Militärische Pferdestellungskontrollen Meldepflicht der Viehinspektoren
                            1  Militärische  PferdestellungskontrollenMeldepflicht  der Viehinspektoren  RRB vom 31. Oktober 1930  Damit  inskünftig  eine  geordnete,  vorschriftsgemässe  Führung  der  Pferde-  stellungslisten  durch  deren  Kontrollführer  stattfinden  kann,  wird  verfügt,  dass  die  Viehinspektoren  ab  1.  November  dieses  Jahres  sämtliche  Ände-  rungen  (Zuwachs  und  Abgang)  im  Pferdebestand  ihres  Inspektionskreises  von  Fall  zu  Fall  dem  Kontrollführer  der  Pferdestellungskontrolle  mittelst  besonderem  Formular  sofort  zu  meIden  haben.  Diese  Meldung  erstreckt  sich  auf  sämtliche  4  und  mehr  Jahre  alten  Pferde  beziehungsweise  3  und  mehr  Jahre  alten  Maultiere  sowie  auf  alle  Pferde,  die  im  laufenden  Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4-jährig, beziehungsweise Maultiere, die 3-jährig werden. Von der Melde-  pflicht sind ausgenommen: die Bundespferde der Kavalleristen des Auszu-  ges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  einschliesslich  die  Drittmannspferde,  die  in  Jahresration  stehenden  Offizierspferde  und  die  Hengste,  Ponys,  Pferde-  und  Maultierfohlen,  so-  fern sie im laufenden Jahre nicht 4 beziehungsweise 3 Jahre alt werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Kavallerie ist abgeschafft.