Beschluss des Regierungsrates betreffend die Inkraftsetzung und Promulgation des Schuldekretes vom 27. April 1981
                            I.  Grundsätzliche Bestimmungen: § 1 Abs. 1 und 3, § 2;  II.  Schulpflicht und Recht auf Schulbildung: § 3 Abs. 1 und 3,  §§ 4 und 5, § 6 Abs. 1;  III.  Die Schulen (§§ 7 - 36);  IV.  Die Lehrer (§§ 37 - 51);  V.  Erziehungs- und Schulbehörden (§§ 52 - 60);  VIII. Schlussbestimmung (§ 66);  I.  Grundsätzliche Bestimmungen : § 1 Abs. 2;  II.  Schulpflicht  und  Recht  auf  Schuldbildung:  §  3  Abs.  2,  §  6  Abs.2;  VI.    Schullasten (§§ 61 - 63);  VII.   Übergangsbestimmungen (§§ 64 und 65).  das  Dekret  über  die  Obliegenheiten  und  Befugnisse  der  Schulbehörden,  des  Erziehungsrates  und  der  Erziehungsdi-  rektion (Schuldekret) vom 25. April 1927;  das Dekret über das Schulinspektorat vom 17. Februar 1969;  das  Dekret  betreffend  die  Organisation  der  Kantonsschule  vom 13. November 1967;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Dekret betreffend die Errichtung und Organisation eines  Kindergärtnerinnenseminars vom 15. Februar 1971;  das  Dekret  betreffend  Errichtung  und  Organisation  einer  Diplommittelschule  Schaffhausen  (DMS)  vom  28.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974;  der  Beschluss  des  Regierungsrates  betreffend  Sonderschu-  lungsfälle der Invalidenversicherung und Fälle nach Art. 12  des Schulgesetzes vom 15. Februar 1962;  die  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  Schülerbe-  stände  im  Handarbeitsunterricht,  in  Werkklassen  und  in  Sonderschulen vom 4. März 1970;  das  Reglement  des  Erziehungsrates  betreffend  die  Entschä-  digung  für  die  individuellen  Lehrmittel  und  Schulmateria-  lien an Elementar- und Realschulen vom 18. August 1949;  b)   am 31. Dezember 1982;  die  Verordnung  des  Regierungsrates  über  die  staatlich  sub-  ventionierten   Kleinkinderschulen,   Kindergärten,   Krippen  und   Schülerhorte   (Kindergarten-Ordnung)   vom   16.   Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1956;  das  Kreisschreiben  des  Erziehungsrates  an  die  Schulbehör-  den  und  die  Vorsteher  der  Elementarschulen  betreffend  den  Schuleintritt  in  die  Elementarschule  vom  21.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950;  die Verordnung des Regierungsrates über die Erhebung von  Schulgeldern  für  auswärtige  Realschüler  vom  5.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die nicht ausdrücklich ausser Kraft gesetzten Folgeerlasse des Schul-  gesetzes vom 5. Oktober 1925 gelten sinngemäss weiter, soweit nicht  einzelne  Bestimmungen  derselben  den  gültigen  Bestimmungen  des  Schulgesetzes  vom  27.  April  1981  oder  des  Schuldekretes  vom  27.  April 1981 widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Übergangsregelung:  Die Schulstruktur des Schulgesetzes und Schuldekretes vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981  basiert  ab  Beginn  des  Schuljahres  1982/83  im  ganzen  Kanton  auf  dem  einheitlichen  Übertritt  aus  der  6.  Klasse  der  Primarschule  in  die  Orientierungsschule.  Die  Ausbildung  der  früher  übergetretenen  Schülerjahrgänge  erfolgt  nach  den  bisherigen  Lehrplänen,  soweit  der  Erziehungsrat nichts anderes beschliesst.