Gebühren des Kantonalen Gewässerschutzlaboratoriums
                            1  Gebühren des Kantonalen  Gewässerschutzlaboratoriums  RRB vom 14. Juni 1966  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 78 des Gebührentarifes vom 26. Januar 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  A. Gebührenfreie Untersuchungen  I. Arbeiten im Auftrage solothurnischer kantonaler  Ämter und Aufträge von Gemeinden oder  gemeinnütziger Institutionen  a)   Abnahme  und  Überwachen  kommunaler  oder  regionaler  Abwasser-  reinigungsanlagen. Bei wiederholt ungenügenden Anlagen können die  Untersuchungskosten verrechnet werden.  b)   Untersuchungen  verdächtiger  Abfallstoffe  (Schlämme  von  Galvaniken,  Lösungsmittel,  Härtereisalz,  Öle  usw.),  sofern  sie  mit  dem  kantonalen  Gewässerschutzchemiker  vorgängig  vereinbart  worden  sind.  Kann  der  Urheber  ermittelt  werden,  welcher  gefährliche  Materialien  ablagerte,  so sind Erhebungskosten und Untersuchungsgebühren zu verrechnen.  II. Abwassersanierung der Industrie  a)   Beratungen und damit verbundene Untersuchungen.  b)   Abnahme  und  Überwachung  von  Abwasserreinigungsanlagen,  sofern  das  aufbereitete  Wasser  den  Gütevorschriften  entspricht.  Andernfalls  sind  Probeerhebungskosten  und  Untersuchungsgebühren  zu  entrich-  ten.  c)   Untersuchung  von  Industrieabfällen,  vorgängig  der  Ablagerung  und  nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewässerschutzchemiker.  B. Gebührenpflichtige Untersuchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Privataufträge: Probeerhebungskosten und Untersuchungsgebühren
                            werden nach dem Gebührentarif verrechnet. Wenn die Ergebnisse der  Öffentlichkeit  zugänglich  und  nützlich  sind,  können  die  Gebühren  re-  duziert werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute § 63 des Gebührentarifs vom 20. April 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Fischvergiftungen/Gewässerverschmutzungen: Bei der Ermittlung der
                            Urheber  werden  die  Gebühren  für  Probenahme  und  Laboruntersu-  chungen  dem  Polizeikommando  zuhanden  des  Richteramtes  verrech-  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Eidgenössische oder ausserkantonale Ämter besitzen auf dem Ansatz-
                            tarif  dieselbe  Ermässigung,  die  sie  dem  Kanton  Solothurn  gewähren  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Entgiftung industrieller Abfälle, die durch das Gewässerschutzlabor
                            vorgenommen werden, sind nach Zeit- und Materialaufwendungen zu  verrechnen.  C. Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Untersuchungsgebühren werden auf der Basis des Tarifs des Eidge-
                            nössischen  Amtes  für  Umweltschutz  (Tarif  vom  1.  Januar  1971)  erho-  ben.  Die  eingetretene  Teuerung  ist  vom  Amt  für  Wasserwirtschaft  jährlich im Tarif einzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für Serienuntersuchungen wird ein Mengenrabatt von maximal 25 %
                            gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Im Tarif nicht vorgesehene Laboruntersuchungen und Arbeiten im
                            Aussendienst werden nach Zeitaufwand (Honorar), Materialkosten und  Fahrspesen  verrechnet.  Das  Honorar  wird  ermittelt  aus  dem  Bruttoge-  halt zusätzlich 25 % (Sozialleistungen des Kantons).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Subventionierte Untersuchungen des Bundes werden nach gesonder-
                            ten Vereinbarungen verrechnet.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Abschnitt C Fassung vom 12. Januar 1973.