Gesetz über die Beteiligung des Kantons Appenzell A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspital in St. Gallen
                            Gesetz  über die Beteiligung des Kantons Appenzell  A.Rh. am Ostschweizerischen Säuglings- und  Kinderspital in St. Gallen  vom 29. April 1962 (Stand 29. April 1962)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 30 Ziff. 2 der Kantonsverfassung vom 26.  April 1908
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton Appenzell A.Rh. gewährt zusammen mit Kanton und Stadt St.  Gallen, den Kantonen Appenzell I.Rh. und Thurgau sowie dem Fürstentum  Liechtenstein der Stiftung «Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital  St. Gallen» Beiträge an den Bau und Betrieb eines Säuglings- und Kinder  -  spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An die Erstellungskosten dieses Spitals leistet er einen einmaligen Beitrag  von 8  % der effektiven Kosten, maximal Fr.  240  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an allfällige spätere Spitalausbauten kann der Kantonsrat be  -  schliessen. Bei der Beitragsbemessung ist die Belegung des Spitals mit Pa  -  tienten aus Appenzell A.Rh. zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung des Betriebsdefizites übernimmt der Kanton nach vereinbar  -  tem Schlüssel einen Beitrag von 8  % an die eine Defizithälfte und an die an  -  dere Defizithälfte einen weiteren Beitrag, der nach den Verpflegungstagen  der Patienten aus unserem Kanton errechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS  I/1 (heute: KV; bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändert sich das Verhältnis der auf Appenzell A.Rh. entfallenden Verpfle  -  gungstage zu den gesamten Patiententagen des Spitals wesentlich, so kann  der Regierungsrat den Betriebsbeitrag entsprechend erhöhen oder herab  -  setzen. Ebenso ist er befugt, diese Beitragsleistung vorübergehend oder  dauernd zu ermässigen oder einzustellen, wenn die kantonalen Interessen  eine solche Massnahme als geboten erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Leistungen werden ausgerichtet, wenn die Finanzierung des Baues  und des Betriebes durch die übrigen Beteiligten gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsleistung an den Bau des Säuglings- und Kinderspitals von  Fr.  240  000.– ist mit jährlich mindestens Fr.  30  000.– zu tilgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat trifft die vertraglichen Abmachungen und bestimmt die  Vertretung des Kantons im Stiftungsrat des ostschweizerischen Säuglings-  und Kinderspitals.