Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Aufsichtskommission der Kantonsschule
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Organisation  Sekretariat  Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Zur  Behandlung  besonderer  Geschäfte  kann  die  Aufsichtskommis-  sion  Abteilungsleiter  bzw.  -leiterinnen  und  Fachexperten  bzw.  -  expertinnen zuziehen sowie Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtskommission  versammelt  sich  auf  schriftliche  Einla-  dung des Präsidenten bzw. der Präsidentin, so oft es die Geschäfte  erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens drei Mit-  gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  beschlussfähig,  wenn  die  Mehrheit  der  Mitglieder  anwe-  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dringliche  Geschäfte  können  auf  dem  Zirkularweg  oder  durch  nachträglich  zu  genehmigende  präsidiale  Verfügung  erledigt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die in der Aufsichtskommission Mitwirkenden (§ 1-3) unterstehen
                            der behördlichen Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtskommission  übt  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Führung der Kantonsschule und über den Unterricht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wacht  über  den  Vollzug  der  die  Kantonsschule  betreffenden  Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erlässt die in ihre Befugnis fallenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  ist  gegenüber  den  Lehrpersonen,  den  Schülern  und  Schüle-  rinnen  und  deren  Eltern  im  Rahmen  der  Bestimmungen  über  die  Befugnisse der Schulbehörden weisungsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Mitglieder  der  Aufsichtskommission  arbeiten  in  den  von  der  Schul-  leitung  eingesetzten  Kommissionen  für  die  Anstellung  von  Haupt-  lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 In eigener Kompetenz obliegt der Aufsichtskommission insbeson-
                            dere:  Fachexperten  Kommissionen  Sitzungen  Amtsgeheimnis  Hauptaufgaben  Mitarbeit in  Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eigene  Obliegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Antragsrecht  Inspektions-  pflicht und  -recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Aufsichtskommission   entscheidet   alle   Rekurse   und   Be-  schwerden  in  Schulangelegenheiten.  Vorbehalten  bleiben  die  Be-  stimmungen der Prüfungsordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Fälle,  die  die  Aufsichtskommission  in  erster  Instanz  behandelt,  können in zweiter Instanz an den Erziehungsrat gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 24. April 1984 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 410.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR 410.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Amtsblatt 1984, S. 405.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Fassung gemäss ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Eingefügt durch ERB vom 26. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2007 (Amtsblatt 2007, S.1191).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Aufgehoben  durch  ERB  vom  26.  Juli  2007,  in  Kraft  getreten  am  1.  August 2007 (Amtsblatt 2007, S. 1191).  Rekurse  Inkrafttreten