Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder --> 411.511
                            Standeskommissionsbeschluss  über  Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung  der Schulkinder  vom 17. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den  Schulen vom 27. März 2000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehandlung von  Schulkindern Beiträge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Beiträge  werden  vom  Kanton  gestützt  auf  Art.  16  der  Verordnung  über  die  gesundheitlichen  Dienste  in  den  Schulen  und  die  Bestimmungen  dieses  Standes-  kommissionsbeschlusses subventioniert.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1  Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehandlungskosten  für  Kinder,  deren  Eltern  *    die  Übernahme  der  Behandlungskosten  unzumutbar  ist,  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn das steu-  erbare  Gesamteinkommen  Fr.  18'000.—  nicht  übersteigt  und  kein  steuerbares  Vermögen ausgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  minderbemittelte  Eltern  mit  drei  und  mehr  behandlungsbedürftigen  Kindern  im  Zeitraum  eines  Jahres  kann  der  Beitrag  der  Schulgemeinde  bis  auf  50  %  der  Be-  handlungskosten erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Sonderfällen  können  die  Schulgemeinden  aufgrund  eines  entsprechenden  Be-  schlusses  des  Schulrates  höhere  als  die  in  diesem  Artikel  festgelegten  Beiträge  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004.  *   Unter Eltern sind alle Inhaber der elterlichen Sorge zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Eltern  sind  durch  die  Lehrkräfte  auf  diese  Leistungen  der  Schulgemeinde  auf-  merksam zu machen.  Bekannt-  machung  Art. 4  Dieser  Beschluss  tritt  nach  Annahme  durch  die  Standeskommission  am  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 in Kraft.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.