Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium
                            1  hafft  Transparenz,  wie  die  Leistung  Geltungsbereich  Zweck,  Zielsetzung  Verantwortlich-  keit,  Zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erziehungsdepartement  sorgt  für  die  Schulung  und  Weiter-  bildung der beurteilenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle  Logopädinnen  und  Logopäden  mit  einem  Wochenpensum  von  wenigstens  zwölf  Lektionen  werden  regelmässig  besucht  und  anlässlich eines Gesprächs beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einem  Wochenpensum  von  weniger  als  zwölf  Wochenlektio-  nen   wird   die   Beurteilung   durch   die   Leitung   des   Ambulanten  Sprachheildienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auswirkungen der Beurteilung können sein:
                            a)  Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung  stehenden Lohnsumme;  b)   Nichtgewährung  einer  Lohnerhöhung  unabhängig  von  der  zur  Verfügung stehenden Lohnsumme;  c)   Lohnkürzung;  d)  Auflösung des Arbeitsverhältnisses;  e)  Einleitung von Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a-d ist  das Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  für  die  Einleitung  von  Fördermassnahmen  ist  das  Er-  ziehungsdepartement  in  Zusammenarbeit  mit  der  Leitung  des  Am-  bulanten Sprachheildienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  II.  Praktische Umsetzung der Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopä-
                            dinnen  und  Logopäden  entscheiden  das  Erziehungsdepartement  und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  Zweijahresvertrag  neu  angestellte  Logopädinnen  und  Logo-  päden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Weiterbeschäftigung  ist  nur  nach  einer  Beurteilung  mit  Aus-  wirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.  Regelung der  Beurteilung  Auswirkungen  der Beurteilung  Zuständigkeit  für die  Umsetzung der  Auswirkungen  Art der  Zusammen-  arbeit  Neu angestellte  Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    selbst  zusätzliche  ganzheitliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   legt die Gewich-  nd  die  Beurteilungsfelder  fest  Personen mit  mehr als zwei  Dienstjahren  Zusätzliche  Beurteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Gewichtung  durch die  Leitung des  Ambulanten  Sprachheil-  dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beurteilungs-  felder  Beurteilungs-  instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der
                            in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes
                            2)    vereinbart  mit  jeder  zu  beurteilenden  Person  den  Zeitpunkt  des  Beurteilungsge-  sprächs und die Modalitäten der Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beurteilung  anlässlich  des  Beurteilungsgesprächs  beinhaltet  eine  zusammen-fassende  ganzheitliche  Beurteilung  und  eine  Ziel-  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Beurteilten  haben  das  Recht,  zur  Beurteilung  schriftlich  Stel-  lung  zu  nehmen.  Ebenso  wird  ihnen  das  Recht  eingeräumt,  sich  schriftlich zu ihrem Arbei  tsumfeld zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  der  Feststellung  von  Mängeln  stehen  zu  deren  Behebung  in  der  Regel  Fördermassnahmen  im  Vordergrund.  Die  Nichtgewäh-  rung  einer  Lohnerhöhung  ist  möglich.  Nach  Abschluss  der  Förder-  massnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  weiterhin  Mängel  festgestellt,  können  erneut  Förder-  massnahmen  angeordnet  werden.  In  diesem  Falle  kann  keine  Lohnerhöhung  gewährt  werden.  Eine  Lohnkürzung  oder  allenfalls  eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich.  III.        Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten
                            Massnahmen  nicht  einverstanden,  kann  sie  innert  zwanzig  Tagen  beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gegen die Nichtgewährung einer Lo hnerhöhung im Sinne dieser
                            Verordnung,  die  Lohnkürzung  sowie  gegen  die  verfügte  Auflösung  des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben  werden.  Bericht-  erstattung  Zeitpunkt und  Modalität  Ganzheitliche  Beurteilung  Massnahmen  bei Feststellung  von Mängeln  Vermittlungs-  gespräch  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  rsonen  an  den  öffentlichrechtli-   November 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Ge-  Aufhebung des  bisherigen  Rechts  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997