Dekret über die amtliche Vermessung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   ist für die Vermessungs-  Inhalt  Amt für Geo-  information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Vergabe von Arbeiten in der amtlichen Vermessung an Dritte
                            erfolgt  durch  das  zuständige  Departement  nach  der  kantonalen  Submissionsverordnung.  Die  betroffene  Einwohnergemeinde  ist,  falls sie kostenpflichtig ist, vorgängig anzuhören.  II.    Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  Ersterhebungen  erfolgt  die  Grenzfeststellung  aufgrund  der  Messtischpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Grundeigentümerinnen  und  Grundeigentümer  sind  verpflich-  tet,  bei  der  Feststellung  und  Bereinigung  der  Grundstücksgrenzen  mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Mög-  lichkeit  zu  korrigieren.  Zu  diesem  Zwecke  sind  kleinere  Grenzver-  schiebungen  zu  dulden.  Kann  die  Grenzverschiebung  nicht  durch  Landabtausch  ausgeglichen  werden,  ist  sie  zu  entschädigen.  Bei  geschlossener  Bauart  bildet  im  Zweifelsfalle  die  Mitte  der  Brand-  mauer im Erdgeschoss die Grenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentüme-  rinnen  oder  Eigentümern  gehören,  sind  zu  vereinigen  und  als  ein  Grundstück  zu  vermarken,  sofern  nicht  besondere  Gründe  dage-  gen  sprechen  und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  es  er-  möglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bei Ersterhebungen ist vor der Vermarkung die im Gelände mar-
                            kierte Feststellung der Grenzen während 30 Tagen öffentlich aufzu-  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinfor-
                            mation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Einsprache gegen die Grenzfeststellung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Ver-
                            legungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden  je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungs-  rat.  Arbeitsvergabe  Ersterhebung:  Feststellung  und Bereinigung  der Grenzen  Ersterhebung:  Öffentliche  Auflage  Ersterhebung:  Einsprachen  Verlauf der  Gemeinde-  grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Landes- und  Kantonsgrenzen  Verlegung  Fixpunktzeichen  Wiederherstell-  ung Fixpunkt-  und Grenz-  zeichen  Vermessungs-  programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem
                            Bund erfolgen durch das kantonale Amt für Geoinformation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die öffentliche Auflage der Ersterhebung und der Erneuerung rich-
                            tet  sich  nach  Art.  28  der  Verordnung  des  Bundesrates  über  die  amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Innerhalb der Auflagefrist kann beim kantonalen Amt für Geoinfor-
                            mation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Einsprache  gegen  die  Grenzziehung  in  der  Vermessung  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der
                            Grundbuchführung  erstellten  Auszüge  aus  dem  Grunddatensatz  unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.  IV.   Kostenanteil des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher  Erfüllung  der  Aufgaben  für  die  amtliche  Vermessung  entstanden  sind trägt der Kanton für Ersterhebungen und Erneuerungen von:  a  )     überbauten Gebieten und Bauzonen:  15%;  b  )     Land- und Forstwirtschaftsgebieten:  25%;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  für  ausserordentliche  Verhältnisse  eine  besondere Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zuständige  Departement  entscheidet  über  die  Zusicherung  der Kostenanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann die Kostenanteile pauschal zusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement ordnet nach der Verifikation der Ar-  beiten  die  Auszahlung  der  zugesicherten  Kostenanteile  an.  Auf-  grund  der  geleisteten  Arbeiten  und  der  zur  Verfügung  stehenden  Mittel können Teilzahlungen ausgerichtet werden.  Verifikation  Ö  ffentliche  Auflagen  Einsprachen  Genehmigung  Kostenanteil  des Kantons  Zuständigkeit  und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   verwaltet, nachgeführt und abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    richtet  sich  nach  den  einschlägigen  Bestim-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  in  die  kantonale  Ge-  Zuständigkeit  Periodische  Nachführung  Ausführungs-  bestimmungen  Laufende  Vorhaben  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 211.432.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In Kraft getreten am 1. April 1999 (Amtsblatt 1999, S. 480).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 1999, S. 483.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss G vom 2. Juli 2012, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  durch  G  vom  2.  Juli  2012,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2012, S. 953, Amtsblatt 2013, S. 1800).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1801).