Gesetz über die Bodenverbesserungen
                            Gesetz über die Bodenverbesserungen (BVG)  vom 30.05.1990 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 29.  April 1998 über die Landwirtschaft  (LwG) und seine Ausführungsverordnungen;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald (WaG)  und seine Ausführungsverordnung;  gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (LandwG) vom 3.  Oktober 2006;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG);  gestützt auf die Artikel 702 und 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 8.  Juli 1988;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die auf dem Kantonsgebiet unter Mitwirkung der öf  -  fentlichen Hand durchgeführten Bodenverbesserungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen, für die landwirt  -  schaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Baulandumlegungen richten  sich, unter Vorbehalt  von Artikel 85 Abs. 3  dieses Gesetzes, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff der Bodenverbesserungen
                            1  Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke, einschliesslich  der landwirtschaftlichen Hochbauten, die zum Zweck haben, die rationelle  Nutzung des Bodens zu sichern, seine Ertragsfähigkeit zu erhalten oder zu  steigern,   seine   Bewirtschaftung   zu   erleichtern   und   ihn   vor   Verwüstungen  oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat, ob es sich um eine Bodenver  -  besserung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit – Staatsrat
                            1  Der Staatsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  übt die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt das Ausführungsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  übt die andern ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Befugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit – Direktion
                            1  Die für die Bodenverbesserungen zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) übt  die ihr durch dieses Gesetz oder durch das Ausführungsreglement übertrage  -  nen Befugnisse und alle übrigen Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich ei  -  ner andern Behörde zugewiesen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Tätigkeit oder die Organisation eines Unternehmens ungenügend, so  trifft sie die zur Behebung notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch die Spezialgesetzgebung andern Direktionen zugewiesenen Kom  -  petenzen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit – Ämter
                            1  Grangeneuve wird als für die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Boden  -  verbesserungen zuständig betrachtet, das Amt für Wald und Natur ist für die  forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind beide Bereiche betroffen, so arbeiten beide Ämter eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beide Ämter haben in ihrem jeweiligen Bereich die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie wachen darüber, dass die verschiedenen beabsichtigten Operationen  gesetzeskonform erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie beraten und erlassen die dazu notwendigen Anordnungen und Wei  -  sungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie überprüfen die Geschäftsführung des Unternehmens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie fällen die Entscheide, die das Gesetz oder das Ausführungsregle  -  ment in ihre Kompetenz legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit – Kommission für Strukturverbesserungen in der
                            Landwirtschaft und Sachverständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 ist für um -
                            fangreiche Gesuche um Bodenverbesserungsbeiträge anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann Sachverständige beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Technische Leitung des Unternehmens
                            1  Die technische Leitung wird einem Ingenieur übertragen, der Inhaber eines  Diploms einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren  Technischen   Schule  ist  oder   eine  gleichwertige  Ausbildung  abgeschlossen  hat. Für geringfügige Unternehmen kann das zuständige Amt Ausnahmen be  -  willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Hochbauten sind die Artikel 186 ff. des Raumplanungs- und Baugeset  -  zes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ingenieur oder der Architekt übt seine Tätigkeit gemäss dem Privat  -  recht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er führt die ihm übertragenen Arbeiten gemäss den Weisungen der zustän  -  digen Ämter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsform des Unternehmens
                            1  Die Bodenverbesserungen können ausgeführt werden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Körperschaften des öffentlichen Rechts, genannt Bodenverbesserungs  -  körperschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  privatrechtliche Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kommunale und interkommunale Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Initiative
                            1  Die Initiative zur Durchführung einer Bodenverbesserung steht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jedem Eigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jeder Gemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Staate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Angeordnete Bodenverbesserung
                            1  Besteht ein öffentliches Interesse, insbesondere beim Bau einer Mobilitäts  -  infrastruktur oder bei Gewässerkorrektionen, so kann der Staatsrat die Durch  -  führung einer Güterzusammenlegung oder einer anderen Bodenverbesserung  sowie Massnahmen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen, rebbaulichen und  forstwirtschaftlichen Fläche anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Unternehmen   organisiert   sich   als   Bodenverbesserungskörperschaft.  Wenn nötig entscheidet der Staatsrat über deren Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abgrenzung des Unternehmens
                            1  Das Bodenverbesserungsunternehmen soll sich in der Regel auf ein natür  -  lich abgegrenztes Gebiet oder auf eine wirtschaftliche Einheit erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezieht sich das Unternehmen nur auf ein beschränktes Gebiet oder auf eine  einzige Bodenverbesserungsart, so darf es die spätere Verwirklichung eines  Gesamtplanes nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Interkantonale Unternehmen
                            1  Erstreckt sich ein Unternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, so strebt der  Staatsrat eine Einigung mit dem Nachbarkanton an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantons, die sich auch  auf Teile des freiburgischen Kantonsgebietes erstrecken, kann der Staatsrat  die volle oder die teilweise Anwendbarkeit der Gesetzgebung dieses Kantons  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anschluss an ein anderes Unternehmen
                            1  Die Direktion beschliesst, nach Anhören der übrigen betroffenen Direktio  -  nen, den Anschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens an ein anderes  Unternehmen gleicher Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über eine allfällige Entschädigung und setzt deren Betrag  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Koordination
                            1  Bei der Ausarbeitung von Bodenverbesserungsprojekten stellt Grangeneuve  oder   das   Amt   für   Wald   und   Natur   die   Koordination   mit   den   von   den  Projekten betroffenen Diensten und kantonalen Kommissionen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schutz der Region
                            1  Jedes Bodenverbesserungsprojekt hat den Interessen der Region, insbeson  -  dere auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer, der Natur, der Landschaft  und der Ortsbilder sowie der ländlichen Baukultur, Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Öffentliche Auflage
                            1  Der Bauherr legt während 30 Tagen jede Projektphase, die es zu verwirkli  -  chen gilt, mit den damit verbundenen Dokumenten öffentlich auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auflage wird durch einmalige Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentli  -  chen Anschlag in jeder Gemeinde und durch einen eingeschriebenen Brief an  jeden Eigentümer bekanntgemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bekanntmachung bezeichnet den Gegenstand und die Dauer der Aufla  -  ge sowie das Einspracheverfahren. Sie gibt ferner an, wo die Auflageakten  zur Einsichtnahme aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschränkte Auflage
                            1  Projekte von geringer Bedeutung, die nur eine beschränkte Anzahl Personen  betreffen, werden während 30 Tagen nur bei diesen Personen aufgelegt, so  -  fern die Spezialgesetzgebung nicht eine öffentliche Auflage vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Auflage   wird   durch   eingeschriebenen   Brief   bekanntgemacht.   Darin  wird der Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfah  -  ren bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung des Projektes nach der Auflage
                            1  Nach der Auflage kann der Bauherr sein Projekt ändern oder auf dessen  Ausführung ganz oder teilweise verzichten, wenn neue Tatsachen dies recht  -  fertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine solche Änderung oder ein solcher Verzicht erfordert jedoch eine Auf  -  lage gemäss den Artikeln 16 oder 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a Bauprojekte – Grundsätze
                            1  Die  Bodenverbesserungsprojekte,   die  Bauten  betreffen,   werden  nach   den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 16 ff. aufgelegt. Nach Abschluss des Auflage- und Einsprachever -
                            fahrens werden sie von der Direktion genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind den in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Be  -  willigungsverfahren nicht unterstellt; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Hochbauten ist jedoch lediglich eine öffentliche Auflage und eine Bau  -  bewilligung gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mobilitätsinfrastrukturen, die in ein Bodenverbesserungsprojekt eingebun  -  den sind und nicht überwiegend einem land-, forst- oder alpwirtschaftlichen  Interesse dienen, unterliegen der Gesetzgebung über die Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18b Bauprojekte – Genehmigungsverfahren
                            1  Die   Direktion   entscheidet   über   die   Beschwerden   gegen   einen   Einspra  -  cheentscheid (Art. 209 Abs. 3); sie entscheidet über die Genehmigung des  Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wägt die Interessen unter Berücksichtigung aller Vorschriften des Bun  -  desrechts und des kantonalen Rechts ab, denen das Projekt untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die während des Verfahrens getroffenen Vorentscheide werden den Betei  -  ligten gleichzeitig mit dem Entscheid der Direktion über die Genehmigung  des Projekts eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Befreiung von Abgaben und Gebühren
                            1  Handänderungen von Grundstücken, die sich durch die Operationen der Bo  -  denverbesserungen ergeben  und durch das zuständige Amt visiert wurden,  sind von Handänderungsabgaben und -gebühren befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertragungen von Grundpfandrechten, die sich durch die Operationen der  Bodenverbesserungen ergeben, sind von Einregistrierungs- und Grundpfand  -  gebühren befreit. Das gleiche gilt für die durch das Gesetz angeordneten ge  -  setzlichen Grundpfandrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eintragungen im Grundbuch, die sich durch die Bodenverbesserungen erge  -  ben, sind von sämtlichen Gebühren befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Forschung und Ausbildung
                            1  Der Staat fördert die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttech  -  nik, der Bodennutzung und der Ausbildung von Fachleuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck kann er die Tätigkeit natürlicher und juristischer Perso  -  nen unterstützen, indem er insbesondere Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Bodenverbesserungskörperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Einleitende Operationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Initianten
                            1  Die Initianten (Art. 9) richten ihr Gesuch an das zuständige Amt und ersu  -  chen um die Mitwirkung der öffentlichen Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Amt entscheidet, wenn nötig nach Anhören der Konsultativ  -  kommission und von Sachverständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vorarbeiten
                            1  Ist die Mitwirkung der öffentlichen Hand gesichert, so lassen die Initianten  im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Vorprojekt erstellen, das na  -  mentlich die Liste der vorgesehenen Operationen, die Kostenschätzung, den  vorgeschlagenen Perimeter und die vorgesehenen Unterperimeter umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorprojekt ist der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vernehmlassungsverfahren
                            1  Wurde die Genehmigung erteilt, so berufen die Initianten eine Konsultativ  -  versammlung der Eigentümer der zu verbessernden Grundstücke ein und in  -  formieren unter Mitwirkung der interessierten Ämter über die vorgesehenen  Arbeiten und deren Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einberufung  ist  im  Amtsblatt   mit   der  Mitteilung zu  veröffentlichen,  dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberäm  -  tern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30  Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim  Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kosten
                            1  Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten  der vorbereitenden Operationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Bei  -  träge, von ihr zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Gründung der Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz
                            1  Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung  der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung  erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der je  -  dem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amts  -  blatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder,  wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gründungsversammlung – Zusammensetzung
                            1  Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer,  die im Grundbuch  eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter lie  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gründungsversammlung – Vertretung
                            1  Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch  einen   einzigen   Handlungsbevollmächtigten   vertreten,   der   eine   schriftliche  Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die  über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr  als zwei Vollmachten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbe -
                            schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die  Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflä  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversamm  -  lung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilneh  -  men oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen  werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse
                            1  Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie beschliesst die Körperschaftsstatuten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die  Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie bestimmt die technische Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen  Mehrheit   der   Stimmen   gefasst,   wobei   Enthaltungen,   leere   und   ungültige  Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhän  -  gig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmen  -  gleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversamm  -  lung gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Statutengenehmigung
                            1  Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Wirkungen der Genehmigung
                            1  Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft  die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für  die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperime  -  ter befindlichen Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer   ein   Recht   an   diesen   Grundstücken   erwirbt,   tritt   in   die   Rechte   und  Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Be  -  stätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand  seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anmerkung
                            1  Nach   der   Genehmigung   der   Statuten   verlangt   das   zuständige   Amt   beim  Grundbuchverwalter die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens auf  den Blättern der im Gründungsperimeter gelegenen Grundstücke; bei Güter  -  zusammenlegungen,   die   der   Anlegung   des   Eidgenössischen   Grundbuches  vorausgehen,   verlangt   es   zudem,   dass   die   Anlegung   des   Eidgenössischen  Grundbuches angemerkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck legt es ein Exemplar der genehmigten Statuten und einen  Plan des Gründungsperimeters vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Organisation der Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Statuten
                            1  Die Statuten bestimmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Zweck und den Sitz der Körperschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Mandatsdauer  der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsreviso  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unvereinbarkeitsfälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Aufsichtsverfahren gemäss Artikel 45;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Vertretung nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die bei Statutenänderungen zu erfüllenden Bedingungen und die Auflö  -  sung der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestanforderungen können die Statu  -  ten darüber hinaus namentlich Folgendes bestimmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Befugnisse der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Wahl- und Stimmverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verfahren, das bei der Einberufung der Generalversammlung und  bei der Veröffentlichung der Auflagen zu beachten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Ergänzendes Recht
                            1  Fehlen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, so gelten diejenigen  des Zivilgesetzbuches über die Vereine sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Organe
                            1  Die Körperschaftsorgane sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Generalversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechnungsrevisoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Schätzungskommission, wenn eine solche vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Generalversammlung – Organisation
                            1  Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der im Perimeter  gelegenen Grundstücke zusammen. Der Artikel 27 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt von Artikel 28 entscheidet  die Generalversammlung ge  -  mäss Artikel 29 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Generalversammlung – Befugnisse
                            1  Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt der Artikel 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 hat sie namentlich fol  -  gende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie beschliesst die Statutenänderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rech  -  nungsrevisoren,   die   Mitglieder   der   Schätzungskommission   und   die  technische Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie setzt die Kostenvorschüsse und die Zahlungsbedingungen fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sie entscheidet über die bedeutenden Projektänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sie entscheidet über die Schaffung von Unterperimetern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sie entscheidet über die Auflösung der Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Generalversammlung – Einberufung
                            1  Bis zur Schlussabrechnung versammelt sich die Generalversammlung all  -  jährlich und ausserdem  auf  Einberufung  durch den Vorstand hin oder auf  schriftliches  und begründetes  Gesuch eines  Fünftels  der Körperschaftsmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung, auf der die Traktandenliste aufgeführt ist, wird mindestens  zwanzig   Tage   vor   der   Generalversammlung   jedem   Körperschaftsmitglied  persönlich zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Vorstand – Organisation
                            1  Je nach Bedeutung des Unternehmens setzt sich der Vorstand aus drei bis  neun Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können ausserhalb  der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bedarfsfall regeln die Statuten die Vertretung der Gemeinden im Vor  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Vorstand – Befugnisse
                            1  Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er leitet das Unternehmen unter Aufsicht des zuständigen Amtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er führt die Auflagen durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er ordnet die Ausführung der Arbeiten an und überwacht diese in stän  -  diger Zusammenarbeit mit der technischen Leitung und gegebenenfalls  mit der Schätzungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  er entscheidet über die geringfügigen Projektänderungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  er ernennt den Sekretär und den Kassier der Körperschaft, welche aus  -  serhalb   der   Vorstands-   und   Körperschaftsmitglieder   gewählt   werden  können; die Ausübung der beiden Ämter durch eine einzige Person ist  zulässig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  er schlägt der zuständigen Behörde die Verkehrsbeschränkungen vor,  die auf den von der Körperschaft gebauten Wegen gelten sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügt die Körperschaft über keine Schätzungskommission, so fallen deren  Befugnisse dem Vorstand zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Vorstand – Beteiligung von Staat und Gemeinden
                            1  Der Staat und, wenn sie nicht im Vorstand vertreten sind, die Gemeinden,  welche Beiträge gewähren, sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen,  an denen ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rechnungsrevisoren
                            1  Die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter können ausserhalb der Kör  -  perschaftsmitglieder gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Schätzungskommission – Organisation
                            1  Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Stell  -  vertreter zusammen, die für die Dauer des Unternehmens gewählt sind. Sie  konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und der Stellvertreter dürfen weder am Unternehmen ein di  -  rektes Interesse haben noch in einem Interessenverhältnis zu einem Körper  -  schaftsmitglied stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Zustimmung des Vorstandes kann die Kommission Sachverständige  beiziehen. Der Artikel 54 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommission unterliegt der Bestäti  -  gung durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Schätzungskommission – Befugnisse
                            1  Die Kommission übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz, das Ausfüh  -  rungsreglement und die Statuten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaft kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufsichtsmassnahmen
                            1  Kommen die Mitglieder der Organe, der Sekretär, der Kassier oder die tech  -  nische Leitung ihren Aufgaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, so er  -  greift   die   Körperschaft   oder,   wenn   ein   entsprechender   Körperschaftsbe  -  schluss fehlt, der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Busse bis zu 5000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Amtsenthebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 Der Perimeter und seine Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Pflicht zur Bestimmung eines Perimeters
                            1  Für jede Bodenverbesserungskörperschaft wird ein Perimeter festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Freiwilliger Perimeter – Bereinigung
                            1  Der von der Generalversammlung bestimmte Perimeter wird von der Schät  -  zungskommission bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich eine bedeutende Erweiterung des Perimeters als notwendig, so  beruft der Vorstand die Mitglieder der Generalversammlung und die neuen  Eigentümer ein. Dabei hält er sich an das in den Artikeln 21 ff. bestimmte  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   im   Gegenteil   eine   deutliche   Verkleinerung   des   Gründungsperimeters  notwendig, so unterbreitet der Vorstand den Fall der Generalversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Freiwilliger Perimeter – Auflage
                            1  Der von der Schätzungskommission festgelegte Perimeter wird öffentlich  aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird endgültig, sobald die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Freiwilliger Perimeter – Änderungen
                            1  Bei späteren Änderungen wird gemäss den Artikeln 47 und 48 verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Änderung des Perimeters des Unternehmens anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Obligatorischer Perimeter
                            1  Ordnet der Staatsrat gestützt auf Artikel 10 dieses Gesetzes eine Landumle  -  gung oder eine andere Bodenverbesserung an, so bestimmt die Direktion den  Perimeter und seine allfälligen Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter kann ebenfalls durch die Direktion erweitert werden, wenn  die von der Erweiterung betroffenen Eigentümer dies gemäss Artikel 28 be  -  schlossen haben. Die Direktion veröffentlicht ihren Entscheid im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Katasteranpassung
                            1  Befindet sich nur ein Teil eines Grundstückes innerhalb des endgültigen Pe  -  rimeters, so ist der patentierte Geometer befugt, von Amtes wegen und ohne  Unterschrift des Eigentümers ein Teilungsverbal zu erstellen. Er verlangt des  -  sen Eintragung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Änderung der Anmerkungen
                            1  Sobald der Perimeter endgültig ist sowie bei jeder späteren Änderung, ver  -  langt das zuständige Amt die notwendigen Ergänzungen oder Streichungen  der Anmerkungen im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Unterperimeter – Begriff und Abgrenzung
                            1  Der Unterperimeter ist ein Teil des Perimeters, bei dem die Bodenverbesse  -  rungsarbeiten nach ihren eigenen Grundsätzen  ausgeführt  werden  oder bei  dem die Arbeiten nur eine beschränkte Anzahl der Eigentümer betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durch die Generalversammlung beschlossenen Unterperimeter werden  durch die Schätzungskommission abgegrenzt und öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Unterperimeter – Ausführung der Operationen
                            1  Die Bodenverbesserungsoperationen, die nur einen Unterperimeter betref  -  fen,   werden   durch   die   Körperschaftsmitglieder   beschlossen,   deren   Grund  -  stücke sich in diesem Unterperimeter befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung dieser Mitglieder kann im Bedarfsfall eine Schätzungs  -  kommission wählen, deren Aufgabe es ist, die für den Unterperimeter be  -  schlossenen Operationen auszuführen. Der Vorsitzende dieser Kommission  ist der Präsident der Schätzungskommission der Körperschaft. Dabei ist Arti  -  kel 43 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung beschliesst gemäss Artikel 29 Abs. 2 und unter Vorbehalt  der Bestätigung durch die Generalversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   ein   forstwirtschaftlicher   Unterperimeter   geschaffen,   so   zieht   die  Schätzungskommission im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Natur  wenigstens   einen   forstwirtschaftlichen   Sachverständigen   bei,   sofern   nicht  nach Absatz 2 vorgegangen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.5 Rechte und Pflichten der Nachbarn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Notwendige Arbeiten
                            1  Die Nachbarn einer Körperschaft sind verpflichtet, die zur Ausführung der  Verbesserung notwendigen Arbeiten gegen eine allfällige Entschädigung zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Notwendige Landabtretung
                            1  Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung eine geringfügige Ab  -  tretung von Land, das ausserhalb des Perimeters gelegen ist, so ist dessen  Eigentümer verpflichtet, hiezu einzuwilligen, und zwar gegen Realersatz oder  subsidiär gegen volle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Notwendige Dienstbarkeit
                            1  Erfordert   die   Ausführung   einer   Bodenverbesserung   die   Errichtung   einer  Dienstbarkeit ausserhalb des Perimeters, so ist der Eigentümer verpflichtet,  deren Errichtung gegen volle Entschädigung zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beiträge an die Ausführungs- und Unterhaltskosten
                            1  Erwächst den Grundstücken oder den Werken, die ausserhalb des Perime  -  ters gelegen sind, durch die Ausführung der Arbeiten ein Vorteil, so sind de  -  ren Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft eine angemessene Entschädi  -  gung zu entrichten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu betei  -  ligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Verfahren
                            1  Die Schätzungskommission sucht eine Einigung mit dem Eigentümer zu er  -  zielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt   keine   Einigung   zustande,   so   erlässt   sie   einen   begründeten   Ent  -  scheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.6 Ausführung und Abnahme der Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Bauherr Vergebung Ausführung
                            1  Bauherr ist die Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel werden die Arbeiten ausgeschrieben und durch den Vorstand  vergeben, dessen Entscheid der Bestätigung durch das zuständige Amt be  -  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Auflage durchge  -  führt und die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind und das zuständige  Amt seine Ermächtigung dazu erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Werkabnahme
                            1  Sobald die Arbeiten beendet sind, nimmt der Vorstand in Gegenwart des  Unternehmers, des Projektverfassers, der Vertreter des Staates und, gegebe  -  nenfalls, der Vertreter der Gemeinde, deren Interessen davon betroffen sind,  das Werk ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Ablauf der Garantie kontrolliert der Vorstand gleicherweise die Arbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.7 Verteilung und Bezahlung der Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Anzahlungen
                            1  Sobald die Körperschaft gegründet ist, kann die Generalversammlung den  Mitgliedern eine jährliche Überweisung von Anzahlungen vorschreiben, die  ihrem endgültigen Beitrag an die Unternehmenskosten angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Mitglied aus den Arbeiten offensichtlich nur geringen Nutzen, so  kann der Vorstand es ausnahmsweise  ganz oder teilweise  von seiner Bei  -  tragspflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Handänderungen werden die Anzahlungen dem Erwerber angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Ausführungskosten – Verteilung
                            1  Die Körperschaftsmitglieder beteiligen sich im Verhältnis der von ihnen er  -  zielten Vorteile an den Ausführungskosten, wobei von diesen die öffentlichen  Beiträge und die Beteiligungen Dritter abzuziehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kostenverteiler wird von der Schätzungskommission erstellt, die wenn  nötig verlangen kann, dass die Steuerwerte vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Ausführungskosten – Schlussabrechnung
                            1  Nach Erledigung der Einsprachen und Beschwerden gegen den Kostenver  -  teiler für die Ausführungskosten wird die Schlussabrechnung unter Angabe  der Einsprachefrist jedem Körperschaftsmitglied persönlich mit eingeschrie  -  benem Brief zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Ausführungskosten – Anzeige zuhanden der Pfandgläubiger
                            1  Schuldet die Körperschaft Ausgleichszahlungen, so werden die Pfandgläu  -  biger mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt davon unterrichtet, dass die  Schlussabrechnung erstellt ist und bei der Körperschaft eingesehen werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen ab der Bekanntmachung über eine Verwirkungsfrist von sech  -  zig Tagen, um ihre Rechte beim ordentlichen Richter geltend zu machen und  um die Körperschaft über ihre unternommenen Schritte zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ausführungskosten – Endgültiger Einzug
                            1  Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge sind in Jahresraten zu  bezahlen, wobei die Frist von der Generalversammlung bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen; bei Alpverbesserungen kann sie  jedoch ausnahmsweise auf zehn Jahre erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der allfällige durch die vorgeschriebenen Anzahlungen entstandene Über  -  schuss wird innerhalb der von der Generalversammlung bestimmten Frist an  die Berechtigten zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Ausführungskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge werden durch ein im  Grundbuch   eingetragenes   gesetzliches   Grundpfandrecht   gesichert   (Art.   73  EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand ersucht um deren Eintragung in den drei Monaten, die der  Fälligkeit jeder Jahresrate folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Unterhaltskosten – Verteilung
                            1  Solange   die   Körperschaft   nicht   aufgelöst   wurde,   erstellt   die   Schätzungs  -  kommission  unter  Abzug   der   öffentlichen   Beiträge  und  der  Beteiligungen  Dritter einen Verteiler für die Unterhaltskosten der Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt der Werke einem öf  -  fentlichen Gemeinwesen obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Unterhaltskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Die Unterhaltsbeiträge werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht si  -  chergestellt (Art. 73 EGZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 ...
                            2.1.8 Auflösung der Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Freiwillige Auflösung
                            1  Hat die Körperschaft ihren Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt  und ist der Unterhalt der Werke gesichert, so beruft der Vorstand eine Gene  -  ralversammlung ein, die über die Auflösung der Körperschaft  entscheidet.  Diese wird erst mit der Zustimmung des Staatsrates wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Auflösung, bevor alle Betroffenen ihren Beitrag an die Ausfüh  -  rungs- oder Unterhaltskosten entrichtet haben, so sind die durch Pfand oder  gesetzliches Grundpfandrecht gesicherten Forderungen an ein Bankunterneh  -  men abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Auflösung durch den Staat
                            1  Hat die Körperschaft ihren durch die Statuten bestimmten Zweck erreicht  und ihre Verpflichtungen erfüllt, so löst sie der Staatsrat von Amtes wegen  auf, wenn ihre Organe die Auflösung nicht beschliessen wollen oder können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzichtet die Körperschaft freiwillig auf den durch die Statuten bestimm  -  ten Zweck oder kann sie offensichtlich weder diesen erreichen noch ihren  Verpflichtungen nachkommen, so wird gleichermassen verfahren. Der Staats  -  rat beschliesst die zu treffenden Massnahmen; er entscheidet namentlich über  die Bezahlung der Kosten, über die Rückerstattung der Beiträge und über die  Zuwendung allfälliger Aktiven.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Verwendung des Guthabenbetrages
                            1  Bei Auflösung der Körperschaft ist der allfällige Guthabenüberschuss dem  Unterhalt der Werke zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Privatrechtliche Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Begriff
                            1  Bodenverbesserungen, die von einem einzigen oder von mehreren Eigentü  -  mern einstimmig durchgeführt werden, gelten als privatrechtliche Unterneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden durch das Privatrecht geregelt; die Artikel 75 bis 78 bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Vereinbarung
                            1  Die Eigentümer gehen eine Vereinbarung ein und organisieren sich gemäss  dem Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Bodenverbesserung mit Beiträgen unterstützt werden, so ist die  Vereinbarung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Öffentliche Auflage
                            1  Die   Auflagen   zuhanden   Dritter   werden   in   Anwendung   von   Artikel   16  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Pflichten der Nachbarn
                            1  Die Nachbarn des privatrechtlichen Unternehmens sind gegen allfällige Ent  -  schädigung verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen  Arbeiten zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitungen der Notwendigkeit  dieser  Arbeiten  oder solche  im Zusam  -  menhang mit der Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen  Richters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Teilweise anwendbares Recht
                            1  Bei privatrechtlichen Unternehmen kann der dritte  Abschnitt dieses Geset  -  zes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen  und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fäl  -  len nach den Artikeln 197 Abs. 2 und 203anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» kann bei  solchen Unternehmen sinngemäss angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmerkung  kann durch  eine  Garantieerklärung  des  Bauherrn  ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kommunale und interkommunale Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Begriff
                            1  Bodenverbesserungen, die von einer oder von mehreren nach dem Gesetz  über die Gemeinden organisierten Gemeinden ausgeführt werden und die die  Verbesserung ihres öffentlichen oder privaten Eigentums oder die Vornahme  von Arbeiten im öffentlichen Interesse, wie Wasserversorgungen, Entwässe  -  rungen und Wege, bezwecken, gelten als kommunale oder als interkommuna  -  le Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Unternehmen mit überwiegendem Bodenverbesserungscharakter
                            1  Bei kommunalen und interkommunalen Unternehmen, die vorwiegend dem  Begriff der Bodenverbesserung entsprechen, kann der dritte  Abschnitt dieses  Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderun  -  gen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den  Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 1 Bst. b und 203 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der überwiegende Charakter des Unternehmens bestritten, so entschei  -  det der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des Weiteren gelten für solche Unternehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sinngemäss die Artikel 55 bis 59 betreffend die Rechte und Pflichten  der Nachbarn, wobei die Befugnisse der Schätzungskommission an den  Gemeinderat oder an den Vorstand des Gemeindeverbandes fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung», wobei  die Anmerkung durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Unternehmen ohne überwiegenden Bodenverbesserungscharak -
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entspricht ein kommunales oder interkommunales Unternehmen nicht über  -  wiegend dem Begriff der Bodenverbesserung, so sind nur jene Bestimmun  -  gen dieses Gesetzes anwendbar, die die Erhaltung der Verbesserung und die  Beiträge betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» ist eben  -  falls anwendbar, wobei die Anmerkung durch die Garantieerklärung des Bau  -  herrn ersetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verschiedenen Bodenverbesserungsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Begriff
                            1  Bei der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden alle innerhalb  eines bestimmten Perimeters gelegenen  Grundstücke vereinigt und gemäss  einem Wegnetz neu verteilt, um eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auch Massnahmen von allgemeinem Interesse umfassen, die im  gesamten Perimeter notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens er  -  halten oder steigern zu können oder dessen Bewirtschaftung zu erleichtern  (Gesamtmelioration).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen   schon   ausreichend   Werke   von   allgemeinem   Interesse,   so   kann  eine vereinfachte Güterzusammenlegung vorgenommen werden, die die Neu  -  gruppierung der im bestimmten Perimeter gelegenen Parzellen bezweckt und  deren Form verbessern soll. Ausnahmsweise können auch ergänzende Werke  errichtet oder ausgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Beziehungen zu andern Arbeiten
                            1  Die Güterzusammenlegung hat den Werken von öffentlichem Interesse, die  im Perimeter vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Artikel 121–128.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Technische Leitung
                            1  Die  technische  Leitung  wird  durch  einen  patentierten  Geometer  wahrge  -  nommen. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geometer versieht das Sekretariat der Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Missbraucht er direkt oder indirekt seine Funktion zugunsten seiner persön  -  lichen Interessen oder jener ihm nahestehender Personen, so kann ihm die  technische Leitung entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Perimeter
                            1  Das Projekt hält den allgemeinen Perimeter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es grenzt auch die einzelnen Unterperimeter, namentlich die des Rebbaus,  der Forstwirtschaft und der Bauzonen, ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauzonen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes sollen nur dann in  den Perimeter miteinbezogen werden, wenn sie für das Unternehmen notwen  -  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Öffentliche Sachen, Gehöfte, Wohnhäuser und andere nicht landwirtschaft  -  liche Gebäulichkeiten sind zwar im Perimeter miteingeschlossen, sollen aber  durch die Operationen der Zusammenlegung nur dann erfasst werden, wenn  sie   zur   Verwirklichung   des   Projektes   unentbehrlich   sind   oder   wenn   ihre  Eigentümer darum ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Änderung der Grundstücke
                            1  Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an bis  zum Inkrafttreten des neuen Zustandes des Eigentums kann eine Änderung  der im Perimeter eingeschlossenen Grundstücke ohne Bewilligung des zu  -  ständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.  Die Schätzungskommission wird angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Änderungen,   die   die   Zusammenlegungsoperationen   stark   behindern,  wird die Bewilligung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Körperschaft kann die zur Wiederherstellung des alten Zustandes not  -  wendigen Massnahmen auf Kosten des Übertreters treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Urkunden von Eigentumsübertragungen und Errichtungen von Grundpfand  -  rechten   unterliegen   nicht   der   Bewilligungspflicht.   Die   Urkunden   von  Eigentumsübertragungen müssen aber vom zuständigen Amt visiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Eintragung der Urkunden, die weder die Bewilligung noch das erforder  -  liche Visum aufweisen, ist vom Grundbuchverwalter zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Nicht eingetragene Rechte
                            1  Folgt der Güterzusammenlegung die Anlegung des Eidgenössischen Grund  -  buches, so fordert der Grundbuchverwalter, sobald er die Anmerkung des Bo  -  denverbesserungsverfahrens vorgenommen hat, die Inhaber von nicht einge  -  tragenen dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken zweimal auf,  mit einem schriftlichen Begehren ihre Eintragung innert zwei Monaten ab der  zweiten Veröffentlichung bei ihm zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt die Bestimmungen der Veröffentlichung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Mutationen
                            1  Ab Gründung der Körperschaft bis zur Inkraftsetzung des Übergangskatas  -  ters werden die Mutationen gleichzeitig auf der Grundlage des Grundbuches  und der Zusammenlegungsdokumente vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Aufhebung des Vorkaufsrechts
                            1  Von der Eintragung der Anmerkung «Bodenverbesserung» an bis zur Ein  -  tragung des neuen Zustandes im Grundbuch ist das gesetzliche Vorkaufsrecht  der Nachbarn aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Einschränkungen der Mutationen
                            1  Die Schätzungskommission ist nicht verpflichtet, Mutationen Rechnung zu  tragen, die in der zur genauen Festlegung des neuen Zustandes notwendigen  Zeitspanne und während der Auflage des neuen Zustandes des Eigentums er  -  folgt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand unterrichtet die Körperschaftsmitglieder mittels Veröffentli  -  chung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Alter Zustand
                            1  Der Geometer erstellt auf der Grundlage der in Kraft stehenden Pläne und  Kataster das den alten Zustand des Eigentums betreffende Dokument. Dieses  Dokument führt die Grundpfandrechte nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Geometer prüft die für die Güterzusammenlegung notwendigen Katas  -  terelemente, namentlich die Grundstückflächen. Nötigenfalls berichtigt er sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundbuchverwalter prüft und ergänzt nötigenfalls dieses Dokument.  Er führt dort die nicht eingetragenen Rechte provisorisch auf, die Gegenstand  einer Geltendmachung waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Ausnahme der Grundpfandrechte teilt der Grundbuchverwalter sämtli  -  che Operationen mit, die zwischen dem Eintrag der Anmerkung «Bodenver  -  besserung»   und   der   Inkraftsetzung   des   Übergangsregisters   im   Grundbuch  vorgenommen wurden. Der Geometer hält die Dokumente der Güterzusam  -  menlegung auf dem neuesten Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Behandlung nicht eingetragener Rechte
                            1  Ist die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes nicht offensicht  -  lich unbegründet, so lädt der Grundbuchverwalter, im Einvernehmen mit dem  Geometer, den Eigentümer des angeblich belasteten Grundstückes und, wenn  notwendig, die übrigen Betroffenen vor und ersucht um ihre Zustimmung zur  Eintragung dieses Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben sich diese Personen ausgesprochen, so teilt der Grundbuchverwalter  schriftlich demjenigen mit, der das nicht eingetragene Recht geltend gemacht  hat, ob dieses eingetragen wurde oder nicht; im letzteren Fall hält die Mittei  -  lung fest, dass das Recht aufgehoben wird, wenn nicht binnen zwei Monaten  seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes eine Eintragung oder  eine vorübergehende Eintragung des Rechtes vom Richter erwirkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Aufhebung nicht eingetragener dinglicher Rechte
                            1  Dingliche Rechte, die nicht Gegenstand einer Eintragung oder einer vor  -  übergehenden Eintragung binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auf  -  lage des alten Zustandes waren, sind endgültig aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Wege – Netz und technische Merkmale
                            1  Die Schätzungskommission bestimmt in Zusammenarbeit mit den betroffe  -  nen Gemeinden das Wegnetz, dessen Bau durch die Körperschaft vorgesehen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleichzeitig entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Schätzungskom  -  mission und unter Vorbehalt  der Genehmigung durch das zuständige Amt  über die technischen Hauptmerkmale der Wege. Die Gemeinden werden hie  -  zu befragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Entscheide werden vor der Erstellung des neuen Zustandes getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94a Wege – Rechtsstellung
                            1  Von einer Körperschaft erstellte Wege gelten als Privatstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Wege – Übernahme von Wegen
                            1  Die Körperschaft, solange sie nicht aufgelöst ist, oder die Unterhaltskörper  -  schaft, wenn sie gebildet wird, können von der Gemeinde verlangen, dass sie  das Eigentum an einer privaten Bodenverbesserungsstrasse übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 ...
Art. 97 Übernahme anderer Werke
                            1  Offene Entwässerungskanäle und Windschutzstreifen, die von einer Körper  -  schaft erstellt wurden, sind zu vermarken; sie werden Eigentum der Gemein  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen gemeinschaftlichen Anlagen, die durch die Körperschaft erstellt  oder verbessert  wurden,  werden Eigentum  der Betroffenen,  der Gemeinde  oder der gemäss Artikel 174 gegründeten Unterhaltskörperschaft. Über diese  Zuweisung entscheidet die Schätzungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Vorzeitige Inbesitznahme
                            1  Für Wege und Werke des allgemeinen Interesses, die vor der Inkulturnahme  erstellt werden, sind die Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft das not  -  wendige Land zu überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle bedeutender Nachteile ist Ersatz zu leisten; dieser wird durch die  Schätzungskommission bestimmt und trägt den Vorteilen Rechnung, die dar  -  aus gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Bonitierung – Grundsätze
                            1  Die Schätzungskommission bonitiert den Boden nach seinem Tauschwert;  sie setzt vorher die anzuwendenden Grundsätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In jedem Falle bestimmen diese Grundsätze genau den Austauschwert von  Böden mit verschiedenen Zweckbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Bonitierung – Bonitierungsmuster
                            1  Die   Schätzungskommission   bonitiert   den   Bodenwert   anhand   einer   be  -  schränkten Anzahl von örtlich genau bestimmten und repräsentativen Proben,  welche über den Gesamtperimeter verteilt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Bonitierung – Detailbonitierungen
                            1  Sobald die Bonitierungsmuster bestimmt sind, grenzt die Schätzungskom  -  mission die in den Perimeter einbezogenen Böden ab und schätzt sie so, dass  der Gesamtwert jedes Eigentums ermittelt werden kann (Bruttoanspruch).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Bonitierung – Auflage
                            1  Die Bonitierungsmuster, die Bonitierungsgrundsätze und die Detailbonitie  -  rungen werden im allgemeinen zu gleicher Zeit aufgelegt wie der alte Zu  -  stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Notwendige Landabtretung für die gemeinschaftlichen Arbeiten
                            der Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   für   die   gemeinschaftlichen   Körperschaftswerke,   wie   Wege,   Kanäle,  Windschutzstreifen, notwendige Land wird durch die Eigentümer unentgelt  -  lich abgetreten, soweit es nicht auf andere Weise erworben werden kann. Es  wird in der Form eines Abzuges in Prozenten des Bruttoanspruches erwor  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug wird unter Berücksichtigung der aus den Werken erwachsenden  möglichen Vorteilen von der Schätzungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das nicht benützte Land bleibt Eigentum der Körperschaft und wird gemäss  den von der Generalversammlung bestimmten Bedingungen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Notwendige Landabtretung für die gemeinnützigen Arbeiten
                            1  Kann das Land, das für die von der Eidgenossenschaft, vom Kanton oder  von den Gemeinden durchgeführten  gemeinnützigen Werke  notwendig ist,  nicht   auf   andere   Weise   erworben   werden,   so   ordnet   der   Staatsrat   dessen  Übernahme in Form eines zusätzlichen Abzuges an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug wird durch die Schätzungskommission festgesetzt, die auch die  vollumfängliche Entschädigung bestimmt, zu der er berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Vorübergehende Werte
                            1  Die vorübergehenden Werte sind mit dem Grundstück verbundene Bestand  -  teile, die bei der Detailbonitierung nicht erfasst wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bilden   nur   dann   Gegenstand   einer   Schätzung,   wenn   der   Eigentümer  wechselt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden zu gleicher Zeit aufgelegt wie der neue Zustand, sofern sie die  -  sen massgebend beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Regel werden sie in Geld ausgeglichen. Es wird kein Zins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Mehr- und Minderwerte
                            1  Mehr- und Minderwerte sind Wertverbesserungen oder -minderungen des  Landes, die durch Arbeiten bewirkt wurden, die nach der Detailbonitierung  ausgeführt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bilden Gegenstand einer besonderen Schätzung und werden wenn mög  -  lich mit Land ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Entgegennahme von Wünschen
                            1  Bei der Vorbereitung der Neuzuteilung können die Körperschaftsmitglieder  sowie die Inhaber von Kaufs- und Rückkaufsrechten ihre Wünsche bei der  Schätzungskommission von sich aus oder auf Einladung hin anmelden. Die  Schätzungskommission kann andere Personen anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Austausch von Ansprüchen
                            1  Der Austausch von Ansprüchen zwischen Körperschaften ist zulässig, wenn  die interessierten Eigentümer ihre Zustimmung zum Grundsatz eines Austau  -  sches gegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundes über die Kündigung des Pachtvertrages sind  auf die ausgetauschten Parzellen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Siedlungen
                            1  Siedlungsareale  können nach  ihrer  Auflage  nur mit der Zustimmung des  Siedlers geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leichte Bereinigungen sind jedoch möglich, wenn die Auflage vor der des  neuen Zustandes erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Neuzuteilung
                            1  Jeder Eigentümer hat das Recht, als Ersatz für die Grundstücke, die er ab  -  tritt, Land zu erhalten, das dem Wert seines alten Besitzstandes entspricht,  wobei die notwendigen Landabtretungen für die Werke von allgemeinem In  -  teresse abzuziehen sind (Nettoanspruch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Neuzuteilung hat dabei der Art, der Zweckbestimmung, der Fläche so  -  wie den besonderen Eigenschaften des auszutauschenden Bodens Rechnung  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vor- und Nachteile, die aus der Zusammenlegung erwachsen, sind auf  alle Körperschaftsmitglieder ausgeglichen zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann einem Eigentümer durch die Zusammenlegung nicht gleichwertiges  Land zugeteilt werden, wie er es abgetreten hat, so ist diese Ungleichheit in  Geld (Ausgleichszahlung) zu ersetzen. Es wird kein Zins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Eigentum von geringer Bedeutung
                            1  Kann einem Eigentümer eines Grundstückes von geringer Bedeutung durch  die   Zusammenlegungsoperationen   als   Ersatz   seines   Nettoanspruches   kein  Grundstück zugeteilt werden, das wirtschaftlich und rationell bewirtschaftbar  wäre, so leistet die Schätzungskommission Ersatz nach seinem Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Anpassung – der Dienstbarkeiten und der anderen Rechte
                            1  Die Schätzungskommission nimmt die Aufhebung, die Änderung oder die  Begründung von Dienstbarkeiten,  Grundlasten  und vorgemerkten  persönli  -  chen Rechten vor, sofern diese Operationen zur Ausführung der Güterzusam  -  menlegung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überträgt die beibehaltenen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls schätzt sie die behandelten Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechte und ihre allfällige Schätzung werden zu gleicher Zeit wie der  neue Zustand des Eigentums aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Anpassung – der öffentlichen Durchgänge
                            1  Die Schätzungskommission passt ebenfalls die öffentlichen Durchgänge ge  -  mäss Artikel 112 an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Inkulturnahme – Beschluss
                            1  Sobald das Auflageverfahren des neuen Zustandes beendet ist und die Ein  -  sprachen  sowie die Beschwerden  erledigt  und die Grundstücke abgesteckt  oder markiert sind, beschliesst der Vorstand mit der Zustimmung der Direkti  -  on die Inkulturnahme des neuen Zustandes. Er hält die allfälligen Bedingun  -  gen und Einschränkungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Ausgang der hängigen Einsprachen und Beschwerden nur auf eine  beschränkte Anzahl  von Eigentümern Einfluss, so kann die Inkulturnahme  dennoch für den gesamten neuen Zustand oder für Teile davon beschlossen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümer werden von der Inkulturnahme durch den Vorstand mittels  eingeschriebenem Brief unterrichtet, wobei sie verpflichtet sind, ihre Pächter  davon zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Inkulturnahme – Vollstreckung
                            1  Der Beschluss des Vorstandes ist für alle Körperschaftsmitglieder und für  jeden   Empfänger   von   ausgetauschten   Parzellen   vollstreckbar.   Einsprachen  und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die angerufene  Behörde es nicht anders bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vorstand   trifft   die   zur   Vollstreckung   seines   Beschlusses   geeigneten  Massnahmen; nötigenfalls kann er das Einschreiten der Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand kann dem sich Widersetzenden auch die Vollzugskosten auf  -  erlegen und von ihm Schadenersatz fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Übergangskataster
                            1  Der Übergangskataster ist die Gesamtheit der Dokumente, die die Grund  -  stücke und ihre rechtliche Stellung in der Folge der Güterzusammenlegung  beschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übergangskataster wird vom Geometer erstellt und umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Pläne und die Grundstückbeschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Verzeichnis der Eigentumsrechte, der Vormerkungen, der Anmer  -  kungen und der beschränkten dinglichen Rechte, unter Ausschluss der  Grundpfandrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die geltend gemachten Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder  einer vorübergehenden Eintragung wurden, wenn die Zusammenlegung  der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches vorangeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pläne und die Flächen sind provisorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die auf den Plänen aufgeführten Grenzen enthalten nicht notwendigerweise  die Grenzpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die übertragenen, jedoch nicht behandelten Rechte bilden nicht Gegenstand  einer Auflage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Übertrag der Grundpfandrechte
                            1  Der Übergangskataster wird dem Grundbuchverwalter übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundbuchverwalter überträgt  die Grundpfandrechte und legt sie ge  -  mäss der Gesetzgebung über das Grundbuch auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Genehmigung und Inkrafttreten
                            1  Sind die Entscheide über die Einsprachen,  die aufgrund der Auflage des  Übergangskatasters und der Grundpfandrechte erhoben wurden, ergangen, so  kann der Staatsrat den Übergangskataster und damit auch den neuen Zustand  genehmigen; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übergangskataster hat die Wirkung des Grundbuches, unter Vorbehalt  der Verfahren über die Anerkennung und die Anlegung des Übergangsregis  -  ters, wie sie durch die Gesetzgebung über das Grundbuch vorgesehen sind,  und unter Vorbehalt der Änderungen, die durch spätere Vermarkung und Ka  -  tastererstellung eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Inkraftset  -  zung des Übergangskatasters verbleiben die Dokumente des Grundbuches in  Kraft. Dabei ist Artikel 31 Abs. 3 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Vermarkung
                            1  Nach dem Bau der Strassen, Wege und anderen Werke wird der neue Zu  -  stand des Eigentums vermarkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden die Grenzen spürbar geändert, so ersucht die Schätzungskommissi  -  on die betroffenen Eigentümer um ihre Zustimmung oder trifft einen Ent  -  scheid. Die Änderungen müssen auf dem Vermarkungsplan und in den Zu  -  sammenlegungsdokumenten aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Kopie der Vermarkungspläne ist beim Grundbuch zu hinterlegen und  ersetzt jene des Übergangskatasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Gegenstand der Auflagen
                            1  Gemäss Artikel 16 sind vom Vorstand aufzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Gesamtperimeter des Unternehmens und die allfälligen Unterperi  -  meter sowie ihre späteren Änderungen und, für jeden Eigentümer, das  Verzeichnis der miteinbezogenen Grundstücke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Grundstückbeschrieb   des   alten   Zustandes   und   die   eingetragenen  oder vorgemerkten Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bonitierungsgrundsätze  und -muster, die Detailbonitierungen und  die Ansprüche jedes Eigentümers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das generelle Wegnetz und die anderen gemeinschaftlichen Werke, de  -  ren Klassifizierung sowie ihre Hauptmerkmale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Abzüge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der neue Zustand des Eigentums, der Dienstbarkeiten, der Grundlasten,  der vorgemerkten persönlichen Rechte und der öffentlichen Durchgän  -  ge sowie die Ausgleichszahlungen und ihre Anpassung an den Real  -  wert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die vorübergehenden Werte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der   Übergangskataster,   unter   Vorbehalt   der   Ergänzungen,   die   in   die  Kompetenz des Grundbuchverwalters fallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Vermarkungsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Grundsätze und der Verteiler der Ausführungskosten und gegebe  -  nenfalls der Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorstand legt andere Dokumente auf, wenn er dies für notwendig er  -  achtet oder wenn die Direktion es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte  Güterzusammenlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Anwendbares Recht
                            1  Für   freiwillige   oder   angeordnete   Güterzusammenlegungen,   die   aufgrund  von Arbeiten von öffentlichem Interesse ausgeführt werden, gelten die Vor  -  schriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen, unter Vor  -  behalt der Artikel 122–128.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das öffentliche Interesse des zu erstellenden Werkes bestritten, so ent  -  scheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Vorprojekt
                            1  Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird gemäss der Spezialgesetzge  -  bung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Perimeter
                            1  Der Perimeter ist so zu bestimmen, dass die neue Zuteilung des Bodens die  Nachteile, die dem Eigentum durch die Arbeitsausführung erwachsen, wirk  -  sam und rationell wiedergutmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Vorzeitige Inbesitznahme
                            1  Muss ein Werk von öffentlichem Interesse vor der Inkulturnahme erstellt  werden, so verfügt der Staatsrat die vorzeitige Inbesitznahme des notwendi  -  gen Landes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist Realersatz oder volle Geldentschädigung zu leisten. Wird ein land  -  wirtschaftlicher Betrieb stark beeinträchtigt, so ist der Realersatz zwingend,  es sei denn, dieser könne vernünftigerweise vom Bauherrn nicht gefordert  werden. Die Leistung von Realersatz schliesst die Bezahlung einer Entschä  -  digung für andere Nachteile nicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Realersatz und Entschädigung werden durch die Schätzungskommission be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Prüfung des Neuzuteilungsentwurfes
                            1  Der neue Zustand des  Eigentums ist  vor der Auflage  dem  Bauherrn des  Werkes von öffentlichem Interesse zu unterbreiten, damit er prüfen kann, ob  die Neuzuteilung des Bodens den Bedürfnissen des zu erstellenden Werkes  und den allfälligen besonderen Bedingungen entspricht, die im Vorprojekt  der Zusammenlegung festgehalten wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Kosten
                            1  Die Verwaltungs- und Studienkosten, die Kosten der vermessungstechni  -  schen Arbeiten sowie der Schätzungskommission trägt der Bauherr des Wer  -  kes von öffentlichem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten übernimmt der Bauherr vollstän  -  dig, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das keiner Zusammenlegung bedarf  oder bei dem schon eine Zusammenlegung durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handelt es sich um ein Gebiet, wo eine Güterzusammenlegung notwendig  ist, so werden die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten von der Körperschaft  und vom Bauherrn in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Schlussabrechnung
                            1  Nach Beendigung der Zusammenlegungsarbeiten erstellt der Vorstand die  Schlussabrechnung und unterbreitet diese dem Bauherrn des Werkes von öf  -  fentlichem Interesse zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Entschädigung für Nachteile
                            1  Können Nachteile nicht durch Bodenverbesserungsoperationen wiedergut  -  gemacht werden, so bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigun  -  gen, die der Bauherr dem Geschädigten schuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Streitfalle ist die Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Begriff
                            1  Bei der rebbaulichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimm  -  ten Perimeter des eidgenössischen Rebbaukatasters  gelegenen Grundstücke  vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirt  -  schaftung zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Anwendbares Recht
                            1  Unter Vorbehalt der Artikel 131 und 132 werden die rebbaulichen Güterzu  -  sammenlegungen und Unterperimeter durch die Vorschriften über die land  -  wirtschaftlichen Güterzusammenlegungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Vorübergehende Werte
                            1  Die Rebstöcke, die Stickel und andern Stützvorrichtungen, die leichten Bau  -  ten und die Sprühanlagen gelten als vorübergehende Werte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Orientierung der Rebstockreihen
                            1  Die Orientierung der Rebstockreihen wird durch die Schätzungskommission  bestimmt, nachdem sie die rebbaulichen Organisationen der Region und das  zuständige Amt angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   wird   spätestens   mit   dem   generellen   Wegnetz   und   den   übrigen  gemeinschaftlichen Werken öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Begriff
                            1  Bei der forstwirtschaftlichen  Güterzusammenlegung werden die in einem  bestimmten Perimeter gelegenen Waldgrundstücke vereinigt und nach Mass  -  gabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern  und um ihre Schutz- und sozialen Aufgaben zu erhalten oder zu steigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wälder werden nach der Forstgesetzgebung bestimmt und durch die in  diesem Bereich zuständigen Behörden abgegrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Anwendbares Recht
                            1  Unter Vorbehalt der Artikel 135 bis 138 und der Forstgesetzgebung finden  die   Bestimmungen   über   die   landwirtschaftlichen   Güterzusammenlegungen  Anwendung auf die forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und Un  -  terperimeter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Technische Arbeiten und Leitung
                            1  Die   technischen   Arbeiten   sind   einem   patentierten   Geometer   und   einem  Forstingenieur anzuvertrauen. Sie werden, unter Vorbehalt der Bestätigung  durch die Direktion, von der Generalversammlung ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel übernimmt der Geometer die technische Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Bonitierung
                            1  Die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes wird  durch die Schätzungskommission vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wert des Bodens und des stehenden Holzes bilden den Bruttoanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Zuteilungsgrundsätze
                            1  Bei der Neuzuteilung der Grundstücke trägt die Schätzungskommission na  -  mentlich der Zusammensetzung des Baumbestandes Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Einschränkungen der Holzschläge
                            1  Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verbo  -  ten ist. Er teilt seinen Entscheid dem Amt für Wald und Natur und den Eigen  -  tümern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei zwingendem  Bedarf kann eine Holzschlagbewilligung erteilt werden;  die Schatzungskommission muss vorgängig angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Forstwirtschaftliche Güterarrondierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Begriff
                            1  Bei   der   forstwirtschaftlichen   Güterarrondierung   werden   die   Grundstücke  mehrerer Eigentümer zusammengelegt mit dem Ziel, sie im Sinne der eidge  -  nössischen Forstgesetzgebung zu erschliessen  und gemeinschaftlich zu be  -  wirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in Verbindung mit einer Güterzusammenlegung durchgeführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Projekt
                            1  Die Eigentümer unterbreiten ihr Projekt dem Staatsrat zur Genehmigung,  nachdem es vom Amt für Wald und Natur geprüft wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann seine Genehmigung von der Bedingung abhängig ma  -  chen, dass die Güterarrondierung eine gewisse Mindestfläche umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung durch die eidgenössische Behörde bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Organisation
                            1  Um eine Güterarrondierung durchführen zu können, begründen die Eigentü  -  mer ein Miteigentum gemäss den Artikeln 646 ff. des Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Miteigentümer vereinbaren, unter Vorbehalt von Artikel 145, ein Be  -  wirtschaftungs- und Verwaltungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 Begründungsvertrag
                            1  Der Vertrag zur Begründung des Miteigentums bestimmt namentlich dessen  Gegenstand und die Anteile eines jeden Miteigentümers, insbesondere was  den Wert des Bodens und des Baumbestandes betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat ausserdem die Beibehaltung des neuen Zustandes des Eigentums und  die   Pflege   des   Waldes   gemäss   dem   Prinzip   des   nachhaltigen   Ertrags   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Begründungsvertrag und seine Änderungen sind der Direktion zur Ge  -  nehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Angeordnete Arrondierung
                            1  Der   Staatsrat   kann   die   Arrondierung   von   Waldgrundstücken   anordnen,  wenn diese Massnahme erforderlich ist, um die Schutzwälder zu erhalten und  um ihrer Funktion gerecht zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer organisieren sich gemäss den Artikeln 141 und 142. Nöti  -  genfalls bestimmt der Staatsrat diese Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Auflösung
                            1  Die vollständige oder teilweise Auflösung der Güterarrondierung ist ohne  die Zustimmung des Staatsrates verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Wirtschaftsplan
                            1  Das  Amt  für   Wald  und  Natur  erstellt  für   die  arrondierten   Wälder  einen  Wirtschaftsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die forstwirtschaftliche Pflege wird durch das kantonale Forstpersonal ge  -  leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Eintragung im Grundbuch
                            1  Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage des Begründungs  -  vertrages  und des Mutationsverbals  oder des Übergangskatasters, nach der  Genehmigung des neuen Zustandes durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Arrondierung angeordnet worden, so gilt der Entscheid des Staatsra  -  tes als Begründungsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Grundbuchverwalter   überträgt   gegebenenfalls   die   Grundpfandrechte  gemäss Artikel 802 des Zivilgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Freiwillige Flurbereinigungen, Grenzverbesserungen und  Grundstückabtausch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Begriff
                            1  In der Absicht, die land- und forstwirtschaftliche sowie die rebbauliche Be  -  wirtschaftung ihres Bodens zu erleichtern, können mehrere Eigentümer fol  -  gendes vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die freiwillige Flurbereinigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Grenzverbesserung, mit oder ohne Landabtausch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Abtausch von nicht anstossenden Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Vereinbarung
                            1  Im Falle einer freiwilligen Flurbereinigung bestimmt die Vereinbarung ge  -  nau die in das Projekt einbezogenen Grundstücke, den mit den Operationen  beauftragten amtlichen Geometer und die Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Öffentliche Urkunden – Geometer
                            1  Der amtliche Geometer fertigt die öffentliche Urkunde für die im Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 Bst. a und b vorgesehenen Operationen aus, unter Vorbehalt der Geneh  -  migung des zuständigen Amtes und in den gemäss der Gesetzgebung über die  amtliche Vermessung vorgeschriebenen Formen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Öffentliche Urkunden – Grundbuchverwalter
                            1  Der Grundbuchverwalter kann öffentliche Urkunden für die im Artikel 147  Bst. c vorgesehenen  Operationen  ausfertigen,  sofern  die Gesamtfläche  der  auszutauschenden Grundstücke vier Hektaren und die allfällige Ausgleichs  -  zahlung   zehntausend   Franken   nicht   übersteigen.   Dieser   Betrag   kann   vom  Staatsrat angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei wendet der Grundbuchverwalter sinngemäss das Gesetz über das No  -  tariat   an.   Für   die   Ausfertigung   erhebt   er   eine   mässige   Gebühr,   die   vom  Staatsrat bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Alpverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 Begriff
                            1  Die Alpverbesserungen umfassen die Massnahmen, die die Bewirtschaftung  rationalisieren und den Ertrag der Alpweiden und der Bergwälder verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Alpwege
                            1  Als Alpverbesserung gilt namentlich die Anlage von Wegen, die eine besse  -  re Bewirtschaftung der Alpweiden und der Bergwälder gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alpwege werden unter der Aufsicht von Grangeneuve oder des Amtes  für Wald und Natur angelegt, je nachdem, ob sie vorwiegend die Alpweiden  oder die Bergwälder erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Projekt
                            1  Der   Bauherr   erstellt   das   Projekt   im   Einvernehmen   mit   dem   zuständigen  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das generelle Wegnetz und seine Hauptmerkmale sind öffentlich aufzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Landabtretung zugunsten eines Alpweges
                            1  Wird ein Weg durch eine Körperschaft erstellt, so sind die Eigentümer ver  -  pflichtet, das dazu notwendige Land abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleidet ein Eigentümer im Gegensatz zu den andern dadurch offensichtli  -  chen Schaden, so hat er Anspruch auf eine von der Schätzungskommission  bestimmte Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Anpassung der Dienstbarkeiten und der Grenzen
                            1  Die Erstellung der Alpwege schliesst die Aufhebung, die Änderung oder die  Errichtung von Wegrechten ein, die jedem Eigentum einen geeigneten Zu  -  gang gewährleisten, sowie die Verbesserung der Grundstücksgrenzen, wenn  es der Verlauf des Weges erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgen die Anpassungen der Dienstbarkeiten und der Grenzen im Rahmen  einer Körperschaft, so werden sie durch die Schätzungskommission vorge  -  nommen und aufgelegt. Die durch den amtlichen Geometer auf Grund der  Auflagedokumente ausgestellte Urkunde, die von der Direktion genehmigt  sein muss, dient als Beleg für die Nachführung des Grundbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Dienstbarkeiten ist vor der Auflage durch den Grund  -  buchverwalter zu kontrollieren und nötigenfalls zu ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Änderung der Grundstücke
                            1  Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an kann  eine Änderung der Grundstücke im Perimeter ohne Bewilligung des zuständi  -  gen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anwendbar ist der Artikel 86 Abs. 4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Rechtsstellung der Wege
                            1  Von einer Körperschaft erstellte Alpwege gelten als Privatstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die Körperschaft kann von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum  an einem Alpweg übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Unterhalt der Wege – Grundsätze
                            1  Die durch die Gemeinden übernommenen Wege werden durch diese unter  -  halten, sobald die Übertragung vollzogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wege, die im Eigentum der Körperschaft bleiben, unabhängig davon,  ob sie im Gemeingebrauch sind oder nicht, werden von der Körperschaft un  -  terhalten. Die Gemeinden können dennoch den Unterhalt übernehmen und  von   den   interessierten   Eigentümern   einen   von   der   Schätzungskommission  festgesetzten Beitrag verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Unterhalt der Wege – Besondere Fälle
                            1  Dienen   die   Körperschaftswege   in  bedeutendem   Masse  weder   land-  noch  forstwirtschaftlichen, sondern namentlich touristischen Interessen (Chaletzo  -  ne, Hotel, Skilift usw.), weist die Schätzungskommission diese den Gemein  -  den zum Unterhalt zu, auf deren Gebiet sie liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schätzungskommission  kann jedoch   den Eigentümern  eine   Beitrags  -  pflicht an die Unterhaltskosten auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Beiträge – Unterhalt
Art. 161 Beiträge – Erhebliche Wiederinstandstellung
                            1  An die Kosten für eine erhebliche Wiederinstandstellung eines namentlich  durch Naturgewalten beschädigten Alpweges werden Beiträge gemäss Arti  -  kel 179 ff. gewährt. ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8 Mehrzweckunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Begriff
                            1  Bei Mehrzweckunternehmen  werden  verschiedene  Bodenverbesserungsar  -  ten auf einer Fläche durchgeführt, die eine geografische Einheit bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezwecken die koordinierte Durchführung der Verbesserungsmassnah  -  men und die Rationalisierung der zu unternehmenden Arbeiten, wobei na  -  mentlich den Zielen der Raumplanung, den Erfordernissen des Natur- und  Landschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rech  -  nung getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Projekt
                            1  Die Initianten fordern die Mitwirkung der Gemeinden und aller interessier  -  ten Ämter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf ihr Gesuch hin entscheidet der Staatsrat über die Berechtigung des Un  -  ternehmens und die Ausarbeitung eines Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach   Anhören   der   Initianten   und   der   interessierten   Kreise   ernennt   der  Staatsrat einen Vorstand mit dem Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten, und ent  -  scheidet über die Finanzierungsart der Studien sowie über die Beteiligung des  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Ausführung
                            1  Sind die Studien abgeschlossen, wird die gesamte oder teilweise Ausfüh  -  rung des Projekts in der Regel von einer oder mehreren Körperschaften über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.9 Landwirtschaftliche Hochbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Begriff
                            1  Die landwirtschaftlichen Hochbauten umfassen namentlich die Haupt- und  Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, die Gemeinschaftsstallun  -  gen, die Siedlungsgehöfte, die Alpgebäude, die Anlagen zur Aufbewahrung  von Hofdünger und die Dorfkäsereien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 ...
Art. 167 Projekt und Beiträge
                            1  Das Ausführungsprojekt hat technischen und wirtschaftlichen Bedingungen  zu entsprechen, die der beabsichtigten Bewirtschaftung angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Beiträgen an bedeutende landwirtschaftliche Hochbau  -  ten erfolgt auf der Grundlage eines Raumprogrammes, eines Betriebsvoran  -  schlages und eines Finanzierungsplanes, der darlegt, dass die dem Bauherrn  verbleibenden Kosten für ihn tragbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.10 Andere Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Andere Verbesserungen
                            1  Bei jeder Bodenverbesserung im Sinne von Artikel 2, für die im Gesetz ein  Ausführungsverfahren   nicht   ausdrücklich   vorgesehen   wurde,   sind   die   Be  -  stimmungen anwendbar, die für jene Verbesserungsart gelten, der sie am ehe  -  sten entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Erhaltung der Bodenverbesserung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Grundsatz
                            1  Die Grundstücke, für die Beiträge gewährt wurden, sind entsprechend ihrer  Zweckbestimmung zu bewirtschaften, und die Werke sind angemessen zu un  -  terhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Ämter wachen über den Unterhalt und den Gebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Änderung des Werkgebrauchs
                            1  Eine Änderung im Gebrauch der Werke kann nur mit Zustimmung der Di  -  rektion erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Zweckentfremdung
                            1  Für die Anwendung der in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot  der  Grundstücke und Werke geltenden Vorschriften (Art. 102 ff. LwG) ist die  Direktion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Zweckentfremdung kann sie die gesamte oder die teilweise  Rückerstattung   der   kantonalen   und   eidgenössischen   Beiträge   fordern.   Die  Gemeinde,   die  Beiträge   gewährt   hat,  kann  ebenfalls  deren   Rückerstattung  fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Unterhalt der Werke – Durch die Gemeinde übernommene Wer -
                            ke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wege und die andern von der Gemeinde übernommenen Werke sind, ab  ihrer Abnahme durch den Bauherrn, von ihr zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Solange die Körperschaft besteht, werden die Unterhaltskosten für Werke,  die nicht in das Gemeindeeigentum übergegangen sind, gemäss einem von  der Schätzungskommission erstellten Verteiler aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden, deren Gebiet von der Verbesserung betroffen wurden, ver  -  sehen den Unterhalt der Gemeinschaftswerke und erheben die Beiträge der  Interessierten. Sie können diese Kosten ganz oder teilweise selbst überneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
                            b) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausnahmsweise und mit der Bewilligung der Direktion kann der Unterhalt  eines oder mehrerer Werke durch einen oder mehrere Eigentümer übernom  -  men werden, die hiezu eine Unterhaltskörperschaft oder ein privatrechtliches  Unternehmen gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche  Körperschaften   und Unternehmen   umfassen  die  an  der  Erhaltung  und Benützung des Werkes interessierten Eigentümer der Grundstücke. Ihre  Errichtung und Organisation erfolgt gemäss den Artikeln 25 ff. oder 74 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls kann der Staatsrat die Errichtung einer Unterhaltskörperschaft  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke
                            c) Änderungen der Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erweist sich die Erstellung eines neuen Unterhaltskostenverteilers als not  -  wendig und wurde weder eine Unterhaltskörperschaft noch ein privatrechtli  -  ches Unternehmen errichtet, so wird er durch den Gemeinderat erstellt, und  zwar von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer der interes  -  sierten Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der neue Kostenverteiler ist aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Unterhalt der Werke – Werke anderer Unternehmen
                            1  Für den Unterhalt der durch privatrechtliche oder durch kommunale oder  durch interkommunale Unternehmen erstellten Werke hat der Bauherr aufzu  -  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Unterhalt der Werke – Alpwege
                            1  Die Alpwege sind gemäss Artikel 158 und 159 zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Schäden
                            1  Wer ein Werk beschädigt, macht sich gemäss Artikel 145 des Strafgesetzbu  -  ches strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Ordentliche Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Gewährung – Im Allgemeinen
                            1  Für Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 2 können Beiträge gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erstellt dazu eine Liste, bestimmt die Gewährungsbedingungen  und legt die Höchstsätze der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die Gewährung von der Beteiligung der interessierten Gemeinden  abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die der Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten eige  -  nen Bedingungen (Art. 166 und 167) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Gewährung – Im Besonderen
                            a) Entscheidung über die Gewährung des Beitrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jedes Unternehmen entscheidet die Direktion über die Beitragsgewäh  -  rung und über den anrechenbaren Höchstbetrag der Kosten. Für weniger be  -  deutende   Hilfen   kann   sie   diese   Aufgabe   delegieren.   Artikel   5   Bst.   b   des  Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt hiezu den Beitragssatz und berücksichtigt dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das öffentliche Interesse, die wirtschaftliche Lage der Region, den Um  -  fang und die Art der Verbesserung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die andern Beteiligungen und Beiträge, namentlich die der Eidgenos  -  senschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unternehmenslasten, den zu erwartenden Vorteil und die finanzielle  Lage des Gesuchstellers, ob er nun allein handle oder zusammen mit  anderen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Gewährung – Im Besonderen
                            b) Grundsatzentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat fällt einen Grundsatzentscheid, wenn die entsprechende Zusi  -  cherung des Bundesbeitrags Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Bun  -  des ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Entscheid wird ein Beitrag unter Vorbehalt gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundsatzentscheid stützt sich auf den Vorentwurf, die Kostenschät  -  zung und das Ausführungsprogramm, in dem die voraussichtlich notwendi  -  gen jährlichen Kredite angegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Entzug und Kürzung
                            1  Die Beiträge können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Gewährungs  -  bedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Projekt innerhalb einer  angemessenen Frist nicht ausgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Bedingungen kann auch die Rückerstattung von schon  entrichteten Anzahlungen gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Haftung
                            1  Mit der Gewährung eines Beitrages übernehmen der Staat und gegebenen  -  falls die Gemeinden keinerlei Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Annahme der Beiträge
                            1  Der   Beitragsempfänger   hat   innert  der   vom   zuständigen  Amt  angesetzten  Frist die Annahme der gewährten Beträge und der damit verbundenen Bedin  -  gungen zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Anzahlung
                            1  Die Anzahlungen erfolgen gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten und  den verfügbaren Geldmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Schlussabrechnung
                            1  Die endgültige Höhe des Beitrages berechnet sich auf der Grundlage der tat  -  sächlichen Kosten der mit den Beiträgen unterstützten Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Beiträge, die pauschal gewährt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Finanzierung
                            1  Die   Beiträge,   die   der   Staat   in   Anwendung   des   Gesetzes   gewährt,   sind  gewährleistet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch in den Voranschlag aufgenommene Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch   Erträge,   namentlich   des   Fonds   für   Bodenverbesserungen   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Fonds für Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Zweck
                            1  Der Fonds für Bodenverbesserungen (der Fonds) dient der Gewährung von  Beiträgen an Unternehmen, wie sie in Artikel 191 bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Besondere Verwendung
                            1  Übersteigt   das   Fondskapital   zwei   Millionen   Franken,   so   wird   der   Über  -  schuss gegebenenfalls  zur Deckung jener Staatsbeiträge herangezogen,  die  sich aus zusätzlichen im Verlauf des Jahres von der Eidgenossenschaft an  Bodenverbesserungen gewährten Beiträgen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald das Fondskapital drei Millionen Franken übersteigt, wird der Über  -  schuss der allgemeinen Staatskasse zur ordentlichen Finanzierung der Boden  -  verbesserungen überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Mittel
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes;  a  bis  )  die Mehrwertabgabe, die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und  Baugesetz erhoben wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die rückerstatteten Beiträge, die vom Fonds stammten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kapitalzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Beitragsarten
                            1  Der Fonds wird verwendet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanzierungsbeteiligung an Studien auf dem Gebiete der Kultur  -  technik   und   der   landwirtschaftlichen   Hochbauten   sowie   der   Anwen  -  dung von neuen Techniken auf diesem Gebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gewährung  von Beiträgen  an landwirtschaftliche  Bodenverbesse  -  rungen von geringer Kostenhöhe, bis zu einem bestimmten Beitragssatz  nach Massgabe der Unternehmensart und der finanziellen Lage des Ge  -  suchstellers oder der Klassifikation, wenn es sich um eine Gemeinde  handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Unterstützung von freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Finanzierung   der   Wiederinstandstellung   von   Alpwegen   für   die  durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der  normalen Belagsabnützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Finanzierung von Anpassungen der Güterzusammenlegungswege an  die gegenwärtigen  Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer  Erstellung nicht subventioniert werden konnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann die Hilfe des Fonds an andere in Verbindung zu land  -  wirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen stehende Unterneh  -  men gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Bedingungen und Satz
                            1  Die im Artikel 191 genannten Unternehmen, denen schon ein ordentlicher  Beitrag gewährt wurde, können keine Fondshilfe erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   bestimmt   die   übrigen   Gewährungsbedingungen   und   die  Höchstsätze der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Beitragsgewährung ist an Grangeneuve zu senden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Direktion. Für weniger  bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Werke, die vor dem Entscheid der Direktion begonnen wurden, können  nur dann Beiträge gewährt werden, wenn dazu vom zuständigen Amt eine Er  -  mächtigung vorlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Überweisung
                            1  Der Beitrag wird nach der Werkabnahme und nach der Prüfung der Schluss  -  abrechnung von Grangeneuve überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzahlungen können gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten überwie  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Anmerkung
                            1  In der Regel verlangt Grangeneuve eine Anmerkung im Grundbuch oder die  Änderung einer bestehenden Anmerkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegebenenfalls kann die Anmerkung durch eine Garantieerklärung ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 Rückerstattung
                            1  Die Rückerstattung von Beiträgen wird in den Fällen gefordert, wo die Ge  -  setzgebung über die Bodenverbesserung dies für die ordentlichen Beiträge  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Mit Einsprache anfechtbare Entscheide
                            1  Mit einer Einsprache bei dem Organ, das den Entscheid gefällt hat, können  angefochten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Entscheide   des   Vorstandes   und   der   Schätzungskommission   einer  Körperschaft, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 59 Abs. 2  getroffen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entscheide der Organe eines kommunalen oder interkommunalen  Unternehmens im Sinne von Artikel 80, wenn sie den Gegenstand einer  Auflage in Anwendung dieses Gesetzes betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Entscheide des Gemeinderates, was den Unterhalt der Werke nach  der Auflösung der Körperschaft betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide eines privatrechtlichen Unternehmens können von Dritten  mit einer Einsprache beim zuständigen Amt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Einspracheberechtigung
                            1  Wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an  dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einspracheberechtigt sind zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die mit dem Natur- und Landschaftsschutz und die mit dem Kulturgü  -  terschutz beauftragte Direktion in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbe  -  reich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die kantonalen Vereinigungen, die nach der Raumplanungs- und Bauge  -  setzgebung einspracheberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimat  -  schutz zum Verbandsbeschwerderecht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 Frist
                            1  Die Einsprachen müssen vor Ablauf der Auflagefrist eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde der angefochtene Entscheid nicht aufgelegt, so muss die Einsprache  innert dreissig Tagen, seit der Einsprechende davon Kenntnis erhalten hat, je  -  doch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erlass des Entschei  -  des eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 Inhalt
                            1  Die Einsprachen müssen eine kurze Begründung und die Begehren des Ein  -  sprechenden enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Einsprache  schiebt die Vollstreckung  des angefochtenen  Entscheides  nach Massgabe der vorgebrachten Begehren auf; Artikel 115 Abs. 1 bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Einigungsversuch und Entscheid
                            1  Die Behörde lädt den Einsprechenden und die von der Einsprache betroffe  -  nen Dritten vor und versucht mit ihnen, die Grundlage für eine Einigung zu  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Behörde einen begründeten  Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202a Einsprache gegen Bauprojekte
                            1  Für Einsprachen gegen Bauprojekte (Art. 18a) gelten die Artikel 197–202  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Mit Beschwerde anfechtbare Entscheide
                            1  Mit Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen kön  -  nen angefochten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Einspracheentscheide   (Art.   197),   mit   Ausnahme   der   Entscheide  über die Bauprojekte (Art. 202a);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die von der Schätzungskommission gemäss Artikel 59 Abs. 2 gefällten  Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission beurteilt zudem Beschwerden, für die sie aufgrund anderer  Gesetze zuständig ist, insbesondere solche aus dem Gebiet der Baulandumle  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet als letzte kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Zusammensetzung der Kommission
                            1  Die Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und  neun Beisitzern; ihre Wahl wird in einem Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sekretär und sein Stellvertreter werden vom Staatsrat für fünf Jahre er  -  nannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident und der Vizepräsident müssen ein Lizentiat oder einen Master  der Rechte haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission tagt mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und  mit zwei von ihm bestimmten Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Organisation der Kommission
                            1  Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen. Für die Aufsicht über die  Organisation und die Tätigkeit ist gemäss der Spezialgesetzgebung  jedoch  der Justizrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Beschwerdebefugnis
                            1  Beschwerdeberechtigt sind dieselben Personen, Behörden und Organisatio  -  nen wie diejenigen, die zur Einsprache berechtigt sind (Art. 198).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Verfahren
                            1  Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel ordnet die Kommission eine Verhandlung an. Sie entscheidet  auch, wenn die Parteien der Verhandlung fernbleiben. Eine Wiedereinsetzung  ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207a Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Urteile
                            1  Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öf  -  fentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Andere Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Grundsatz
                            1  Entscheide, gegen die nicht Einsprache (Art. 197) oder Beschwerde an die  Kommission   (Art.   203)   erhoben   werden   kann,   können   bei   der   Direktion  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und der Generalversamm  -  lung einer Körperschaft  kann innert  dreissig Tagen  seit  der Versammlung  beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen wird das Verfahren im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Sonderfälle
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gestützt auf die Artikel 50 und 174 Abs. 1 getroffenen Entscheide sind  mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einspracheentscheide,   die   Bauprojekte   betreffen   (Art.   202a),   können   mit  Beschwerde an die Direktion angefochten werden. Der Entscheid der Direkti  -  on kann mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Entscheide der Grundbuchverwalter
                            1  Die Entscheide der Grundbuchverwalter können bei der Aufsichtsbehörde  über   das   Grundbuch   angefochten   werden,   soweit   die   Spezialgesetzgebung  dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 211 Streitigkeiten über im Grundbuch eingetragene Rechte
                            1  Streitigkeiten bezüglich des Bestehens, des Umfangs oder des Inhabers ei  -  nes  im  Grundbuch eingetragenen  Rechts können mit  einer Einsprache  bei  dem Organ angefochten werden, das den Entscheid gefällt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt keine Einigung zustande, so setzt das Organ dem Einsprechenden  eine Frist von mindestens sechzig Tagen, um beim ordentlichen Richter Kla  -  ge zu erheben, sofern das streitige Recht einen Einfluss auf die Verwirkli  -  chung des Unternehmens hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, so verwirkt  der Einsprechende das beanspruchte Recht, und der angefochtene Entscheid  wird vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 212-222
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 223 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 226 Änderungen – Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 227 Änderungen – Einregistrierungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 4.  Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 228 Änderungen – Forstgesetzbuch
                            1  Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5.  Mai 1954 wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 229 Änderungen – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
                            Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 14.  Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8.  März 1960 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 230 Änderungen – Strassengesetz
                            1  Das Strassengesetz vom 15.  Dezember 1967 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 231 Änderungen – Gesetz über den Wasserbau
                            1  Das Gesetz vom 26.  November 1975 über den Wasserbau wird wie folgt ge  -  ändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 232 Änderungen – Gesetz über das Grundbuch
                            1  Das Gesetz vom 28.  Februar 1986 über das Grundbuch wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 233 Aufhebung
                            1  Das Gesetz vom 28.  Juni 1960 über die Bodenverbesserungen wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 234 Ausführungsreglement
                            1  Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zum Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 235 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )  Genehmigung  Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei  -  departement am 21.12.2011 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1991 (StRB 16.10.1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.1990  Erlass  Grunderlass  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 241 / d 242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 212-222  aufgehoben  01.01.1992  BL/AGS 1990 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 3  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 59  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 78  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 80  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 115  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 175  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Abschnitt 6  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Abschnitt 6.1  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 197  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 198  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 199  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 200  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 201  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 202  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Abschnitt 6.2  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 203  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 204  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 205  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 206  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 207  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Abschnitt 6.3  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 208  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 209  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 210  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 211  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Abschnitt 6.4  aufgehoben  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1993  Art. 188  geändert  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 449 / d 452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1993  Art. 190  geändert  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 449 / d 452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1994  Art. 160  aufgehoben  01.01.1994  BL/AGS 1994 f 58 / d 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1994  Art. 161  geändert  01.01.1994  BL/AGS 1994 f 58 / d 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.1994  Art. 181  aufgehoben  01.01.1994  BL/AGS 1994 f 58 / d 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 14  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 16  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 18a  eingefügt  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 18b  eingefügt  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 202a  eingefügt  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 203  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.1996  Art. 209  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.1998  Art. 204  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 462 / d 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.1998  Art. 207a  eingefügt  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 462 / d 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.09.1998  Art. 209  geändert  01.01.1999  BL/AGS 1998 f 462 / d 469
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.1999  Art. 163  geändert  01.11.1999  BL/AGS 1999 f 58 / d 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 14  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 21  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 54  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 75  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 138  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 140  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 145  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 152  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 166  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 169  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 193  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 197  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 198  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 205  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 51  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 84  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 135  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 148  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 149  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2003  Art. 155  geändert  01.02.2004  2003_161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2004  Art. 189  geändert  01.01.2005  2004_116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 3  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 5  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 6  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 14  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 18b  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 152  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 166  aufgehoben  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 180  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 181  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 193  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 194  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Art. 195  geändert  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2007  Art. 204  geändert  01.01.2008  2007_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2007  Art. 205  geändert  01.01.2008  2007_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 207a  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 208  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 209  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2008  Erlasstitel  geändert  01.05.2008  2008_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2008  Ingress  geändert  01.05.2008  2008_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2008  Art. 147  geändert  01.05.2008  2008_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.03.2008  Art. 171  geändert  01.05.2008  2008_041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 207a  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 70  aufgehoben  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 175  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 207a  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2011  Art. 67  geändert  01.01.2012  2011_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2011  Art. 69  geändert  01.01.2012  2011_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Ingress  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 67  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2012  Art. 69  geändert  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2012  Art. 198  geändert  01.01.2014  2012_084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2016  Art. 190  geändert  01.01.2018  2016_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 54 Abs. 4  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 138 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 140 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 145 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 152 Abs. 2  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 5 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 5 Abs. 3  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 14 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 152 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 193 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 194 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 195 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 208 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 208 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 208 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 18a Abs. 2  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 18a Abs. 3  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 18a Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 94a  eingefügt  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 95 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 95 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 96  aufgehoben  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 113  Titel geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 113 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 120 Abs. 1, f)  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 157 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 157 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 157 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 157 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2023  2021_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 158 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2021_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.05.1990  01.01.1991  BL/AGS 1990 f 241 / d 242  Erlasstitel  geändert  28.03.2008  01.05.2008  2008_041  Ingress  geändert  28.03.2008  01.05.2008  2008_041  Ingress  geändert  10.02.2012  01.01.2013  2012_016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 3 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 5 Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 14 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 14 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 16 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 18a eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 18a Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18a Abs. 3 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18a Abs. 4 eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 18b eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 18b geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 21 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 51 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 54 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 54 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 59 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 67 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 67 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 69 geändert 08.09.2011 01.01.2012 2011_107
Art. 69 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016
Art. 70 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 75 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 78 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 80 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 84 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 94a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 95 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 95 Abs. 2 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 96 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 113 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 113 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 115 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 120 Abs. 1, f) geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 135 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 138 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 138 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 140 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 140 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 145 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 145 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 147 geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041
Art. 148 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 149 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 152 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 152 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 152 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 155 geändert 07.11.2003 01.02.2004 2003_161
Art. 157 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 157 Abs. 1a eingefügt 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 157 Abs. 2 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 157 Abs. 3 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 158 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2023 2021_147
Art. 160 aufgehoben 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
Art. 161 geändert 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
Art. 163 geändert 02.03.1999 01.11.1999 BL/AGS 1999 f 58 / d 59
Art. 166 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 166 aufgehoben 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 169 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 171 geändert 28.03.2008 01.05.2008 2008_041
Art. 175 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 175 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
Art. 180 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 181 aufgehoben 11.01.1994 01.01.1994 BL/AGS 1994 f 58 / d 59
Art. 181 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 188 geändert 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
Art. 189 geändert 12.10.2004 01.01.2005 2004_116
Art. 190 geändert 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
Art. 190 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 193 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 193 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 193 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 194 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 194 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 195 geändert 03.10.2006 01.03.2007 2006_111
Art. 195 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
                            Abschnitt 6  geändert  25.09.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455  Abschnitt 6.1  geändert  25.09.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 197 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 198 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 198 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 198 geändert 12.09.2012 01.01.2014 2012_084
Art. 199 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 200 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 201 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 202 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 202a eingefügt 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
                            Abschnitt 6.2  geändert  25.09.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 203 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 204 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 204 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 204 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 205 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 205 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 205 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 206 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 207a eingefügt 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 207a geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 207a geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 207a geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
                            Abschnitt 6.3  geändert  25.09.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 208 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 208 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 208 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 208 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 209 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 209 geändert 12.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 562 / d 567
Art. 209 geändert 17.09.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 462 / d 469
Art. 209 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 210 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
Art. 211 geändert 25.09.1991 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                            Abschnitt 6.4  aufgehoben  25.09.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455