Beitritt zur interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997
                            1  Beitritt zur interkantonalen Universitäts-  vereinbarung vom 20. Februar 1997  KRB vom 1. Juli 1998  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  §  3  des  Gesetzes  über  den  Beitritt  zur  Interkantonalen  Ver-  einbarung über Hochschulbeiträge vom 30. November 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. April 1998
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt der Interkantonalen Universitätsvereinba-
                            rung vom 20. Februar 1997 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den erforderlichen Kredit in den
                            Voranschlag zur Staatsrechnung aufzunehmen, erstmals im Jahre  1999  (Kredit 6360-361.00, Beitrag an die Hochschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
4. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum; der Regie-
                            rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 1999.  Publiziert im Amtsblatt vom 30. Oktober 1998.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 411.262.