Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Verordnung über Ergänzungsleistungen  zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung  vom 22. Oktober 2007  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  in  Vollzug  der  eidgenössischen  Gesetzgebung  über  die  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie gestützt auf Ziff. I. Abs. 2  des  Landsgemeindebeschlusses  betreffend  die  Umsetzung  der  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteilung  zwischen  Bund  und  Kantonen  (NFA)  vom 29. April 2007 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:  l. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung  über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Standeskommission  bestimmt  die  maximal  anrechenbaren  Tagestaxen  für  in  Heimen oder Spitälern lebende Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Bemessung  der  Tagestaxen  sind  die  Art  des  Aufenthaltes  und  die  Pflege-  bedürftigkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standes-  kommission regelt die Einzelheiten.  Art. 3  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Aus-  lagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt:  a)  in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent  b)  in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent  des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Für  in  Heimen  oder  Spitälern  lebende  Personen  werden  als  Vermögensverzehr  20  Prozent  des  den  bundesgesetzlichen  Freibetrag  übersteigenden  Reinvermögens  angerechnet.  Vermögens-  verzehr  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vergütung  der  Krankheits-  und  Behinderungskosten  erfolgt  im  Rahmen  der  Bundesgesetzgebung  über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen.  Krankheits-    und  Behinderungs-  kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  werden  ausschliesslich  Ausgaben  vergütet,  die  einer  wirtschaftlichen  und  zweckmässigen  Leistungserbringung  entsprechen.  Die  Standeskommission  regelt  die Einzelheiten.  II. Zuständigkeit und Finanzierung  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche  um  Ergänzungsleistungen  sind  schriftlich  bei  der  AHV-Ausgleichskasse  Appenzell  I.Rh.  (nachfolgend  Ausgleichskasse  genannt)  oder  deren  Zweigstelle  in  Oberegg einzureichen.  AHV-Ausgleichs-  kasse   Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh.
                            2  Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleis-  tungen ist die Ausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen.  Art. 7  Heime  und  Spitäler  sind  verpflichtet,  der  Ausgleichskasse  alle  für  die  Festsetzung  und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.  Auskunft  Art. 8  Die  nach  Abzug  der  Bundesbeiträge  verbleibenden  jährlichen  Aufwendungen  und  Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.  Finanzierung  III. Schlussbestimmungen  Art. 9  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehen-  den Erlasse aufgehoben, insbesondere  Aufhebung     bis-  herigen Rechts  a)    die Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-  terlassenen- und Invalidenversicherung vom 14. September 1998;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    die  Verordnung  über  ausserordentliche  Ergänzungsleistungen  zur  Alters-,  Hin-  terlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. November 1989.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt  der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  mit  der  Annahme  eines  gleichlautenden  Gesetzes  durch  die  Landsge-  meinde aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission hebt den Art. 9 dieser Verordnung nach deren Vollzug auf.  Vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigt am 16. November 2007.