Fischereiverordnung
                            Fischereiverordnung (FiVO)  Vom 25. August 2008 (Stand 1. Januar 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf das Fischereigesetz vom 12. März 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fischereiregal
§ 1 Sachkundenachweis
                            1  Wer in einem Gewässer des Kantons Solothurn fischen will, muss unter  Vorbehalt von Absatz 3 einen Sachkundenachweis vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fachstelle regelt die Einzelheiten betreffend den Erwerb  des Sachkundenachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer ein Tages- oder Wochenpatent beziehen will, erhält von der Patent  -  ausgabestelle   eine  schriftliche  Information  über  die  tierschutzgerechte  Ausübung der Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Anerkennung Sachkundenachweis
                            1  Als Sachkundenachweise werden anerkannt:  a)  der schweizerische Sachkundenachweis mit Prüfung;  b)  der schweizerische Sachkundenachweis gemäss Übergangslösung;  c)  gleichwertige ausländische Sachkundenachweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Patentgewässer, Klassierung
                            1  Fliessgewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand:  a)  Chastelbach;  b)  Dünnern, von der Einmündung des Augstbach in Balsthal abwärts;  c)  Emme;  d)  Emmekanal;  e)  Lüssel;  f)  Lützel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fliessgewässer mit gemischtem Fischbestand:  a)  Aare und Kanäle;  b)  Birs bei Dornach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stauseen mit gemischtem Fischbestand:  a)  Stau von Flumenthal, vom Stauwehr bis zur Wengibrücke in Solo  -  thurn;  b)  Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Über  -  setzstelle in Boningen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  625.11  .  GS 103, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Patente
                            1  Patente sind bei der zuständigen Fachstelle zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tages- oder Wochenpatente können bei weiteren Verkaufsstellen bezo  -  gen werden. Die zuständige Fachstelle publiziert die aktuelle Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres in welchem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Altersjahr vollenden ein Jugendpatent erteilt.
                            4  Jahrespatente für Fischereiaufseher oder Fischereiaufseherinnen und Mit  -  arbeiter oder Mitarbeiterinnen der zuständigen Fachstelle zur Ausübung  der Fischereiaufsicht sowie zeitlich und örtlich beschränkte Kollektivpaten  -  te für Ausbildungs- und Schnupperkurse sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gastpatent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin eines Jahrespa  -  tentes (ohne Jugendpatent) mit einem Gast zu fischen, der die im Rahmen  von § 15 Absatz 1 erlaubten Angelgeräte benutzen darf.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vom Gast gefangenen Fische sind in der Fangstatistik des Jahrespatentin  -  habers einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent ange  -  rechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Gast muss keinen Nachweis erbringen, dass er ausreichende Kenntnis  -  se über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. Verantwortlich  hierfür und für die Einhaltung der Fischereigesetzgebung ist der Gastpa  -  tentinhaber.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausserkantonaler Zuschlag
                            1  Wer ein Patent zum Grundtarif beziehen will, hat seinen Wohnsitz im  Kanton   Solothurn   oder   eine   gültige   kantonale   oder   ausserkantonale  Jahresfischfangbewilligung nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag für ausserkantonale Fischer und Fischerinnen ohne gültige  Jahresfischfangbewilligung beträgt 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Jugend- und Gastpatenten wird kein ausserkantonaler Zuschlag erho  -  ben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rückerstattung
                            1  Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsan  -  spruch auf Rückerstattung der Patentgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Pachtgewässer, Klassierung
                            1  Gewässer mit gemischtem Fischbestand: Baslerweiher in Seewen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewässer mit vorwiegendem Edelfischbestand: Alle anderen Pachtgewäs  -  ser.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Fischereikarten für Gäste
                            1  Pächter und Pächterinnen beziehen Fischereikarten für Gäste bei der zu  -  ständigen Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fischereikarten müssen die Gewässerbezeichnung, die Personalien  der fischenden Person, die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift des Päch  -  ters oder der Pächterin enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischereikarten für Gäste sind persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Nachweis Fischereiberechtigung
                            1  Das Patent respektive die Fischereikarte für Pachtgewässer sind bei der  Fangausübung stets zusammen mit der Fischfangstatistik und einem offizi  -  ellen Personalausweis mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Dokumente sind den Fischereiaufsichtsorganen auf Verlangen vor  -  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Schutz und Nutzung der Fisch- und
                            Krebsbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schutz- und Schongebiete (Fischereiverbote)
                            1  Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Gewässern oder Gewässer  -  strecken verboten:  a)  In Gewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand: vom 1. Oktober  bis 15. März;  b)  in der Dünnern, von der Eisenbahnbrücke in Olten bis zur Einmün  -  dung in die Aare;  c)  in der Lüssel, von der südseitigen Einzäunung der Badeanstalt in  Breitenbach bis unterkant der Laufenstrassen-Brücke in Breitenbach;  d)  *  in der Lützel, im Bereich des Areals der "Schloss- und Beschlägefa  -  brik MSL" in Kleinlützel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fischmigrationshilfen (Fischpässe, Umgehungsgerinne) ist das Fangen  von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom 1. November bis 30. April ist die Fischerei in der Aare vom Schützen  -  haus Feldbrunnen bis zum Stauwehr des Kraftwerkes Flumenthal nur vom  Ufer aus erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann in Naturreservaten die Fischerei einschränken  oder verbieten, wenn andere überwiegende Interessen dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Geschützte Arten
                            1  Folgende Fischarten, Rundmäuler und Krebse sind geschützt:  a)  Alle Fischarten, welche im Anhang 1 der Verordnung zum Bundesge  -  setz über die Fischerei vom 24. November 1993 mit Gefährdungssta  -  tus 0 - 2 bezeichnet sind;  b)  Strömer;  c)  Edel-, Dohlen- und Steinkrebse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Fangmindestmasse und Schonzeiten
                            1  Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum natürlich ausgebrei  -  teten Schwanzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefangene Fische müssen jederzeit zur Kontrolle vorgelegt werden. Die  vorgefundenen Fische gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an  dem sich der Fischer oder die Fischerin aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewässer  Fischart  Fangmindest  -  mass  Schonzeit  Aare und Kanäle  Bachforelle  28 cm  01.10. - 15.03.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässer  Fischart  Fangmindest  -  mass  Schonzeit  Aare und Kanäle  Äsche  36 cm  01.01. - 15.05.  Aare und Kanäle  Hecht  45 cm  01.03. - 30.04.  Aare und Kanäle  Felchen  25 cm  01.11. - 31.12.  Emme mit -kanal  und Dünnern  Bachforelle  26 cm  01.10. - 15.03.  Emme mit -kanal  und Dünnern  (übrige Arten wie  Aare)  Alle übrigen  Gewässer  Bachforelle  22 cm  01.10. - 15.03.  Alle übrigen  Gewässer  Äsche  30 cm  01.01. - 15.05.  Alle übrigen  Gewässer  (übrige Arten wie  Aare)  Aare Grenzgewäs  -  ser AG/SO  Masse und Schon  -  zeiten richten sich  nach der Verein  -  barung mit dem  Kanton Aargau  Aare Grenzgewäs  -  ser BE/SO  Masse und Schon  -  zeiten richten sich  nach der Verein  -  barung mit dem  Kanton Bern  Birs Grenzgewäs  -  ser BL/SO  Masse und Schon  -  zeiten richten sich  nach der Verein  -  barung mit dem  Kanton Basel-  Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fangzahlbeschränkung
                            1  In der Aare und deren Kanälen, in der Emme und dem Emmekanal und  allen Pachtgewässern gelten folgende Fangzahlbeschränkungen pro Tag:  a)  Forellen, Saiblinge: 6 pro Tag  b)  Äschen: 2 pro Tag  c)  Hechte: 5 pro Tag  e)  Flussbarsche: 50 pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Patentgewässern:  a)  Forellen, Saiblinge: 3 pro Tag  b)  Äschen: 2 pro Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischerei ist in Gewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand nach  dem Erreichen der Maximalfangzahl pro Tag verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zugelassene Fang- und Hilfsgeräte
                            1  Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Hilfsgeräte dürfen ein Unterfangnetz zur Anlandung gefangener Fi  -  sche und elektronische Geräte zur Ortung von Fischen eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwendung von Angelgeräten
                            1  Unter Vorbehalt von Absatz zwei und Absatz drei, dürfen gleichzeitig nur  zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Stauseen darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitangler und Mitanglerinnen dürfen nur ein Angelgerät mit einem Kö  -  der verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verbotene Fangmethoden und -geräte
                            1  In sämtlichen Gewässern ist es verboten, für den Fisch- und Krebsfang:  a)  betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie  elektrischen Strom zu verwenden;  b)  Waffen, Harpunen, Netze, Reusen, Fischgabeln, Schlingen oder che  -  mische Lockmittel zu verwenden;  c)  den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf  andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;  d)  die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern;  e)  den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Kör  -  perteil als dem Maul zu fangen;  f)  unter Vorbehalt von Absatz zwei, Angelhaken mit Widerhaken zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf im Burgäschi- und Ink  -  wilersee Angelhaken mit Widerhaken verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Köder
                            1  Es dürfen alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Köderfische
                            1  Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf mit einer Köderfischreuse  oder Köderfischflasche oder einem Angelgerät gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen, mit Ausnahme der Regenbogenforelle, nur einheimische und  nicht geschützte Fische als Köderfische verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Fang von Krebsen und Fischnährtieren
                            1  Der Fang von Krebsen und der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren  darf nur mit Bewilligung der zuständigen Fachstelle ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fachstelle bezeichnet die zulässigen Fanggeräte und kann  weitere Schutzmassnahmen für Krebse und Fischnährtiere erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Tierschutzgerechter Umgang mit Fischen und Krebsen
                            1  Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport und Hälterung nicht un  -  nötig verletzt, gequält oder sonst geschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Fang erlaubte Fische (gemäss §§ 11 – 13), welche behändigt werden,  sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens zu töten. Wer im Besitz ei  -  nes Sachkundenachweises ist, darf solche Fische nach dem Fang, anstatt sie  sofort zu töten, kurzfristig tiergerecht hältern. Bereits gehälterte Fische  dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fang markierter Fische ist der zuständigen Fachstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zurückversetzen von Fischen
                            1  Geschützte Fische oder Fische, die während der Schonzeit gefangen wer  -  den respektive das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit nasser Hand  von der Angel zu lösen und schonend ins Gewässer zurückzuversetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Angelplatz ist so zu wählen, dass geschonte Fische unter Einhaltung  der Sorgfaltspflicht angelandet und ins Gewässer zurückversetzt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Angelhaken nicht ohne weitere Verletzung des Fisches gelöst  werden kann, ist er abzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Sonderfänge
                            1  Die zuständige Fachstelle kann im Interesse der Fischerei und der Erhal  -  tung der Artenvielfalt Sonderfänge bewilligen oder durchführen, insbe  -  sondere:  a)  zur Laichgewinnung;  b)  zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern;  c)  zur Bekämpfung von Krankheiten;  d)  zur Bestandesregulierung;  e)  zur Bestandesbergung bei Baustellen im Gewässer;  f)  zur Grundlagenbeschaffung;  g)  zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und  Krebse;  h)  im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Gewässerverschmut  -  zungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Sonderfänge kann die zuständige Fachstelle verbotene Fangmetho  -  den bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Fischfang- und Besatzstatistik
                            1  Alle Fischereiberechtigten haben eine Fangstatistik nach den Vorgaben  der zuständige Fachstelle zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Fachstelle führt eine kantonale Fang- und Besatzstatistik  und regelt das Meldeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Haltung von Fischen und Krebsen in privaten Gewässern
                            1  In privaten Gewässern sowie Biotopen, welche über einen direkten Zu-  oder Abfluss mit einem anderen Oberflächengewässer in Verbindung ste  -  hen, dürfen Fische und Krebse nur mit Bewilligung der zuständige Fach  -  stelle gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bewirtschaftung
                            1  Die zuständige Fachstelle erlässt für alle Regalgewässer einen Besatzplan  über Art, Alter, Menge und Herkunft der einzusetzenden Fische und Kreb  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   überdies   für   alle   Gewässer   Besatzmassnahmen   anordnen,  einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeit und Vollzug
§ 26 Vollziehende Behörden
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Jagd und Fischerei des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei  ist die zuständige Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle ernennt die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseher  und Fischereiaufseherinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Fischereiaufsicht
                            1  Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch:  a)  den Fischereiverwalter oder die Fischereiverwalterin;  b)  die kantonalen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;  c)  die Gemeinde- und Kantonspolizei;  d)  die freiwilligen Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen;  e)  die Pächter oder Pächterinnen der Fischgewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiaufsichtsorgane a bis c haben polizeiliche Rechte und Pflich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechte und Pflichten der freiwilligen Fischereiaufseher oder -aufseherin  -  nen sowie der Pächter und Pächterinnen regelt die zuständige Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollzugsverordnung zum Fi  -  schereigesetz vom 19. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleiben  das Einspruchsrecht des Kantonsrats und die Genehmigung durch den  Bund.  Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2008 unbenutzt abgelaufen.  Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation  UVEK am 6. Oktober 2008 genehmigt.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 87, 747 (BGS 625.12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.1009 01.02.2010 § 10 Abs. 1, d) eingefügt -
26.10.1009 01.02.2010 § 12 Abs. 4 aufgehoben -
05.11.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 6 eingefügt GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 5 Abs. 3 geändert GS 2012, 72
05.11.2012 01.01.2014 § 16 Abs. 2 geändert GS 2012, 72
11.12.2017 01.01.2019 § 10 Abs. 3 geändert GS 2017, 53
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                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5 05.11.2012 01.01.2014 eingefügt GS 2012, 72
§ 4 Abs. 6 05.11.2012 01.01.2014 eingefügt GS 2012, 72
§ 4 Abs. 7 05.11.2012 01.01.2014 eingefügt GS 2012, 72
§ 5 Abs. 3 05.11.2012 01.01.2014 geändert GS 2012, 72
§ 10 Abs. 1, d) 26.10.1009 01.02.2010 eingefügt -
§ 10 Abs. 3 11.12.2017 01.01.2019 geändert GS 2017, 53
§ 12 Abs. 4 26.10.1009 01.02.2010 aufgehoben -
§ 16 Abs. 2 05.11.2012 01.01.2014 geändert GS 2012, 72
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