Reglement über die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen
                            Reglement über die gewerblich-  industriellen Lehrabschlussprüfungen  Vom 10. November 1998 (Stand 1. Januar 1999)  Die gewerblich-industrielle Prüfungskommission  gestützt auf die Vereinbarung über die Durchführung der gewerblich-in  -  dustriellen Lehrabschlussprüfungen vom 20. November 1989/16. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
§ 1
                            1  Dieses Reglement gilt für die Lehrabschlussprüfungen in den gewerblich-  industriellen Berufen (im folgenden: «Prüfungen»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere  Vorschriften für die Prüfungen in der Allgemeinbildung  (Schulprüfungen) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Rechtliche Grundlagen
§ 2
                            1  Für die Inhalte und die Durchführung der Lehrabschlussprüfungen sind  die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.353.451  .  GS 1998, 614
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Prüfungsorgane
2.1. Prüfungskommission
§ 3 a) Wahl und Konstituierung
                            1  Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Kantonal-Solothurnischen Ge  -  werbeverbandes (im folgenden: «Gewerbeverband») eine Kommission für  die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen (im folgenden: «Prü  -  fungskommission»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission wählt auf Vorschlag des Gewerbeverbandes ihren Präsi  -  denten/ihre Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kassaführung obliegt dem Gewerbeverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Zusammensetzung
                            1  Der Prüfungskommission gehören 16 Mitglieder an, nämlich:  a)  drei Vertreter/Vertreterinnen des Gewerbes;  b)  drei Vertreter/Vertreterinnen der Industrie;  c)  vier Vertreter/ Vertreterinnen der Arbeitnehmerverbände;  d)  der Chefexperte/die Chefexpertin Allgemeinbildung (auf Vorschlag  der GIBS Rektorenkonferenz);  e)  ein   Rektorenvertreter/eine   Rektorenvertreterin   berufskundlicher  Richtung (auf Vorschlag der GIBS Rektorenkonferenz)  f)  ein Berufsschullehrer/eine  Berufsschullehrerin  allgemeinbildender  Richtung;  g)  ein   Berufsschullehrer/   eine   Berufsschullehrerin   berufskundlicher  Richtung;  h)  der Vorsteher/die Vorsteherin des kantonalen Amtes für Berufsbil  -  dung und Berufsberatung (im folgenden: «Amt») (von Amtes we  -  gen);  i)  der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin (von Amtes wegen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll führt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Amtes mit be  -  ratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Aufgaben
                            1  Der Prüfungskommission obliegt insbesondere:  a)  die Festsetzung der Prüfungstermine;  b)  die Überwachung der Organisation der Lehrabschlussprüfungen;  c)  die Aufsicht über die Durchführung der Prüfungen;  d)  die Wahl der Chefexperten/Chefexpertinnen;  e)  die Wahl der Experten/Expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dieser wei  -  tere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Ausschuss
                            1  Der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin, der  Kassier/die Kassiererin, der Rektorenvertreter/die Rektorenvertreterin be  -  rufskundlicher Richtung und ein Beisitzer/eine Beisitzerin bilden zusammen  mit dem Vorsteher/der Vorsteherin des Amtes, dem Prüfungsleiter/der Prü  -  fungsleiterin und dem Chefexperten/der Chefexpertin Allgemeinbildung  den Ausschuss der Prüfungskommission. Der Protokollführer/die Protokoll  -  führerin gehört diesem mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:  a)  Er bereitet die Geschäfte zuhanden der Prüfungskommission vor;  b)  Er veranlasst und überwacht die Erstellung des Prüfungsverzeichnis  -  ses und der Prüfungsaufgebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann dem Ausschuss im Einvernehmen mit diesem weitere Auf  -  gaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Prüfungsleiter/in
§ 7 a) Ernennung
                            1  Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin für die Gesamtorganisation ist  Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Amtes und wird vom Vorsteher/von der Vor  -  steherin des Amtes ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Aufgaben
                            1  Dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin obliegt insbesondere:  a)  Die Gesamtorganisation der Lehrabschlussprüfungen;  b)  die Zuweisung von Kandidaten/Kandidatinnen an andere Kantone;  c)  die Erstellung der Notenausweise;  d)  die Sicherstellung der Ausbildung der Experten/Expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und Kompetenzen des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin  werden im einzelnen in einer besonderen Stellenbeschreibung festgehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Chefexperte/Chefexpertin
§ 9
                            1  Den Chefexperten/Chefexpertinnen obliegt:  a)  die Detailorganisation der Prüfungen in den ihnen unterstellten Be  -  rufen beziehungsweise Berufsgruppen;  b)  die Bestimmung der Prüfungsaufgaben, soweit diese nicht ge  -  samtschweizerisch festgelegt werden, nach Massgabe der einschlägi  -  gen Reglemente;  c)  der Versand der Aufgebote an die Kandidaten/Kandidatinnen;  d)  die Überwachung der reglementskonformen Durchführung der Prü  -  fungen;  e)  der Stichentscheid über die zu erteilenden Prüfungsnoten bei Unei  -  nigkeit der Experten/Expertinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Chefexperte/eine Chefexpertin aus zwingenden Gründen vorüber  -  gehend nicht in der Lage, die Aufgaben zu erfüllen, so kann er/sie die Be  -  fugnisse im Einvernehmen mit dem Prüfungsleiter/der Prüfungsleiterin ei  -  nem Experten/einer Expertin des Berufs beziehungsweise der Berufsgruppe  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben des Chefexperten/der Chefexpertin für die Allgemeinbil  -  dung werden in einer besonderen Stellenbeschreibung umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Rektoren/Rektorinnen   der   Gewerblich-industriellen   Berufsschulen  (GIBS) haben die Prüfungen an ihrer Schule nach den Anweisungen des  Chefexperten/der Chefexpertin für die Allgemeinbildung zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Experten/Expertinnen
§ 10 a) Wahlvoraussetzung
                            1  Als Experte/Expertin ist wählbar, wer die Voraussetzungen zur Ausbil  -  dung von Lehrlingen/Lehrtöchtern im zu prüfenden Beruf erfüllt oder als  Fachlehrer/Fachlehrerin im entsprechenden Beruf tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Aufgaben
                            1  Die   Experten/Expertinnen   haben   die   Prüfungskandidaten/Prüfungs  -  kandidatinnen nach den Vorschriften des einschlägigen Ausbildungs- und  Prüfungsreglementes sowie nach den Weisungen des Prüfungsleiters/der  Prüfungsleiterin und der zuständigen Chefexperten/Chefexpertinnen zu  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Ausstandspflicht
                            1  Lehrmeister/Lehrmeisterinnen,   Instruktoren/Instruktorinnen   in   Einfüh  -  rungskursen und Fachlehrer/Fachlehrerinnen haben bei der Prüfung ihrer  eigenen Lehrlinge/Lehrtöchter nach § 72 Absatz 3 des Gesetzes über die  Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   in den  Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 d) Expertenkurse
                            1  Experten/Expertinnen haben sich durch den Besuch von Expertenkursen  weiterzubilden und bei Bedarf an kantonalen Kursen als Referenten/Re  -  ferentinnen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt kann solche Kurse obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Schweigepflicht
§ 14
                            1  Kommissionsmitglieder, Chefexperten/Chefexpertinnen, Experten/Exper  -  tinnen und weitere Prüfungsfunktionäre/Prüfungsfunk  tionä  rin  nen haben  über ihr Wissen im Zusammenhang mit den Prüfungen vor dem Versand  der Fähigkeitszeugnisse und Notenausweise Stillschweigen zu be  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Durchführung der Prüfungen
3.1. Anmeldung zur Prüfung
§ 15
                            1  Das Amt fordert die Lehrbetriebe rechtzeitig vor dem Anmeldetermin  auf, ihre prüfungspflichtigen Lehrlinge/Lehrtöchter anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt durch Zustellung des Anmelde  -  formulars des Amtes an die Lehrbetriebe und durch Veröffentlichung im  Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Lehrbetriebe   sind   verpflichtet,   ihre   prüfungspflichtigen  Lehrlinge/Lehrtöchter unter Einhaltung der gesetzten Termine auf dem  amtlichen Anmeldeformular beim Amt zur Prüfung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Repetenten/Repetentinnen,   Personen   ohne   Berufslehre   sowie  Schüler/Schülerinnen   privater   Fachschulen   (Kandidaten/Kandidatinnen  nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978  im folgenden: «Bundesgesetz»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sind für ihre Prüfungsanmeldung selbst  verantwortlich).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Anmeldetermine
§ 16
                            1  Die Anmeldetermine werden, unter Koordination mit den andern Kanto  -  nen, vom Amt festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Verschiebung der Prüfung
§ 17
                            1  Gesuche um Verschiebung der Prüfung oder um deren Absolvierung in ei  -  nem andern Kanton sind gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich und  begründet an das Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Prüfungserleichterungen aus gesundheitlichen
                            Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Gesuche um die Gewährung von Prüfungserleichterungen wegen Leg  -  asthenie oder anderen Gebrechen sind, begleitet von einem aktuellen  Arztzeugnis, gleichzeitig mit der Anmeldung schriftlich dem Amt einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt entscheidet mittels beschwerdefähiger Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Verzeichnis der Prüflinge
§ 19
                            1  Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin fasst die eingegangenen Anmel  -  dungen in einem Verzeichnis zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ins Prüfungsverzeichnis aufgenommen und zur Prüfung zugelassen wer  -  den nur Kandidaten/Kandidatinnen mit einem gültigen Lehrvertrag sowie  Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 41 des Bundesgeset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Prüfungsaufgebot
§ 20
                            1  Die   Chefexperten/Chefexpertinnen   sorgen   dafür,   dass   die  Kandidaten/Kandidatinnen und ihre Lehrbetriebe spätestens drei Wochen  vor der Prüfung im Besitz des Aufgebotes für die Prüfung in den prakti  -  schen Arbeiten und den berufskundlichen Fächern sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufgebot hat alle nötigen Angaben über Ort und Zeit der Prüfungen  in den einzelnen Fächern sowie Weisungen über Material und Werkzeug  zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Fach Allgemeinbildung gilt das offizielle Prüfungsprogramm als  Aufgebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7. Einzel- und Sammelprüfungen
§ 21
                            1  Die berufskundlichen Prüfungen werden je nach den Bedürfnissen der  einzelnen Berufsgruppen und der Anzahl Kandidaten/Kandidatinnen als  Einzel- oder als Sammelprüfungen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sammelprüfungen werden durchgeführt, wenn zweckmässige Räume  und Einrichtungen sowie eine ausreichende Zahl von Experten/Expertinnen  eine einwandfreie Durchführung der Prüfungen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8. Prüfungsbesuche durch Dritte
§ 22
                            1  Zutritt zu den Lehrabschlussprüfungen haben grundsätzlich nur die Prü  -  fungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andern an der Berufsbildung interessierten Personen kann die Prüfungs  -  leitung auf begründetes Gesuch hin eine persönliche Bewilligung zum Be  -  such der berufskundlichen Prüfungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzielles
4.1. Entschädigungen
§ 23 a) Gewerbeverband
                            1  Der Gewerbeverband erhält für die Durchführung der Lehrabschlussprü  -  fungen folgende Entschädigungen:  a)  Pauschal 35’000 Franken für
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das Kassawesen;
2. die Büromiete;
3. die EDV- und Telefonkosten;
4. die Entschädigung des Präsidenten/der Präsidentin der Prü -
                            fungskommission.  b)  Sämtliche den Kantonen verrechneten administrativen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Pauschale nach litera a) gilt der Indexstand vom 1. Januar 1996  (Basis Mai 1993 = 100 Punkte). Verändert sich der Index um 5 Punkte, wird  die Pauschale auf den folgenden 1. Januar entsprechend angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 b) Prüfungsorgane
                            1  Die Entschädigungen des Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskom  -  mission werden vom Gewerbeverband festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin wird im Rahmen seiner Besoldung  vom Kanton entschädigt. Der entsprechende Aufwand ist in der Prüfungs  -  abrechnung auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungen der Mitglieder der Prüfungskommission und des  Ausschusses richten sich nach der Verordnung über die Tag- und Sitzungs  -  gelder und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten  Kommissionen vom 19. Juni 1972 (Fassung vom 28. Juni 1988)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 c) Experten/Expertinnen
                            1  Die Entschädigungen der Experten/Expertinnen werden vom Regierungs  -  rat auf Vorschlag der Prüfungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtspflege
5.1. Verstösse gegen die Prüfungsordnung
§ 26
                            1  Treten während der Prüfung Unregelmässigkeiten auf, indem ein Kandi  -  dat/eine Kandidatin unerlaubte Hilfsmittel benützt, sich von Dritten helfen  lässt oder in anderer Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst, so haben  die Experten/Expertinnen dies unverzüglich dem Chefexperten/der Chefex  -  pertin zuhanden des Prüfungsleiters/der Prüfungsleiterin zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute gilt Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. September 2002 (BGS 126.511.31 ).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsleiter/die Prüfungsleiterin entscheidet im Einvernehmen mit  dem Präsidenten/der Präsidentin der Prüfungskommission und dem Vorste  -  her/der Vorsteherin des Amtes über die nach den Richtlinien der Deutsch  -  schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz zu treffenden Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Nichtbestehen der Prüfung
§ 27
                            1  Kandidaten/Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben,  werden gleichzeitig mit ihrem Lehrbetrieb schriftlich über das Prüfungser  -  gebnis informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Abklärung der Ursachen des Misserfolgs und zwecks Anordnung ge  -  botener Massnahmen sind die Prüfungsergebnisse mit den Expertenberich  -  ten unverzüglich dem Amt zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Rechtsmittel
§ 28
                            1  Kandidaten/Kandidatinnen, deren gesetzliche Vertreter/Vertre  terin und  der Lehrbetrieb können gegen Verfügungen und Entscheide der Prüfungs  -  organe innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission in Sachen der Be  -  rufsbildung Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und  eine Begründung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Prüfungsakten und -stücke
§ 29
                            1  Die Prüfungsergebnisse sind vom Amt zu archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungsarbeiten gehören grundsätzlich der Person oder Stelle, die  das Material bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission bestimmt, in welchen Berufen die Prüfungsar  -  beiten nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgehändigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Akteneinsicht
§ 30
                            1  Lehrlinge/Lehrtöchter, deren gesetzliche Vertreter/Vertreterin und die  Lehrbetriebe haben nach Erhalt des offiziellen Notenausweises das Recht  auf Einsichtnahme in die Notenformulare, Hilfsformulare und weitere Prü  -  fungsakten, nicht aber auf deren Herausgabe oder von Fotokopien davon.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                6. Schlussbestimmungen
§ 31
                            1  Das Reglement über die gewerblich-industrielle Lehrabschlussprüfungen  vom 5. Dezember 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.  Vom Regierungsrat am 22. Dezember 1998 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 91, 649 (BGS 416.353.452).).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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