Gesetz über die musikalische Bildung
                            IV B/6/1  Gesetz über die musikalische Bildung  (Musikschulgesetz, MSG)  Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. August 2022)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Allen Kindern und Jugendlichen soll zur Förderung ihrer musikalischen Bil  -  dung ein breites und qualitatives Angebot an freiwilligem Musikunterricht zu  tragbaren Kosten zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner In  -  stitutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im  Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistungsumfang
                            1  Der Kanton unterstützt den Unterricht ab dem Eintritt in die Schulpflicht bis  zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss einer Erstausbildung,  längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Leistungen sind so zu bemessen, dass sie einen fach  -  lich  qualifizierten Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Kosten für  die Erziehungsberechtigten ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leistungsvereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat kann mit geeigneten Institutionen Leistungsvereinbarun  -  gen abschliessen, um allen Lernenden ein breites Angebot in guter Qualität  zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Art der Beitragsleistungen
                            1  Der Kanton entrichtet im Rahmen von Leistungsvereinbarungen Schüler  -  pauschalen an die Kosten des Unterrichts und leistet jährliche Grundbeiträ  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen den Musikschulen im Rahmen ihrer Möglichkeiten  Räumlichkeiten zur Verfügung.  1)  GS  I  A/1/1  SBE 2022 36  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/6/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pauschalen
                            1  Die Höhe der Pauschale wird pro Kopf und Semester festgelegt und be  -  rücksichtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtig  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundbeiträge
                            1  Grundbeiträge an die Institutionen decken einen angemessenen Anteil der  Kosten der Administration, der Schulleitung sowie der Raumkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht und Verfahren
                            1  Institutionen   mit   Leistungsvereinbarungen   sind   zur   Offenlegung   ihrer  Betriebsrechnung gegenüber dem Kanton verpflichtet und erstatten diesem  jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Weitere, namentlich die für die Beitragsbe  -  rechtigung erforderlichen Bedingungen, die beitragsberechtigen Unterrichts  -  kosten, die Höhe des Grundbeitrags sowie die Aufsicht und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2