Beschluss über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen
                            1)   jähr-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Leistungen  von  andern  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften,  Arbeitge-  bern, Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen können auf die Kan-  tons- und Gemeindeleistung angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Ausrichtung  der  Kapitalzinszuschüsse  zur  Verbilligung  der  Mietzinse wird ein Kredit von 4,2 Millionen Franken gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem Ansteigen der Baukosten wird der Kredit erhöht. Zur Berech-  nung  dient  der  Stand  des  Zürcher  Baukostenindexes  vom  1.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungen  des  Kantons  werden  aus  den  ordentlichen  Staatsmitteln  gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bei  der  Verbürgung  von  investiertem  Fremdkapital  durch  den  Bund  ge-  mäss  Art.  13  des  Bundesgesetzes  beteiligt  sich  der  Kanton  zur  Hälfte  an  allfälligen Verlusten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Für  die  Kantonshilfe  gelten,  soweit  nichts  anderes  bestimmt  ist,  sinnge-  mäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dies  betrifft  insbesondere  die  Voraussetzungen  für  die  Ausrichtung,  Verrechnung,  Abtretung,  Rücker-  stattung,  Einkommens-  und  Vermögensgrenzen,  ferner  die  Festsetzung  der Mietzinse und die Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Dieser  Beschluss  tritt  mit  der  Annahme  durch  das  Volk  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Er  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzunehmen. Er wird durch den Regierungsrat in Vollzug gesetzt.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   AS 1966, 433 / 1970, 891.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   AS 1966, 456; 1967, 1251/1970, 895.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    20. August 1972.