung der Anwaltskammer (177.101)
Geschäftsordnung der Anwaltskammer (177.101)
Geschäftsordnung der Anwaltskammer
Kanton Appenzell Innerrhoden Geschäftsordnung der Anwaltskammer vom 11. Juni 2003 (Stand 11. Juni 2003) Die Anwaltskammer des Kantons Appenzell I.Rh. beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Der Präsident 1 ) der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.
Art. 2
1 Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
2 Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.
Art. 3
1 Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.
II. Registereinträge
Art. 4
1 Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizule - gen:
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
2 Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbun - den sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
Art. 5
1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizule - gen: a) nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun - gen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre - chende Akteneinsicht gewähren können.
Art. 6
1 Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizule - gen: a) nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen; b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzun - gen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entspre - chende Akteneinsicht gewähren können.
III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten
Art. 7
1 Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell- innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Lebenslauf; b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA; c) Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit; d) Strafregisterauszug;
e) Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen; f) Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde; g) Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts; h) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.
IV. Schlussbestimmung
Art. 8
1 Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
11.06.2003 11.06.2003 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 11.06.2003 11.06.2003 Erstfassung -