Schulordnung Bildungszentrum Gesundheit und Soziales
                            IV B/51/9  Schulordnung Bildungszentrum Gesundheit und  Soziales  (Schulordnung BZGS, SOBZGS)  Vom 30. Mai 2022 (Stand 1. August 2022)  Die Aufsichtskommission,  gestützt auf Artikel  8  der  Schulorganisationsverordnung  1  )    und Artikel  3  Ab  -  satz  1  der  Bildungsangebotsverordnung (BAV)  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Schulordnung regelt in Ergänzung zur Bildungsangebotsverordnung  Organisation und Schulbetrieb sowie Rechte und Pflichten der Lernenden  und Studierenden am Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS) des  Kantons Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für alle Angebote gemäss Artikel 23 Absatz 1 BAV.  2. Organisation und Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Konvent der Lehrpersonen
                            1  Mindestens einmal im Jahr findet ein Konvent aller Lehrpersonen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der  Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ferienplan
                            1  Die Schulleitung legt den Ferienplan der Lernenden und Studierenden fest.  Dieser kann vom Ferienplan der Glarner Volksschulen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Montag nach der Landsgemeinde ist ein Schultag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Disziplinarrecht
                            1  Die Schulleitung erlässt Verhaltensregeln für die Lernenden bezüglich Ab  -  senzen, Disziplin und dem in betrieblichen Belangen geforderten Verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lernende in Bildungsgängen der dualen Berufsbildung kann die Schul  -  leitung für disziplinarische Verstösse, namentlich für unentschuldigte Absen  -  zen, Bussen vorsehen. Die Bussen betragen maximal 100 Franken pro Fall.  1)  GS  IV  B/1/4  2)  GS  IV  B/1/5  SBE 2022 22  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Disziplinarordnung untersteht der Genehmigung durch die Aufsichts  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weiterbildungskosten
                            1  Berufliche und allgemeine Weiterbildung wird zu Preisen angeboten, wel  -  che eine angemessene Kostendeckung ermöglichen und gleichzeitig attrak  -  tiv sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gasthörer und Gasthörerinnen in Bildungsgängen der beruflichen Grundbil  -  dung und der höheren Berufsbildung haben ein Schulgeld zu entrichten, das  sich an den interkantonalen Ansätzen der Schulgeldabkommen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung kann diese Ansätze in Härtefällen reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erstattung der Kosten für Material und Lehrmittel
                            1  Für Fotokopien, Schulmaterial und digitalen Support wird den Lernenden  jährlich eine von der Schulleitung festgelegte kostendeckende Pauschale in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Lehrmittel werden den Lernenden nach Aufwand in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung entscheidet über Härtefälle gemäss Artikel 11 Absatz 4  des Bildungsgesetzes  1  )  .  3. Bildungsgänge der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrbetriebsverbund
                            1  Das BZGS agiert innerhalb des Kantons Glarus als Leitbetrieb eines Lehr  -  betriebsverbundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung wählt die Verbundbetriebe aus, schliesst mit ihnen ent  -  sprechende Verträge ab und beaufsichtigt sie in Bezug auf die Ausbildungs  -  qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrverträge
                            1  Als Leitbetrieb rekrutiert das BZGS die Lernenden und schliesst die Lehr  -  verträge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzungen zum Abschluss eines Lehrvertrags sind:  Nachweis des Besuches der obligatorischen Schuljahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  schulische und charakterliche Eignung belegt durch ein formali  -  siertes Aufnahmeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine ärztliche Bestätigung, den gesundheitlichen Anforderungen  zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung regelt das Aufnahmeverfahren in einer Wegleitung, welche  der Genehmigung der Aufsichtskommission untersteht.  1)  GS  IV  B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung teilt die Lernenden den Verbundbetrieben zu. Bei Ausbil  -  dungen mit Lehrvertrag auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis rotie  -  ren die Lernenden in der Regel jährlich so, dass die Ausbildung in verschie  -  denen Fachbereichen und Institutionen stattfinden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung
                            1  Der Bildungsstand der Lernenden wird während der dreimonatigen Probe  -  zeit und in der Regel halbjährlich durch das BZGS festgehalten. Für die Be  -  urteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Schule, Verbundbe  -  trieb, überbetriebliche Kurse) herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung des Bildungsstands im schulischen Teil erfolgt in Form von  schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Im Verbundbetrieb finden prakti  -  sche Prüfungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung regelt das Weitere zur Beurteilung während der Ausbil  -  dung in einer Wegleitung, welche der Genehmigung der Aufsichtskommissi  -  on untersteht.  4. Bildungsgänge auf Stufe Höhere Fachschule (HF)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeit
                            1  Die Schulleitung entscheidet über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufnahme in den Bildungsgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausschluss aus dem Bildungsgang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  abschliessende Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Zwischenverfügungen an die Bildungsgangleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Praktische Ausbildung im Praktikumsbetrieb
                            1  Das BZGS schliesst mit kantonalen und ausserkantonalen Praktikumsbe  -  trieben Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt namentlich die Zusammenarbeit und Aufgabentei  -  lung zwischen den Lernbereichen Schule und Praxis sowie die Orientierung  am Lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufnahmeverfahren
                            1  Voraussetzungen zum Eintritt in den Bildungsgang sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder gleichwerti  -  ger Abschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestehen einer Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausbildungsvertrag
                            1  Der Ausbildungsvertrag wird zwischen den Studierenden und der Schule  abgeschlossen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Absprache mit dem BZGS kann der Ausbildungsvertrag zwischen Stu  -  dierenden und Praktikumsbetrieb abgeschlossen werden. Die Besoldung  wird in diesem Fall zwischen den Parteien direkt vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Qualifikationsverfahren
                            1  Das Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  praxisorientierte Diplom- oder Projektarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Praktikumsqualifikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diplomiert wird, wer in allen drei Teilen eine genügende Beurteilung er  -  reicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wiederholung des Qualifikationsverfahrens
                            1  Sind die Voraussetzungen für eine Diplomierung nicht erfüllt, bestehen fol  -  gende Wiederholungsmöglichkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einmalige Wiederholung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit,  wenn die Diplomarbeit oder das Prüfungsgespräch nicht bestan  -  den sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einmalige   Wiederholung   des   ganzen   nicht   bestandenen   Ab  -  schlusspraktikums;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher  Ausbildungszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist das Resultat der Wiederholung erneut ungenügend, gilt die Qualifikation  als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Studienreglement
                            1  Details zum Aufnahmeverfahren, zur Struktur des Bildungsgangs, zur Pro  -  motion und zum abschliessenden Qualifikationsverfahren regelt die Schullei  -  tung in einem Studienreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Studienreglement untersteht der Genehmigung der Aufsichtskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmung
                            1  Für Studierende, die ihre Ausbildung auf Stufe Höhere Fachschule bis zum  1. September 2021 begonnen haben, bleibt das Promotionsreglement vom  16. Februar 2015 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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