Verordnung über die Zustellung der eidgenössischen und kantonalen Abstimmungsvorlagen und Erläuterungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  Art.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Abstimmungsvorlagen  und  Erläuterun-  Gemeindepräsidenten  beziehungs-  haben  die  Abstimmungsvorlagen  und  h haushaltsweise in einem Exemp-  ein separates Exemplar;  r von den Gemeinden zu bezeich-  emplare zum freien Bezug bereit-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Es steht den Gemeinden frei, jede r stimmberechtigten Person ein Exemp-
                            lar der Vorlagen und Erläuterungen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 In den Abstimmungspublikationen ha ben die Gemeinden auf die Mög-
                            lichkeit  der  Stimmberechtigten  hinzuwei  sen,  persönliche  Exemplare  ab-  zuholen oder anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den  Bund  am  1.  August  1995  in  Kraft.  Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentli-  chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Ge  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ersetzt  die  Verordnung  über  die  Zustellung  der  kantonalen  Abstim-  mungsvorlagen vom 17. Februar 1974.  Von der Bundeskanzlei genehmigt am 10. Juli 1995.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 160.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 1995, S. 942