Staatsvertrag zwischen dem Kanton Schaffhausen und dem Land Baden-Württemberg über die Beseitigung der Abwässer aus dem Bibertal und dem Hegau
Art. 3 Die Beschaffenheit des in den Rhein einzuleitenden, in der Abwas-
                            serreinigungsanlage  geklärten  Abwassers  wird  von  den  zuständi-  gen  Behörden  der  Vertragspartner  unter  Einhaltung  der  gesetzli-  chen  Vorschriften  gemeinsam  festgelegt;  zuvor  wird  eine  Äusse-  rung der von den Verbänden nach dem Vertrag vom 18. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970  gebildeten  Aufsichtskommission  eingeholt.  Änderungen  be-  dürfen des gleichen Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderungen der Statuten des Abwasserverbandes «Bibertal» vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. August und 10. Dezember 1970 und der Satzung des Abwasser-  zweckverbandes  «Hegau-Süd»  vom  August  1970  mit  Änderung  vom 2. Dezember 1971 bedürfen der Genehmigung der jeweils zu-  ständigen  Aufsichtsbehörde.  Die  Genehmigung  kann  auch  versagt  werden, wenn durch die Änderung die für die Erfüllung der gemein-  samen  Aufgaben  erforderliche  Gleichartigkeit  von  Statuten  und  Satzung nicht mehr gewährleistet wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtsbehörden setzen sich vor ihrer Entscheidung mitein-  ander in Verbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zur  Auflösung  eines  Verbands  erforderliche  Genehmigung  darf  nur  im  Einvernehmen  mit  der  für  den  anderen  Verband  zu-  ständigen Aufsichtsbehörde erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Erfüllung  dieser  Vereinbarung  müssen  die  beiderseitigen  Interessen gleich berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Ramsen sol-  len  Bedienstete  mit  deutscher  und  mit  schweizerischer  Staatsan-  gehörigkeit  beschäftigt  werden.  Der  Kanton  Schaffhausen  wird  die  im  Rahmen  seiner  Kompetenz  liegenden  öffentlichrechtlichen  Ge-  nehmigungen  für  die  Beschäftigung  deutscher  Staatsangehöriger  erteilen.  Im  übrigen  wirkt  er  da-rauf  hin,  dass  diese  Genehmigun-  gen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vertragspartner  werden  in  einem  Schadensfall  darauf  hinwir-  ken,  dass  die  Verbände  alles  unternehmen,  um  den  Sachverhalt  einschliesslich  der  Ursachen  aufzuklären  und  den  Verursacher  festzustellen.  Die  Verbände  sind  verpflichtet,  die  Ermittlungen  mit  der  gebotenen  Beschleunigung  so  durchzuführen,  dass  jede  Ver-  dunkelung der Sache verhütet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem  Schiedsgericht unterbreiten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  die  in  Absatz  2  genannten  Fristen  nicht  eingehalten,  so  kann jeder Vertragspartner den Präsidenten des Europäischen Ge-  richtshofes  für  Menschenrechte  bitten,  die  erforderlichen  Ernen-  nungen  vorzunehmen.  Besitzt  der  Präsident  die  schweizerische  oder die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem ande-  ren  Grunde  verhindert,  so  soll  der  Vizepräsident  die  Ernennung  vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder  die  deutsche  Staatsangehörigkeit  oder  ist  auch  er  verhindert,  so  soll  das  im  Rang  nächstfolgende  Mitglied  des  Gerichtshofes,  das  nicht die schweizerische oder die deutsche Staatsangehörigkeit be-  sitzt, die Ernennung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Schiedsgericht  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit;  seine  Ent-  scheidungen  sind  bindend.  Jeder  Vertragspartner  trägt  die  Kosten  des  von  ihm  bestellten  Schiedsrichters  sowie  seiner  Vertretung  in  dem  Verfahren  vor  dem  Schiedsgericht;  die  Kosten  des  Obmanns  sowie  die  sonstigen  Kosten  werden  von  den  Vertragspartnern  zu  gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein  Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Eine Änderung oder Aufhebung dieses Staatsvertrages ist nur im
                            gegenseitigen  Einvernehmen  zwischen  den  beiden  Vertragspart-  nern zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäs-
                            sig  zuständigen  Organe  der  Vertragspartner.  Er  tritt  dreissig  Tage  nach  dem  Tage  in  Kraft,  an  dem  die  Vertragspartner  einander  schriftlich  mitgeteilt  haben,  dass  die  verfassungsmässigen  Voraus-  setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Grossen Rat genehmigt am 25. Oktober 1976.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   In Kraft getreten am 3. Oktober 1977.