Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 --> 414.910
                            Interkantonale Fachhochs  chulvereinbarung (FHV)  ab 2005  vom 12. Juni 2003  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkantone  der  Studierenden  den  Trägern  von  Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studie-  rende  sowie  die  Optimierung  des  Fachhochschulangebots.  Sie  trägt  zu  einer  koor-  dinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.  Art. 2  Interkantonale  Vereinbarungen,  die  die  Mitträgerschaft  oder  Mitfinanzierung  einer  oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausge-  setzt  wird,  dass  die  finanziellen  Abgeltungen  gesamthaft  mindestens  so  hoch  sind,  wie  sie  der  Abschnitt  II  der  vorliegenden  Vereinbarung  vorsieht  und  dass  die  Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Wohnsitzkanton  der  Studierenden  leistet  den  Trägern  von  Fachhochschulen  Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskan-  tonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fach-  hochschulen  sind,  verpflichten  sie  die  ihnen  verbundenen  Schulen  zur  Gleichbe-  handlung.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  beitragsberechtigt  gelten  anerkannte  Diplomstudiengänge  kantonaler  oder  in-  terkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhoch-  schulgesetz des Bundes oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistu-  fig  geführten  Diplomstudiengängen  (Bachelor-  und  Masterstudien)  sind  beide  Stu-  dienstufen beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von  einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitrags-  berechtigt,  sofern  sie  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  erklärt  wer-  den. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzie-  renden  Kantone  für  ihre  Studierenden  mindestens  dieselben  Leistungen  erbringen,  wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der  Kommission  FHV  als  beitragsberechtigt  anerkannt  werden.  In  diesem  Fall  werden  nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.  Art. 5  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  Wohnsitzkanton  a.    der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland  wohnen  oder  die  elternlos  im  Ausland  wohnen;  bei  mehreren  Heimatkantonen  gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,  b.    der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos  sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  c.    der  Kanton  des  zivilrechtlichen  Wohnsitzes  für  mündige  Ausländerinnen  und  Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  d.    der  Kanton,  in  dem  mündige  Studierende  mindestens  zwei  Jahre  ununterbro-  chen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell un-  abhängig  gewesen  sind;  als  Erwerbstätigkeit  gelten  auch  die  Führung  eines  Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,  e.    in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrecht-  liche  Wohnsitz  der  Eltern  befindet,  bzw.  der  Sitz  der  zuletzt  zuständigen  Vor-  mundschaftsbehörde.  Art. 6  W  Umleitung      von  Studierenden  enn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft  sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an an-  dere  Schulen  umgeleitet  werden,  sofern  diese  freie  Studienplätze  zur  Verfügung  stellen.  Die  Kommission  FHV  bestimmt  das  Verfahren  und  die  für  die  Umleitung  zuständige Stelle.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbe-  handlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den  Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.  Behandlung   von  Studierenden  aus   Nichtverein-  barungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden  aus  Kantonen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  sind,  wird  nebst  den  Studiengebühren  eine  Gebühr  auferlegt,  welche  mindestens  dem  Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.  II. Beiträge  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.  Bemessungs-  grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  auf  Antrag  der  Kommission  FHV  beschliessen,  für  einzelne  oder  alle  Studiengänge  ein  anderes  Abgeltungsmodell  anzuwenden.  Ein  entsprechender  Beschluss  bedarf  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der Konferenzmitglieder.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  für  die  Festlegung  der  Beiträge  sind  die  durchschnittlichen  Ausbil-  dungskosten  pro  Gruppe,  d.h.  die  Betriebskosten,  abzüglich  der  individuellen  Stu-  diengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85% der Ausbildungskos-  ten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Verein-  barungskantone.  Der  Beschluss  bedarf  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Konfe-  renzmitglieder.  Art. 10  Die  Schulen  können  angemessene  individuelle  Studiengebühren  erheben.  Die  Kommission  FHV  legt  die  anrechenbaren  Mindest-  und  Höchstbeträge  je  Studien-  gang  fest.  Übersteigen  diese  Gebühren  die  von  der  Kommission  FHV  festgelegte  Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.  III. Vollzug  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  sich  aus  je  einer  Vertretung  der  Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit  beratender Stimme vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a.    die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission FHV,  b.    die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c.    die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,  d.    die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,  e.    die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  erlässt  Vorschriften  über  die  Dauer  der  Zahlungspflicht  für  die  einzelnen  Stu-  diengänge.  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  den  Vollzug  setzt  die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  eine  Kommission  Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier  Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Fi-  nanzdirektoren vorgeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:  a.    die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,  b.    die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,  c.    die  Antragsstellung  für  die  Festlegung  der  Beiträge  und  der  Dauer  der  Zah-  lungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d.    die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells  gemäss Art. 8  e.    die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studienge-  bühren,  f.     die  Regelung  der  Rechnungslegung,  der  Beitragszahlung,  der  Termine  und  Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g.    die  Einteilung  neu  anerkannter  bzw.    im  Anerkennungsverfahren  befindlicher  Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 21.  Art. 13  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.  Geschäftsstelle  Art. 14  Die  beitragsberechtigten  Studiengänge  und  die  Beitragshöhe  werden  in  einem  An-  hang aufgeführt.  Liste    der    Bei-  tragsberechtigten  Studiengänge  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  Ermittlung      der  Studierenden-  zahl  ie  Studierendenzahl  wird  nach  den  Kriterien  des  Schweizerischen  Hochschulin-  formationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungs-  pflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss Arti-  kel 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.  Art. 16  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone  nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in  Rechnung  gestellt.  Für  besondere  Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf  die betroffenen Kantone abgewälzt werden.  Vollzugskosten  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mit-  gliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen  sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend  a.    die Zahl der Studierenden,  b.    den massgebenden Wohnsitz,  c.    die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Bestimmungen  des  Konkordats  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 (SR 279) finden Anwendung.  Art. 18  Vorbehältlich  von  Artikel  17  entscheidet  das  Bundesgericht  über  Streitigkeiten,  die  sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche  Klage  hin  gemäss  Artikel  83  Absatz  1  Buchstabe  b  des  Bundesgesetzes  über  die  Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 19  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die  Kantone,  die  für  den  Vollzug  dieser  Vereinba-  rung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.  Art. 20  Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  Beginn  des  Studienjahres  2005/2006  in  Kraft.  Be-  dingung  für  das  In-Kraft-Treten  ist,  dass  mindestens  fünfzehn  Kantone  den  Beitritt  erklärt haben.  Art. 21  Die  Kommission  FHV  bestimmt  diejenigen  Studiengänge,  für  die  bereits  im  Aner-  kennungsverfahren  Beiträge  geleistet  werden  und  teilt  sie  in  die  Gruppen  ein.  Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1).  Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.  Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt wer-
                            den; erstmals auf den 30. September 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kündigt  ein  Kanton  die  Vereinbarung,  bleiben  seine  Verpflichtungen  aus  der  Ver-  einbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austrittes  eingeschriebenen  Studierenden  bis  zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betref-  fenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Dieser  Vereinbarung  kann  das  Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner  eigenen  Gesetzgebung  beitreten.  Ihm  stehen  alle  Rechte  und  Pflichten  der  andern  Vereinbarungspartner  zu.  Nach  liechtensteinischem  Recht  anerkannte  Fachhoch-  schulen  oder  Fachhochschul-Studiengänge  sind  wie  die  entsprechenden  nach  schweizerischem   Recht   anerkannten   Fachhochschulen   oder   Fachhochschul-  Studiengänge  zu behandeln.  Fürstentum  Liechtenstein  Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone  vom 12. Juni 2003.  Inkrafttreten: 1. Oktober 2005.