Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
                            Konkordat  über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl  vom 24. September 1955  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Hinblick  auf  die  besonderen  Verhältnisse  bei  der  Aufsuchung  und  Ausbeutung  von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinba-  ren  die  beteiligten  Kantone,  bei  der  Schürfung  und  Ausbeutung  von  Erdöl  gemein-  sam vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  Erdöl  im  Sinne  dieses  Konkordates  wird  verstanden:  Erdöl,  Erdgas,  Asphalt  und andere feste und flüssige Bitumina.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  dieses  Konkordates  bilden  die  Rechtsgrundlage  für  die  Ertei-  lung  von  Schürf-  und  Ausbeutungskonzessionen  durch  die  Kantonsregierungen,  soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.  Art. 2  Das Konkordatsgebiet umfasst das Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kanto-  ne.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am  Konkordatsgebiet  oder  einen  Teil  davon  jeweils  den  gleichen  Konzessionären  gleichlautende Schürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens  drei  Viertel  des  Aktienkapitals  der  Ausbeutungsgesellschaft  müssen  sich dauernd in schweizerischem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausbeutungskonzessionen  werden  für  eine  Dauer  von  längstens  achtzig  Jah-  ren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während  der  Dauer  dieses  Konkordates  erteilen  die  beteiligten  Kantone  in  ihrem  Anteil  am  Konkordatsgebiet  keine  anderen  Konzessionen  für  die  Schürfung  und  Ausbeutung von Erdöl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Übertragung einer Konzession auf einen andern Bewerber notwendig, so ist  dazu  die  Zustimmung  aller  beteiligten  Kantone  erforderlich.  Kommt  eine  Einigung  unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommission.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  beteiligten  Kantone  erklären  sich  bereit,  inhaltlich  in  allen  Teilen  übereinstim-  mende  Schürf-  und  Ausbeutungskonzessionen  für  Erdöl  zu  erteilen.  Ergänzungen  oder  unwesentliche  Änderungen  der  Konzessionen  können  im  gegenseitigen  Ein-  vernehmen durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kanto-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ne werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessio-  nären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Ausbeutungskonzession  ist  das  unentgeltliche  Heimfallsrecht  nach  Ablauf  der Konzession und das Rückkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Inte-  ressen während der Konzessionsdauer vorzubehalten.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug der Vorschriften dieses Konkordates und der Konzessionsbestimmun-  gen  sowie  der  gesamte  Verkehr  mit  den  Konzessionären  erfolgt  durch  die  Konkor-  datskommission. Im übrigen bleiben die Rechte der Kantone mit Einschluss der po-  lizeilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen der für den Vollzug notwendigen Organe, allfälliger Sachver-  ständiger usw. werden von der Konkordatskommission festgesetzt. Diese Entschä-  digungen  sowie  alle  übrigen  durch  den  Vollzug  des  Konkordates  erwachsenden  Auslagen  werden  von  den  Kantonen  im  gleichen  Verhältnis  getragen,  wie  sie  an  den Einnahmen aus Schürfgebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone.  Die  Vertreter  wählen  in  jährlichem  Wechsel  den  Vorsitzenden  aus  ihrer  Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Beschlüsse  werden  mit  der  absoluten  Mehrheit  aller  Vertreter  gefasst.  Stellvertre-  tung ist zulässig.  Konkordats-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verteilung  der  Schürfgebühren  an  die  Kantone  erfolgt  Gebühren      und  Abgaben  nach  der  Grösse  ihrer  Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton,  in  welchem  Erdöl  ausgebeutet  wird,  erhält  zum  voraus  eine  Quote  in  der Höhe von 60% der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiet  erzielten  Produktion  zu  entrichten  ist.  Die  restlichen  40%  der  Produktionsabgabe  werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. So-  fern  eine  Konzession  teilweise  erlischt,  wird  die  Produktionsabgabe  weiterhin  nach  der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beteiligung     am  Aktienkapital  Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungsgesellschaft  gesamthaft mit 25% zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Zürich, St. Gallen, Aargau, Thurgau, beide Appenzell und Zug können  sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anspruch auf den Vorsitz haben lediglich die Vert  reter der Gründerkantone Zürich, St. Gallen, Aargau  und Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton Zürich  10,144%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton St. Gallen  4,348%  Kanton Aargau  4,348%  Kanton Thurgau  4,348%  Kanton Appenzell I. Rh.  0,362%  Kanton Appenzell A. Rh.  0,725%  Kanton Zug  0,725%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  weitere  Kantone  dem  Konkordat  beitreten  und  sich  an  der  Ausbeutungsge-  sellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im  Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern  ein  Kanton  keine  oder  weniger  Aktien  beansprucht,  als  ihm  zustehen,  so  sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital  diese Aktien zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der  Konkordatskommission nicht übertragen werden.  Art. 9  Jeder  beteiligte  Kanton  erteilt  dem  Konz  essionär  im  Rahmen  der  Konzession  das  Expropriationsrecht nach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schür-  fung und Ausbeutung von Erdöl notwendig ist.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft  und  bleibt  bestehen,  wenn  ihm  mindestens  drei  Kantone,  die  ein  zusammenhän-  gendes Gebiet bilden, beigetreten sind oder weiter angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  eine  Konzession,  welche  sich  auf  das  gesamte  Konkordatsgebiet  bezieht,  vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen  Konzessionär  eine  neue  Konzession.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  gilt  das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als  aufgelöst,  sofern  die  Voraussetzungen  von  Abs.  1  nicht  mehr  erfüllt  sind.  Die  aus  dem  Konkordat  austretenden  Kantone  können  auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wieder  über ihr Gebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlischt  eine  Konzession  nur  für  einen  Teil  des  Konkordatsgebietes,  so  wird  da-  durch  der  Bestand  des  Konkordates  nicht  berührt.  Für  das  frei  werdende  Gebiet  erteilen  die  beteiligten  Kantone  einem  neuen  Konzessionär  eine  neue  Konzession.  Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden Konzes-  sionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Abs. 2 genannten Fris-  ten aus dem Konkordat auszutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur  Entgegennahme  eines  Verzichtes  auf  die  Konzession  ist  einzig  die  Konkor-  datskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und  nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Schlüssel wechselt mit j  edem weitern Anschluss eines Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Über  den  Beitritt  von  Kantonen,  die  dem  Konkordat  nicht  angehören,  entscheidet  die Konkordatskommission nach Anhören der Regierungen der beteiligten Kantone.  Die  Bedingungen,  unter  denen  der  Beitritt  erfolgt,  werden  durch  die  Konkordats-  kommission festgelegt.  Anschluss  weite-  rer Kantone  Art. 12  Soweit  die  bestehenden  Vorschriften  der  Kantone  im  Widerspruch  zu  diesem  Kon-  kordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser Kraft  gesetzt.  Schluss-  bestimmungen