Regierungsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
                            823.1  Regierungsratsbeschluss  über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung  über die Kontrolle der Heilmittel  vo  m 3. September 1971  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 44 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 21. Mai 1970  2)  ,  beschliesst:  § 1  Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrol-  le der Heilmittel vom 3. Juni 1971 (Beilage) bei; sie ersetzt die Vereinbarung  v  om 16. Juni 1954  3)  .  § 2  1  Dieser  Beschluss  tritt  nach  Genehmigung  der  Vereinbarung  durch  den  Bundesrat in Kraft.  4)  2  Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.  1)  GS 20, 149  2)  BGS 821.1  3)  GS 17, 188  4)  V  om Bundesrat genehmigt am 23. Dez. 1971 (GS 20, 150).
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            823.1  Interkantonale Vereinbarung  über die Kontrolle der Heilmittel  v  om 3. Juni 1971  1)  Vo  m Bundesrat genehmigt am 23. Dezember 1971  Art. 1  Name, rechtliche Natur und Sitz  Unter  dem  Namen  «Interkantonale  Vereinigung  für  die  Kontrolle  der  Heilmittel» (Interkantonale Vereinigung) bilden die schweizerischen Kanto-  ne eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit selbstständi-  ger Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.  Art. 2  Zweck  1  Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Hu-  man-  und  Veterinärmedizin  verwendeten  Heilmittel  zu  vereinfachen, zu  er-  leichtern und zu vereinheitlichen. Sie betreibt zu diesem Zweck die Interkan-  tonale Kontrollstelle für Heilmittel (Interkantonale Kontrollstelle, IKS).  2  Die Kontrolle der Heilmittel umfasst:  a)   die Untersuchung, Begutachtung und Registrierung der pharmazeutischen  Spezialitäten  und  der  ihnen  gleichgestellten  Arzneimittel  sowie  der  für  den Publikumsgebrauch bestimmten Heilvorrichtungen, nötigenfalls auch  der  für  die  Verabreichung  eines  Arzneimittels  gebrauchten  Hilfsmittel  (z. B. Transfusionsbestecke usw.);  b)  die Kontrolle der Betriebe und Unternehmen, die sich mit der Herstellung  v  on oder dem Grosshandel mit Arzneimitteln befassen.  3  V  orbehalten bleiben allfällige Kontrollen nach Bundesrecht.  1)  GS 20, 151; SR 812.101. Dem Konkordat gehören heute alle Kantone und das Fürstentum Liechtenstein an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.1  4  Für  die  Untersuchung  und  Herstellung  der  kontrollpflichtigen  Arznei-  mittel gelten grundsätzlich die Bestimmungen der schweizerischen Pharma-  k  opöe  1)  . Es können zusätzliche Anforderungen für die spezifischen Belange  der Heilmittelkontrolle gestellt werden.  Art. 3  Herstellungs- und Grosshandelsbewilligung, Vertriebsbewilligung  1  Die  Kantone  unterstellen  die  Herstellung  von  Arzneimitteln  und  den  Grosshandel mit solchen der Bewilligungspflicht.  2  Die Kantone lassen die in ihrem Gebiet tätigen Betriebe und Unterneh-  men durch entsprechend ausgebildete Inspektoren prüfen. Sie erteilen die Be-  willigung erst, wenn aufgrund des Inspektionsberichtes feststeht, dass der Be-  trieb  oder  das  Unternehmen  den  Anforderungen  genügt, die  in  den  Richtli-  nien der Interkantonalen Kontrollstelle für die Herstellung von Arzneimitteln  und den Grosshandel mit solchen gestellt werden.  3  Die Kantone prüfen periodisch durch Inspektionen nach, ob der Betrieb  oder das Unternehmen die Voraussetzungen der Bewilligung noch erfüllt.  4  Sie  teilen  der  Interkantonalen  Kontrollstelle  die  Erteilung,  Änderung,  V  erweigerung oder den Rückzug einer Bewilligung mit.  5  Die  Kantone  unterstellen  den  Vertrieb  von  Heilmitteln  gemäss  Art.  2  Abs.  2  lit.  a  der  Bewilligungspflicht.  Sie  gestatten  den  Vertrieb  eines  be-  stimmten Heilmittels nur, wenn dieses von der Interkantonalen Kontrollstel-  le begutachtet und registriert wurde. Das Bewilligungsverfahren ist so einfach  als  möglich  zu  gestalten  und  für  die  Bewilligung  lediglich  eine  Kanzleige-  bühr zu erheben.  Art. 4  Mitgliedschaft  Mitglieder  der  Interkantonalen  Vereinigung  sind  die  schweizerischen  Kantone, welche den Beitritt erklären.  Art. 5  A  ustritt  Der  Austritt  kann  jederzeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden  Kalenderjahres erklärt werden.  1)  SR 812.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.1  Art. 6  Organe  Die Organe der Interkantonalen Vereinigung sind:  a)   die Konferenz,  b)  der Vorstand,  c)   der Direktor,  d)  die Rechnungsrevisoren,  e)   die Rekurskommission.  K  onferenz  Art. 7  Einberufung und Stimmrecht  1  Die  Kantone  delegieren  Vertreter, welche  sich  in  der  Regel  jedes  Jahr  zweimal zur Konferenz versammeln.  2  Die Konferenz wird vom Präsidenten des Vorstandes einberufen und ge-  leitet. Sechs Kantone können eine ausserordentliche Konferenz verlangen.  3  Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-  glieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen-  den. Jeder Kanton hat eine Stimme; der Präsident hat den Stichentscheid.  Art. 8  Zuständigkeit  In die Zuständigkeit der Konferenz fallen:  a)   die  Wahl  des  Vorstandes, des  Präsidenten, der  Rechnungsrevisoren  und  der Rekurskommission;  b)  der Erlass der Reglemente und Tarife, die Genehmigung der Richtlinien  der Interkantonalen Kontrollstelle für die Begutachtung und Verkaufsab-  grenzung der Heilmittel sowie für die Herstellung von Arzneimitteln und  den Grosshandel mit solchen;  c)   die Aufstellung des Voranschlages, die Genehmigung der Rechnung und  des Jahresberichtes;  d)  die Genehmigung wichtiger Verträge;  e)   die Schaffung von Fachkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.1  Vo r s  tand  Art. 9  Zusammensetzung und Amtsdauer  1  Der  Vorstand  besteht  aus  sieben  bis  neun  Mitgliedern.  Er  bezeichnet  zwei Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu  sein braucht.  2  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.  Art. 10  Zuständigkeit  Der Vorstand ist Aufsichtsbehörde über die Interkantonale Kontrollstelle.  Er ist insbesondere zuständig für:  a)   die Vorbereitung der Geschäfte der Konferenz;  b)  die  Wahl  des  Direktors, der  Mitglieder  der  Begutachtungskollegien  und  Fa  chkommissionen  sowie  die  Errichtung  und  Besetzung  der  Stellen  der  Interkantonalen Kontrollstelle;  c)   die Erledigung von Beschwerden gegen die Interkantonale Kontrollstelle,  soweit dafür nicht die Rekurskommission zuständig ist.  Art. 11  Direktor  1  Der Direktor leitet die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel und  besorgt  ihre  Geschäfte.  Er  vertritt  die  Interkantonale  Vereinigung,  soweit  nicht die Konferenz oder der Vorstand zuständig ist.  2  Er nimmt an der Konferenz und den Sitzungen des Vorstandes mit bera-  tender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teil.  Interkantonale Kontrollstelle  Art. 12  Aufb  au  Die Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel hat ihren Sitz in Bern. Sie  besteht aus der Verwaltung, dem Laboratorium und den Begutachtungskolle-  gien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.1  Art. 13  A  ufgaben  1  Die Interkantonale Kontrollstelle untersucht, begutachtet und registriert  die bewilligungspflichtigen Heilmittel. Die Untersuchung und Begutachtung  kann periodisch wiederholt werden.  2  Sie teilt den Kantonen den Befund mit und beantragt die zu bewilligen-  de Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels. Die Begutachtung bezieht  sich auf Zusammensetzung, Art der Reklame und Preis.  3  Sie koordiniert gesamtschweizerisch unter dem Gesichtspunkt einer ein-  heitlichen Praxis in den Kantonen die Belange der Herstellungskontrolle ge-  mäss den Erlassen der Konferenz; zu diesem Zweck kann sie verlangen, dass  eine Inspektion des Betriebes oder Unternehmens durchgeführt wird, wobei  ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, bei der Durchführung vertreten zu sein  sowie ihr nötig erscheinende Massnahmen vorzuschlagen.  4  Sie führt im Namen von Kantonen, die es verlangen und auf deren Rech-  nung allgemein oder in einzelnen Fällen die Inspektionen von Betrieben oder  Unternehmen durch und teilt ihren Befund darüber dem Kanton mit, der für  die Durchführung allfälliger Massnahmen sorgt.  5  Sie  führt  auf  Verlangen  eines  Herstellers  im  Einvernehmen  mit  dem  Bund und in Zusammenarbeit mit den für die Heilmittelkontrolle zuständigen  kantonalen  Behörden  Inspektionen  von  Betrieben  oder  Unternehmen  für  fremde Staaten durch, welche solche Inspektionen als Bedingung für die Ein-  fuhr vorschreiben. Massgebend sind dabei grundsätzlich die in dieser Verein-  barung  und  in  den  entsprechenden  Ausführungsbestimmungen  festgelegten  Anforderungen.  6  Sie  vertritt  die  Interessen  der  Kantone  auf  dem  Gebiet  der  Heilmittel-  k  ontrolle gegenüber den Bundesbehörden.  7  Sie ist zuständige Behörde zur Erfüllung von Aufgaben, die den Kanto-  nen der Interkantonalen Vereinigung aus internationalen Vereinbarungen er-  wa  chsen und die ihr von der Interkantonalen Vereinigung übertragen werden.  Sie wirkt als Fachinstitution in nationalen und internationalen Organisationen  mit.  Art. 14  F  inanzhaushalt  1  Zur Kostendeckung erhebt die Interkantonale Kontrollstelle Kontrollge-  bühren,  bestehend  aus  Grundgebühren  und  Vignettengebühren,  wobei  die  letzteren nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Heilmittels abgestuft sind.  2  Der Hersteller bzw. das Unternehmen hat die Kosten für die laut Art. 13  Abs. 5 durchgeführten Betriebsinspektionen zu tragen. Die Konferenz erlässt  den Gebührentarif, der für die Kostenberechnung der gemäss Art. 13 Abs. 4  durchgeführten Inspektionen und Prüfungen massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.1  3  Die Kantone leisten jährliche Beiträge, welche die Konferenz bei der Be-  ratung des Voranschlages aufgrund der Einwohnerzahl der Kantone festsetzt.  Art. 15  Rechnungsrevisoren  1  Die  Rechnung  wird  von  zwei  Vertretern  der  Kantone  geprüft.  Deren  Amtsdauer beträgt zwei Jahre und überschneidet sich um ein Jahr.  2  Die  Rechnungsführung  untersteht  ausserdem  der  laufenden  Kontrolle  einer besonderen Prüfungsstelle.  Art. 16  Rekurskommission  1  Die Rekurskommission beurteilt Rekurse gegen Befunde der Interkan-  tonalen Kontrollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1, 2  und 5.  2  Sie besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie  vier Ersatzmitgliedern. Ihr ist ein Sekretär beigegeben.  3  Die  Mitglieder  und  Ersatzmitglieder  dürfen  weder  dem  Vorstand  noch  den Fachkommissionen und Begutachtungskollegien angehören.  4  Bei der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist darauf zu achten,  dass die für die Begutachtung von Präparaten und für die Herstellungskon-  trolle  massgebenden  Fachrichtungen  vertreten  sind.  Der  Präsident  und  der  Sekretär müssen Juristen sein.  5  Die  Amtsdauer  der  Mitglieder, der  Ersatzmitglieder  und  des  Sekretärs  beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.  6  Bei Beratungen und Abstimmungen haben der Präsident und vier weite-  re Mitglieder mitzuwirken.  Art. 17  Kantonales Recht  1  Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen, um das Inverkehr-  bringen  von  Heilmitteln, welche  dieser  Vereinbarung  nicht  entsprechen, zu  ve  rhindern. Sie passen ihre kantonalen Erlasse an diese Vereinbarung und die  V  ollzugsbestimmungen an.  2  Die Kantone räumen den in ihrem Gebiete tätigen Betrieben und Unter-  nehmen eine angemessene Frist ein, innert welcher sie sich den Anforderun-  gen anzupassen haben, die in den Richtlinien der Interkantonalen Kontroll-  stelle für die Herstellung von Arzneimitteln und den Grosshandel mit solchen  gestellt  werden.  Die  Frist  soll  jedoch  zwei  Jahre, gerechnet  vom  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  der  betreffenden  kantonalen  Erlasse, nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            823.1  Erfüllt der Betrieb oder das Unternehmen die Bedingung innert der ihm ge-  setzten Frist nicht, ist die Bewilligung teilweise oder ganz zu entziehen. Bei  der Einräumung der Anpassungsfrist ist auf diese Folge aufmerksam zu ma-  chen.  Art. 18  Inkrafttreten  Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch wenigstens zwölf Kantone  in Kraft; sie ersetzt die Vereinbarung vom 16. Juni 1954  1)  .  Also beschlossen durch die Konferenz der Delegierten der Kantone und  des Fürstentums Liechtenstein am 3. Juni 1971 in Chur.  1)  GS 17, 188; AS 1955, 553. – Mit Beschluss vom 25. Mai 1972 hat die Konferenz der Interkantonalen Ver-  einigung für die Kontrolle der Heilmittel die interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel  vo  m 3. Juni 1971 in Kraft erklärt und auf den 1. Juli 1972 in Vollzug gesetzt. Der Regierungsrat hat am 3.  Juli 1972 hievon Kenntnis genommen (GS 20, 150).