Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
                            Gesetz  über Ergänzungsleistungen zur Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenversicherung  vom 24. September 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf die Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesge  -  setz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufenthalt in einem Heim oder Spital
                            1  Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe, die we  -  gen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt wird. Diese  darf Fr.  300.– nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tagestaxe richtet sich nach der Art des Aufenthaltes. Die Pflege- und  Betreuungsbedürftigkeit kann mitberücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönliche Auslagen
                            1  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den  Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss dem  Bundesgesetz für persönliche Auslagen anerkannt:  a)  Bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Wohnheim 27  Prozent;  b)  bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 16  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vermögensverzehr
                            1  Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögens  -  verzehr 20  Prozent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Krankheits- und Behinderungskosten
                            1  Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach  den Bestimmungen des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden nur Auslagen vergütet, welche im Rahmen einer wirtschaftli  -  chen und zweckmässigen Leistungserbringung anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen  Ergänzungsleistung bis maximal zu den nach dem Bundesgesetz festgeleg  -  ten Mindestbeträgen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Insbesondere bezeichnet er die  Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            1  Die nach Abzug der Bundesbeiträge und der Verwaltungskosten verblei  -  benden jährlichen Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und den  Gemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betreffnis der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der Einwohner  -  zahl  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Durchführung
                            1  Die Durchführung des Gesetzes wird der kantonalen Ausgleichskasse  übertragen. Die daraus entstehenden Verwaltungskosten gehen nach Mass  -  gabe des Bundesgesetzes zu Lasten von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestimmte Aufgaben können den Gemeindezweigstellen übertragen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            1  Die Ausgleichskasse ist für ein zweckmässiges, wirtschaftliches und ra  -  sches Verfahren besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 19 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz (bGS  613.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Per  -  sonen in angemessener Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung geltendes Recht
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 24. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und die Verordnung vom 14. Juni 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  832.31 (lf. Nr.  690)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  832.311 (lf. Nr.  691)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 27.  November  2007 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  1.  Januar  2008