Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
                            1  Zweck  Geltungs-  bereich  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinba-  rung unterstellen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Wohnsitzkanton  bezeichnet  die  Schulen,  für  die  er  die  Ver-  einbarung anwenden will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum
                            Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit
                            Wohnsitz  im  Standortkanton  gleichgestellt,  insbesondere  hinsicht-  lich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schulen  können  von  den  Auszubildenden  Schulgelder  und  Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  sind  für  Auszubildende  aus  dem  Standortkanton  und  sol-  chen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahme-
                            pflicht  für  Auszubildende  mit  Wohnsitz  im  Vereinbarungskanton  und solchen ohne Aufnahmepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Auszubildende  in  Schulen  mit  Aufnahmepflicht  leistet  der  Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Höhe  der  Schulbeiträge  für  das  Schuljahr  2001/2002  richtet  sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des
                            Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Verein-  barung.  b) Unterstellung  c) Vorbehalt  Gleichbehand-  lung von  Auszubildenden  Schulgelder und  Gebühren  Aufnahmepflicht  Schulbeiträge  a) bei  Aufnahmepflicht  b) ohne  Aufnahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  c) Anpassung  Standortkanton  Zahlungspflich-  tiger Kanton  Beziehungen zu  Nichtvereinba-  rungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Koordinations-  stellen  Liste der Auszu-  bildenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule  anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schule  stellt  der  Koordinationsstelle  des  zahlungspflichtigen  Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schul-  jahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November  und  15.  Mai  ermittelten  Zahlen  der  Auszubildenden  bekanntzuge-  ben.  III.   Revision und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Änderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der  Zustimmung  aller  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Änderungen  der  Anhänge  zur  Vereinbarung  bedürfen  der  Zu-  stimmung der betroffenen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Einseitige  Änderungen  eines  Kantons  in  den  Anhängen  zur  Ver-  einbarung  bedürfen  einer  schriftlichen  Mitteilung.  Streichungen  im  Anhang  1  und  Erhöhung  von  Schulbeiträgen  im  Anhang  2  treten  nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljah-  res, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinba-
                            rung weitere Kantone beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündi-  gungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzu-  reichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubil-
                            dende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis  zum  ordentlichen  Abschluss  der  begonnenen  Ausbildung  zah-  lungspflichtig.  Rechnungs-  stellung  Änderung der  Vereinbarung  Beitritt weiterer  Kantone  Kündigung der  Vereinbarung  Abschluss der  begonnenen  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Inkrafttreten  Aufhebung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019