Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            1)  ,  Zwec  k  Bewilligungs-  behörde  Beschwerde-  berechtigte Be-  hörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausland (EG BewG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Re-  gierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungssachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    massgebend,  soweit  das  Bun-  desrecht keine andere Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG
                            sind die ordentlichen Zivilgerichte, für Strafsachen gemäss Art. 28-35 die  ordentlichen Organe der Strafrechtspflege zuständig.  III. Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zusätzlich  zu  den  im  Bundesgesetz  geregelten  Fällen  wird  der  Erwerb  eines  Grundstückes  im  Kanton  Schaffhausen  bewilligt,  wenn  das  Grund-  stück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmäs-  sigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert (Art. 9  Abs. 1 lit. b BewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Bewilligung  wird  in  der  Regel  nur  erteilt,  wenn  sich  der  Ge-  suchsteller  mindestens  ein  Jahr  mit  fremdenpolizeilicher  Aufenthaltsbe-  willigung oder einer anderen entsprechenden Berechtigung in der Schweiz  aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Erwerb  kann  im  weiteren  im  Rahmen  des  kantonalen  Kontingentes  bewilligt  werden,  wenn  das  Grundstück  einer  natürlichen  Person  als  Wohneinheit in einem Apparthotel dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt die Gemeinden, in denen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs.  3  BewG  zur  Förderung  des  Fremdenverkehrs  der  Erwerb  von  Wohneinheiten in Apparthotels zulässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden sind anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaf-
                            ten  ist  die  Schaffhauser  Kantonalbank.  Der  Regierungsrat  kann  weitere  Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Deposi-  tenstelle bezeichnen.  Beschwerde-  instanz  Zivil- und Straf-  gerichte  Hauptwohnung  Wohneinheit in  Apparthotel  Depositenstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  in  die  kantonale  Gesetzes-  Gesuche  Abklärungen  Eröffnung des  Entscheides  Kosten und  Gebühren  Statisti  k  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausland (EG BewG)  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 211.412.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Gegenstandslos  geworden  durch  Änderung  des  Bundesgesetzes  über  den  Erwerb von Grundstücken dur  ch Personen im Ausland vom 30. April 1997  (AS 1997, S. 2086). Vgl. insbesondere dessen Art. 2 Abs. 2 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR 172.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    In Kraft getreten am 1. November 1988 (Amtsblatt 1988, S. 1171).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Amtsblatt 1988, S. 1167.