Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            VI E/211/1  Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel  *  (Kantonales Jagdgesetz)  Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Juli 2022)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 1979)  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd ist im Kanton Glarus ein Regal des Staates. Ihre Ausübung wird  im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung über die Jagd und den  Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel durch dieses Gesetz und seine  Ausführungsbestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jagdsystem
                            1  Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht zur Ausübung der Jagd wird mit dem Bezug des Jagdpatentes  erworben, welches von der kantonalen Jagdbehörde ausgestellt wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Kantons
                            1  Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Regelung und Planung der Jagd gemäss Artikel  3  Absatz  1 des  Bundesgesetzes sowie Überwachung des Jagdwesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Jagdverwaltung, die Jagdpolizei und die Organisation der  Wildhut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Erhaltung geschützter Wild- und Vogelarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erhaltung, der Schutz und die Verbesserung des Lebensrau  -  mes der freilebenden Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            Verhütung von Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton sorgt dafür, dass der Wildbestand auf einem für die Land- und  Forstwirtschaft erträglichen Mass gehalten wird. Der am Wald verursachte  Wildschaden darf die Verjüngung mit standortsgemässen Baumarten nicht  gefährden. Der Regierungsrat trifft Massnahmen zur Verhütung von Wild  -  schäden. Er kann jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder  jagdbare Tiere, welche erhebliche Schäden anrichten, anordnen oder bewil  -  ligen. Ausgenommen sind geschützte Tiere, die der Bundesrat nach Arti  -  kel  13  Absatz  4 des Bundesgesetzes bestimmt. Die einschlägigen Bestim  -  mungen des Kantonalen Waldgesetzes  2  )   bleiben vorbehalten.  1)  Genehmigt vom Bundesrat am 10. August 1979  2)  GS  IX  E/1/1  SBE I/8 258  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a
                            *   Vergütung von Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton entschädigt angemessen die durch jagdbares Wild verursach  -  ten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. Ausge  -  nommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel  12  Absatz  3  des Bundesgesetzes sowie Artikel  9  Absatz  1 der Jagdverordnung  2  )   Selbst  -  hilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Eine Entschädigung wird abge  -  lehnt, wenn der Geschädigte die ihm zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht  getroffen hat. Bund und Kanton entschädigen den durch bestimmte ge  -  schützte Wildarten verursachten Schaden im Rahmen der Bundesgesetzge  -  bung (Art.  13  Abs.  4 Bundesgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b
                            *   Finanzierung der Entschädigungen für Wildschadenverhütung  und -vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Zwecke einer möglichst ausgeglichenen Finanzierung der Schaden  -  verhütungsmassnahmen und der Wildschäden unterhält der Kanton einen  Wildschadenfonds. Dieser wird gespiesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch einen jährlichen Zuschlag von maximal 10 Prozent zur Pa  -  tenttaxe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch einen jährlichen Beitrag von 10 Prozent aus den Einnahmen,  die der Kanton aus dem Wildabschuss erzielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden erlässt der Landrat  eine Verordnung  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit des Landrates
                            1  Der Landrat erlässt eine Verordnung, in welcher die erforderlichen Vor  -  schriften über die Ausübung der Jagd enthalten sind. Er legt, soweit hierfür  nicht der Bund zuständig ist, die Bannbezirke fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt insbesondere Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Patentarten und -taxen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Voraussetzungen über Erteilung, Verweigerung und Entzug der  Patente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das jagdbare und zu schützende Wild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störungen  (Art.  7  Abs.  4 Bundesgesetz);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  die Jagdzeiten und die Schontage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  die zulässigen Waffen und Munition sowie die Waffenkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  verbotene Jagd- und Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *   Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige  Departement  übt die  unmittelbare  Aufsicht  über  den  Vollzug der Jagdgesetzgebung aus.  2)  GS  VI  E/211/2  3)  GS  VI  E/211/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Eignungsprüfung für Jäger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die dem Jäger zustehende Anzahl jagdbarer Tiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Markierungs-, Kontroll- und Meldepflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Wild- und Abschussstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Ausweispflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Schussgeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Abschussprämien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Verwendung von Jagdhunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt alljährlich die jagdpolizeilichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Regierungsrat steht das Recht zu, im Interesse der Jagd, des Natur  -  schutzes, der Land- und Forstwirtschaft und der Gesundheit von Mensch  und Tier einschränkende Verfügungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zum Schutze bestimmter Wildarten oder zur allgemeinen Wildhege kann  der Regierungsrat, nach Anhören der betroffenen Gemeinden, der Bevölke  -  rung   und   der   Interessenverbände,   Schongebiete,   Schutzzonen,   Vogel  -  schutzgebiete und Wildruhezonen schaffen.  Die Gesamtfläche der Wildruhe  -  zonen orientiert sich an vergleichbaren Kantonen und Regionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagdkommission
                            1  Zur Begutachtung und Vorberatung aller das Jagdwesen sowie den Wild-  und Vogelschutz betreffenden Fragen wählt der Regierungsrat eine Jagd  -  kommission und die Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese besteht aus dem Vorsteher des für das Jagdwesen zuständigen De  -  partements als Vorsitzendem, einem Vertreter der Wildhut, vier Vertretern  der organisierten Jäger sowie je einem Vertreter des Glarner Bauernverban  -  des, der für den Wald zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, des  Waldwirtschaftsverbandes,   der   Naturschutzvereinigungen   und   des   Tier  -  schutzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            Wildhüter; Hegekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die eidgenössischen Jagdbanngebiete, die kantonalen Schongebiete  und das offene Jagdgebiet werden Wildhüter bestellt. Das zuständige De  -  partement erlässt ein Dienstreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ernennt die Hegekommission und erlässt ein Hegereglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a *
                            Entschädigung von Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Dienstleistungen der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut werden  Gebühren erhoben, insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einsätze bei Schadenfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von Dritten veranlasste Massnahmen;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Führungen und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen  über das Jagdwesen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a
                            *   Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und sei  -  ne Ausführungserlasse richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Ab  -  weichung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist zur Erhebung von Beschwerden beim zuständigen Departement  gegen Schätzungsentscheide betreffend die Vergütung von Wildschäden  beträgt zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            1  Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verord  -  nungen, Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestim  -  mungen des Bundes zur Anwendung kommen, vom Richter mit Haft oder  Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Juli 1980 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden  Bestimmungen, insbesondere das Vollziehungsgesetz vom 5.  Mai 1963  2  )  zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz sowie der Beschluss der  Landsgemeinde vom 3.  Mai 1959  3  )  Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd, aufgehoben.  1)  GS  III  G/1  2)  N 27 1709  3)  N 23 1359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.1987  01.10.1987  Art. 10a  eingefügt  SBE III/3 215  07.05.1989  01.07.1989  Erlasstitel  geändert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 1  totalrevidiert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 4  totalrevidiert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 4a  eingefügt  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 4b  eingefügt  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 5 Abs. 2, d.  geändert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 5 Abs. 2, e.  geändert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 5 Abs. 2, f.  geändert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 5 Abs. 2, g.  eingefügt  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 7 Abs. 4  geändert  SBE IV/1 58  07.05.1989  01.07.1989  Art. 9  totalrevidiert  SBE IV/1 58  07.05.1995  01.07.1995  Art. 4  totalrevidiert  SBE VI/1 98  05.05.2002  01.07.2002  Art. 9  totalrevidiert  SBE VIII/4 257  07.05.2006  07.05.2006  Art. 1  totalrevidiert  SBE X/1 50  07.05.2006  07.05.2006  Art. 2 Abs. 2  geändert  SBE X/1 50  07.05.2006  07.05.2006  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE X/1 50  07.05.2006  07.05.2006  Art. 6  totalrevidiert  SBE X/1 50  07.05.2006  07.05.2006  Art. 8 Abs. 2  geändert  SBE X/1 50  07.05.2006  07.05.2006  Art. 9  totalrevidiert  SBE X/1 50  07.05.2006  07.05.2006  Art. 10a  totalrevidiert  SBE X/1 50  04.05.2008  01.01.2009  Art. 10a  totalrevidiert  SBE X/7 518  03.05.2015  01.01.2016  Art. 9a  eingefügt  SBE 2015 34  05.09.2021  01.07.2022  Art. 7 Abs. 4  geändert  SBE 2022 24  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/211/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  07.05.1989  01.07.1989  geändert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 07.05.1989
                            01.07.1989  totalrevidiert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 07.05.1989
                            01.07.1989  totalrevidiert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 07.05.1995
                            01.07.1995  totalrevidiert  SBE VI/1 98
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a 07.05.1989
                            01.07.1989  eingefügt  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4b 07.05.1989
                            01.07.1989  eingefügt  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, d. 07.05.1989
                            01.07.1989  geändert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, e. 07.05.1989
                            01.07.1989  geändert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, f. 07.05.1989
                            01.07.1989  geändert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, g. 07.05.1989
                            01.07.1989  eingefügt  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4 07.05.1989
                            01.07.1989  geändert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 4 05.09.2021
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 07.05.1989
                            01.07.1989  totalrevidiert  SBE IV/1 58
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 05.05.2002
                            01.07.2002  totalrevidiert  SBE VIII/4 257
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 03.05.2015
                            01.01.2016  eingefügt  SBE 2015 34
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 03.05.1987
                            01.10.1987  eingefügt  SBE III/3 215
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 07.05.2006
                            07.05.2006  totalrevidiert  SBE X/1 50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a 04.05.2008
                            01.01.2009  totalrevidiert  SBE X/7 518
                        
                        
                    
                    
                    
                
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