Standeskommissionsbeschluss über die Betreuung schutzsuchender Ausländer in ausserordentlichen Lagen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Betreuung schutzsuchender Ausländer in  ausserordentlichen Lagen  vom 25. Juni 1996 (Stand 19. September 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über das Asylwesen vom 23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausserordentliche Lage
                            1  Die ausserordentliche Lage kann kantonal, regional oder landesweit auftre  -  ten und ist wahrscheinlich, wenn infolge einer rasch ansteigenden Zahl von  schutzsuchenden Ausländern  1  )    die bestehenden Unterbringungs-, Versor  -  gungs-   und   Betreuungskapazitäten   erschöpft   sind,   so   dass   besondere  Massnahmen erforderlich werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausserordentliche Lage wird durch Beschluss der Standeskommission  festgestellt bzw. widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feststellung der ausserordentlichen Lage in dringenden Fällen erfolgt  durch den regierenden Landammann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arbeitsgruppe Flüchtlinge
                            1  Ist die ausserordentliche Lage festgestellt, obliegt das weitere Vorgehen im  Rahmen des Grundkonzeptes der Arbeitsgruppe Flüchtlinge Appenzell I.  Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe Flüchtlinge  welche vom Gesundheits- und Sozialdepartement geleitet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundkonzept
                            1  Die Standeskommission legt auf Antrag der Arbeitsgruppe Flüchtlinge ein  Beherbergungs- und Betreuungskonzept fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zivilschutz
                            1  Für den Transport, die Unterbringung und Betreuung können die dafür vor  -  gesehenen Dienste des Zivilschutzes aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Aufgebot erfolgt durch die Standeskommission auf Antrag des Ge  -  sundheits- und Sozialdepartementes und in Absprache mit dem kantonalen  Amt für Zivilschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterkünfte
                            1  Die Unterbringung der Schutzsuchenden soll soweit möglich in oberirdi  -  schen Unterkünften (z.B. Truppenunterkünfte) erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen gegen Entschädigung zur  Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe regelt die Benützung vertraglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betreuungsgrundsätze
                            1  Den Schutzsuchenden ist gemäss den Fachbehelfen des Bundesamtes für  Flüchtlinge eine einfache Betreuung anzubieten. Sie sind für die Ausführung  von Arbeiten beizuziehen. Der Grundlebensbedarf ist unter Kostenfolge  durch den Kanton zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Verkehr mit dem Büro
                            1  Verbindungsorgan zum Bund ist das Gesundheits- und Sozialdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.06.1996 25.06.1996 Erlass Erstfassung -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 2 Abs. 2 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 4 Abs. 2 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 7 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.06.1996  25.06.1996  Erstfassung  -  Art. 2 Abs. 2  01.07.2003  01.07.2003  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  01.07.2003  01.07.2003  geändert  -