Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klin... (330.710)
Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klin... (330.710)
Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klinischen Lehre und Forschung des Kantons Basel-Stadt durch den Kanton Basel-Landschaft
Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klinischen Lehre und Forschung des Kantons Basel-Stadt durch den Kanton Basel-Landschaft
1 ) (Spitalabkommen BS/BL) Vom 23. November 1993 (Stand 1. Januar 1993) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
2 ) , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 26. März 1981
3 ) , vereinbaren:
§ 1. Vertragsinhalt
1 Dieser Vertrag regelt die basellandschaftliche Abgeltung für die kli - nische Lehre und Forschung sowie die Abgeltung von stationären zentrumsmedizinischen Leistungen des Kantonsspitals Basel, des Fe - lix Platter-Spitals sowie des Basler Kinderspitals für Notfall- und KVG-Patientinnen und -Patienten der allgemeinen Abteilung aus dem Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Vertrag regelt zudem die baselstädische Abgeltung von statio - nären Leistungen der Kantonsspitäler Bruderholz und Liestal für Notfall-Patientinnen und -Patienten der allgemeinen Abteilung aus dem Kanton Basel-Stadt gemäss § 5 hiernach.
§ 2.
Abgeltungsmodus
1 Die Kantone vergüten den leistungserbringenden Spitälern für ihre Notfall- und KVG-Patientinnen und -Patienten die Differenz zwi - schen den durchschnittlichen Vollkosten (inkl. kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen) und den gemäss § 3 in Rechnung gestellten Be - trägen (verrechenbare Taxen, inkl. Nebenleistungen über alle Garan - ten).
2 Die Berechnung der durchschnittlichen Vollkosten pro Pflegetag stützt sich dabei auf die Kosten- bzw. Leistungsstellenrechnung des betreffenden Spitals. Die genaue Ermittlung erfolgt gemäss Anhang I und Anhang II, die von den Regierungsräten beider Partnerkantone abschliessend vereinbart werden. Die Kosten für die klinische Lehre und Forschung sind abzuziehen (separate Abgeltung gemäss § 7).
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 14. 6. 1994 / 23. 11. 1993. Sys - tembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) GS 26.187; SGS 930 .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
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§ 3.
Taxen / Rechnungsstellung
1 Für die Rechnungsstellung teilen die Kantone den leistungserbrin - genden Spitälern die massgebenden Taxen der allgemeinen Abteilung für Selbstzahlerinnen und -zahler (inkl. Versicherte der Privatasseku - ranz), Krankenkassenversicherte und Fürsorgebetreute mit. Für Pati - entinnen und Patienten der Unfall-, Invaliden- und Militärversiche - rung gilt die Vertragstaxe der leistungserbringenden Spitäler.
§ 4.
Zuordnung der BL-Patientinnen und -Patienten
1 Bei der Zuordnung massgebend ist grundsätzlich die KVG-Liste Er - wachsenen-Medizin gemäss Anhang III bzw. Kinder-Medizin gemäss Anhang IV. Diese Listen werden von den Sanitätsdirektionen beider Kantone periodisch überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
2 Patientinnen und Patienten, die durch ein BL-Spital in die leistungs - erbringenden Spitäler überwiesen werden, gelten immer und für die ganze Aufenthaltsdauer als KVG-Patientin bzw. -Patient.
3 Alle Notfälle, d. h. Patientinnen und Patienten, die infolge eines Un - falls oder einer akuten Erkrankung über die Notfallstation oder di - rekt in eine Intensiv- oder Überwachungsstation eines leistungser - bringenden Spitals aufgenommen werden, sind ebenfalls als KVG- Fälle zu betrachten. Diese Regelung gilt für die ersten zwei Tage. Da - nach erfolgt eine Beurteilung gemäss KVG-Liste Erwachsenen-Medi - zin bzw. Kinder-Medizin (vgl. Abs. 1) durch die behandelnde Spitalärztin bzw. den behandelnden Spitalarzt. Im Zweifel wird mit den zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft Rücksprache genommen.
4 Bei allen übrigen Patientinnen und Patienten, insbesondere durch frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, Privatspitäler sowie Polikli - niken eingewiesene, bedarf es vor Spitaleintritt der Bestätigung durch die zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft, dass es sich um eine KVG-Patientin bzw. einen KVG-Patienten gemäss diesem Vertrag handelt. Verantwortlich für die Einholung des KVG-Status ist die einweisende Stelle.
§ 5. BS-Notfall-Patientinnen und -Patienten
1 Pflegetage von BS-Notfällen, d. h. von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Stadt, die infolge eines Unfalls oder einer aku - ten Erkrankung über die Notfallstationen der Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz aufgenommen werden, sind gemäss § 2 und § 3 dieses Vertrages durch den Kanton Basel-Stadt abzugelten, wobei sich diese Regelung in Analogie zu § 4 Abs. 3 auf die ersten zwei Behandlungs - tage beschränkt.
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§ 6. Abrechnungsverfahren
1 Die Abrechnung erfolgt provisorisch vierteljährlich aufgrund der Kostensätze des Vorjahres. Grundlage dafür bildet eine Aufstellung über die abgerechneten Pflegetage gemäss diesem Vertrag, unter Bei - lage der entsprechenden Fakturenkopien bzw. eines alle notwendigen Angaben enthaltenden Patientenbordereaus.
2 Die Schlussabrechnung erfolgt aufgrund einer Zusammenstellung der Abrechnungen des jeweiligen leistungserbringenden Spitals auf der Basis von Anhang I und Anhang II bis zur Mitte des Folgejahres.
3 Für ausserordentliche Situationen können Akontozahlungen verein - bart werden.
§ 7. Pauschale zur Abgeltung von Lehre und Forschung
1 Die Abgeltung für Lehre und Forschung erfolgt bis zum Inkrafttre - ten des neuen Universitätsvertrages jährlich in einer Pauschalabgel - tungvon 10 Mio. Franken (Januarindex 1993). Der Betrag wird jähr - lich dem Januar-Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Ers - tes pauschales Abgeltungsjahr ist das Jahr 1993. Der Kanton Basel- Landschaft leistet angemessene Akontozahlungen.
§ 8.
Vertragsdauer, Kündigung
1 Dieser Vertrag gilt bis Ende 1994. Er verlängert sich jeweils still - schweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer sechsmona - tigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt wird; erstmals künd - bar per 30. Juni 1994 auf Ende 1994.
§ 9.
Genehmigung
1 Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt dem fakul - tativen Referendum.
4 )
§ 10.
Inkrafttreten
1 DieserVertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Basel, den 23. November 1993 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Mathias Feldges Der Staatsschreiber: Dr. Eberhard Weiss Liestal, den 14. Juni 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Werner Spitteler Der Landschreiber: Walter Mundschin
4) Vom Landrat genehmigt am 10. 11. 1994.
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Anhänge I, II, III und IV
5 )
5) Diese Anhänge werden hier nicht abgedruckt. Sie können beim Gesund - heitsdepartement eingesehen werden.
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