Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Grossratsbeschluss über eine  Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern  betreffend die Befreiung von der Erbschafts-  und Vermächtnissteuer  vom 29. Mai 1946 (Stand 16. Januar 1979)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  ermächtigt die Standeskommission, dem Regierungsrat des Kantons Bern  eine Gegenrechtserklärung folgenden Inhalts abzugeben  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Befreiung von Erbschafts- und Vermächtnissteuern wird zugesichert für  Zuwendungen:  a)  an den Kanton Bern;  b)  an die politischen Gemeinden des Kantons Bern;  c)  an die Kirchgemeinden des Kantons Bern, soweit es sich um solche  handelt, die vom Staat öffentlich anerkannt sind;  d)  an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentli  -  chen und des Privatrechtes mit Sitz im Kanton Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die unter Art. 1 genannten Steuersubjekte sind ohne weiteres steuerfrei.  Den gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrech  -  tes wird die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin von der Standes  -  kommission des Kantons Appenzell I.Rh. zuerkannt. Nicht unter die Begüns  -  tigung fallen die privatrechtlichen, nicht vom Staat öffentlich anerkannten An  -  stalten und Stiftungen mit religiösem Zweck.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss StKB vom 16.  Januar 1979 gilt diese Gegenrechtserklärung auch für den  Kanton Jura.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Inhalt des Gegenrechtes ist die vollständige Befreiung von der Pflicht zur  Entrichtung der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Es wird in dem Umfang  und so lange geübt, als der Kanton Bern Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.05.1946 29.05.1946 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.05.1946  29.05.1946  Erstfassung  -