Weisung der Gemeindedirektion des Kantons Schaffhausen betreffend Anlage und Bewertung des Vermögens von Personalfürsorgestiftungen
                            1)   wird folgende Weisung erlassen:  keine Beschränkung  keine Beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%  ü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%  ï  ü  ï  ï  ï
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschaften  þ  þ  Unkotierte Obligationen in fremder  Währung  0%  Begrenzung pro Schuldner  schweizerische  10%  ausländische  5%  Die angegebene Begrenzungsquote gilt  nicht für Anlagen beim Bund und bei  den Kantonen.  Grundpfandgesicherte Forderungen auf  Renditenhäusern in der Schweiz bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70% des Ertragswertes  50%  ü  Grundpfandgesicherte Forderungen auf  von Stiftungsdestinatären bis 70% des  Ertragswertes  20%  ï  ý  þ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%  Bemerkung:  und einfache Schätzung des  Verkehrswertes. Siehe hinten II.  Liegenschaften  Aktien schweizerischer  Immobiliengesellschaften  (Renditenhäuser)  ü  ý  þ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%  ü  ï  Stammanteile schweizerischer  Wohnbaugenossenschaften  ý  ï
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%  -  sofern nur Haftung gemäss Art. 868  OR und vertretbare Rendite  10%  ï  þ  -  mit Haftung oder Nachschusspflicht  Aktien  Aktien und Stammanteile  schweizerischer Unternehmen  ü  ï  -  kotiert  ý  30%  ü  -  nennenswertem ausserbörslichen  Markt  ï  ï  ï  ï  -  kotiert, aber nicht voll einbezahlt  þ  ý  30%  ï  Aktien ausländischer Unternehmen  ü  ï  -  in der Schweiz kotiert  ï  ï  -  an einer grossen Auslandbörse kotiert,  Kurse täglich veröffentlicht  ý  þ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%  þ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Allfällige Beteiligungen an der Stifterfirma werden bei der vorstehenden Anteilsberechnung zu den ungesicherten Forderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die ungesicherte Wiederanlage von ausgeschiedenem Stiftungsvermögen bei der Stifterfirma beurteilt sich grundsätzlich gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Stiftungsvermögen, welches aus Arbeitnehmerleistungen stammt, darf für eine Beteiligung an der Stifterfirma nicht  verwendet werden.  Soweit das Vermögen aus Arbeitgeberleistungen stammt, dürfen sich Fürsorgestiftungen, die reglementarisch gebundene (und  allenfalls zusätzlich ungebundene) Mittel selbst verwalten, bis zu 10 Prozent ihres Bruttovermögens an der Stifterfirma  ausmacht.  Von Wohlfahrtsfonds und anderen Einrichtungen, die ausschliesslich ungebundene Mittel selbst verwalten, dürfen solche  Beteiligungen bis zu 20 Prozent ihres Bruttovermögens erworben werden, sofern die gesamte Anlage bei der Stifterfirma  damit nicht mehr als 40 Prozent des Bruttovermögens der Stiftung ausmacht.  Abweichungen beim Erwerb von Beteiligungen sind mit vorgängiger Bewilligung der Gemeindedirektion möglich, sofern  besondere Verhältnisse dies rechtfertigen und ein Nachweis über die Bonität der Stifterfirma gemäss Ziff. 2 lit. b erbracht  wird.  Für geschenkte Beteiligungen gelten die vorstehend erwähnten Beschränkungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Bewertung der verschiedenen Anlagekategorien sind die nachstehenden Richtlinien zu beachten:  Bei  Obligationen   ist die Bilanzierung grundsätzlich möglich zum Erwerbspreis (Kaufpreis oder Einstandswert), Börsenkurs,  Nominalwert oder mathematischen Wert. Für  Aktien   kommen nur der Erwerbspreis und der Börsenkurs in Betracht. Bei  Obligationen ist die Bilanzierung zum Nominalwert in der Regel sinnvoll. Für Obligationen und Aktien kann im Sinne der  langfristigen Sicherheit von Vorsorgegeldern das Niedrigstwert- Prinzip empfohlen werden. Nach diesem übernimmt man in  die Jahresrechnung den tiefsten von mehreren möglichen, oben angeführten Werten. Wird nicht nach dem Niedrigstwert-  Prinzip bilanziert, so ist für Aktien und Obligationen ein allenfalls vorhandener Steuerkurswert gemäss Liste der  Eidgenössischen Steuerverwaltung oder mangels eines Kurswertes bei Obligationen der Nominalwert die  Höchstbewertungsgrenze. Für Anteilscheine von Anlagefonds oder andern kollektiven Anlagen gelten die gleichen  Grundsätze.  Liegenschaften   werden in der Praxis oft zum Erwerbspreis bilanziert. Er entspricht aber in den wenigsten Fällen der Realität.  Vorzuziehen ist der Ertragswert. Dieser lässt sich ermitteln aufgrund der wirklichen Mietzinseinnahmen, kapitalisiert mit  einem Ertragssatz, der sich aufgrund von Alter, Zustand und Lage der Liegenschaft sowie des allgemeinen Zinsniveaus  bestimmt. Für einen aus neueren und älteren Liegenschaften gemischten Bestand kann der Kapitalisierungssatz in vielen  Fällen mit 2 Prozent über dem Hypothekarzinssatz angenommen werden. Sind Liegenschaften über dem Ertragswert  bilanziert, so muss dies angegeben werden.  Flüssige Mittel, Darlehen, Hypotheken, Guthaben bei der Stifterfirma und andere Nominalanforderungen  Prozent (nominal) bilanziert.   Die für die verschiedenen Anlagekategorien angeführten Richtlinien sind als Regel verbindlich. Weichen Stiftungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Weisung tritt am 22. Januar 1979 in Kraft. Die Begründungspflicht der Stiftungsorgane bei Abweichungen in der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Weisung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.