Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt
                            Ordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt  an mittleren und oberen Schulen des Kantons Basel-Stadt  Vom 16. Januar 1995  Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Februar 1995  Gestützt  auf  die  §§  23  und  28  des  Lehrerbildungsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. März 1922
                            1)  , erlässt der Erziehungsrat folgende Ordnung:  I. Vorschriften über die Ausbildung  Aufgabe dieser Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. In Ausführung der §§ 23 und 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom
16. März 1922
                            1a)  regelt diese Ordnung Verlauf, Dauer, Ort und Umfang  der Ausbildung für das Lehramt an mittleren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b)  und oberen Schulen  (Mittel- und Oberlehramt) sowie das Prüfungsverfahren.  Zweck der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die fachwissenschaftliche und pädagogische Ausbildung für das
                            Mittel- und Oberlehramt ist so zu gestalten, dass die Studierenden ihre  erzieherischen  und  unterrichtlichen  Aufgaben  an  den  öffentlichen  Schulen zu erfüllen vermögen.  Träger der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Die Ausbildung für das Mittel- und Oberlehramt erfolgt an der
                            Universität, an der Allgemeinen Gewerbeschule (Bildende Kunst an  Schulen mittlerer Stufe als drittes Prüfungsfach), an der Musik-Akade-  mie (Diplom für Schulmusik I) und am Pädagogischen Institut. Diese  Institutionen sind gehalten, die für die Ausbildung für das Mittel- und  Oberlehramt erforderlichen Veranstaltungen in gegenseitigem Einver-  nehmen zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                §4. Die Dozierenden der Schulfächer (mit je einer Vertretung der
                            klassischen, der französischen, der englischen, der deutschen Philolo-  gie, der Geschichte und der Philosophie an der Philosophisch-Histori-  schen Fakultät und je einer Vertretung der Mathematik, der Physik, der  Chemie, der Biologie und der Geographie an der Philosophisch-Natur-  wissenschaftlichen Fakultät) bilden pro Fakultät eine Schulfächerkom-  mission. Die Schulfächerkommissionen bestimmen den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Schulfächerkommissionen und dem Pädagogischen Institut ob-  liegen insbesondere gemeinsam:  –  Erstellen eines Verzeichnisses der für die Studierenden bestimmten  oder empfohlenen Veranstaltungen.  –  Gestaltung, zeitliche Ansetzung und personelle Besetzung der Lehr-  veranstaltungen in Fachdidaktik und im 3. Mittellehramtsfach (vier-  semestriges Fach) an der Philosophisch-Historischen Fakultät (vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a).
                            –  Koordination der für die Studierenden besonders geeigneten Lehr-  veranstaltungen.  –  Festsetzung  ergänzender  Programme,  falls  sich  die  regulären  Stu-  dienprogramme als unzureichend erweisen.  –  Festsetzung der Ausbildungsziele der einzelnen Fächer (die Ausbil-  dungsprogramme  sind  den  Studienordnungen  oder  Wegleitungen  der einzelnen Fächer zu entnehmen).  Dauer der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                §5. Die fachwissenschaftliche Ausbildung für das Mittellehramt dau-
                            ert sechs, auf Gesuch hin fünf Semester, diejenige für das Oberlehramt  gemäs  s § 8 neun, auf Gesuch hin acht Semester; die pädagogisch-me-  thodische  Ausbildung  dauert  zwei  Semester  (pädagogisch-methodi-  Anzahl der wissenschaftlichen Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                §6. Die fachwissenschaftliche Mittellehramtsausbildung umfasst an
                            der  Philosophisch-Historischen  Fakultät  zwei  Mittellehramtsfächer  mit sechs Semestern (1. und 2. Fach) und ein 3. Fach mit vier Semestern  (Ausnahme Geographie, vgl. §11), an der Philosophisch-Naturwissen-  schaftlichen Fakultät drei Fächer mit in der Regel sechs Semestern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  fachwissenschaftliche  Oberlehramtsausbildung  umfasst  in  der  Regel zwei Schulfächer. Die Wahl eines weiteren Faches mit den An-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kombinationen der wissenschaftlichen Fächer für das Mittellehramt
                        
                        
                    
                    
                    
                §7. Für das Mittellehramt sind folgende Fächerkombinationen zu-
                            lässig:  a) Philosophisch-Historische Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fach 2. Fach 3. Fach
                            6 Semester  6 Semester  4 bzw. 6 Semester  Deutsch  Französisch  Geschichte (4 Semester)  oder Geographie (6 Semester)  Deutsch  Englisch oder  Geschichte  Französisch (4 Semester)  Deutsch  Latein oder  Geschichte (4 Semester)  Englisch oder  oder Geographie (6 Semester)  Italienisch  Französisch  Latein oder  Deutsch (4 Semester)  Englisch oder  Italienisch  Französisch  Geschichte oder  Deutsch (4 Semester)  Geographie  Latein  Griechisch  Deutsch (4 Semester)  b) Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät  Mathematik in Verbindung mit zwei weiteren Fächern aus dem fol-  genden Schulfächerkatalog: Physik, Chemie, Biologie, Geographie, In-  formatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  c) Verbindungen mit Turnen und Sport, Schulmusik, Bildende Kunst an  Schulen, Theologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Fächer werden überdies angerechnet:  –  Turnen und Sport (Eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom I).  –  Schulmusik I (Ausweis über die Fachprüfung in Gesang als drittem  Fach).  –  Bildende Kunst an Schulen (Diplom für Zeichnen als drittes Fach).  –  Theologie (im Sinne des Abkommens vom 27. Dezember 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verpflichtung zum Studium eines dritten Faches entfällt, wenn in  Verbindung  mit  Turnen  und  Sport,  Schulmusik,  Bildende  Kunst  an  Schulen  oder  Theologie  eines  der  folgenden  Fächer  gewählt  wird:  Deutsch, Französisch, Latein, Englisch, Italienisch, Mathematik, Phy-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kombination der wissenschaftlichen Fächer für das Oberlehramt
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            2b)  Für das Oberlehramt können die Fächer aus dem folgenden  Angebot  kombiniert  werden:  Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Italie-  nisch, Spanisch, Russisch, Latein, Griechisch, Geschichte, Philosophie,  Mathematik,  Physik  (nur  in  Verbindung  mit  Mathematik),  Geogra-  phie, Turnen und Sport (Eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom  II).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spanisch und Russisch können nicht gleichzeitig als Oberlehramtsfä-  cher gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Erlangung  der  Lehrberechtigung  für  das  Maturitäts-Schwer-  punktfach  Philosophie/Pädagogik/Psychologie  sind  folgende  Kombi-  nationen  möglich:  Philosophie  im  Lizentiatshauptfach,  Psychologie  und Pädagogik in den Lizentiatsnebenfächern oder Klinische oder All-  gemeine Psychologie im Lizentiatshauptfach, Philosophie und Pädago-  gik in den Lizentiatsnebenfächern. Ein zweites Fach muss nicht gewählt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Lehrberechtigung  im  Maturitäts-Ergänzungsfach  Pädagogik/  Psychologie erfordert den Abschluss von Allgemeiner Psychologie als  Lizentiatshauptfach und den Abschluss von Pädagogik als Lizentiats-  nebenfach. Zur Erlangung des fachwissenschaftlichen Oberlehramts-  examens ist das Studium eines zweiten Faches notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur  Erlangung  der  Lehrberechtigung  für  das  Maturitäts-Grundla-  genfach Einführung in Wirtschaft und Recht ist ein Abschluss in Wirt-  schaftswissenschaft als 1. Lizentiatsnebenfach erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das  Studium  der  Oberlehramtsfächer  Chemie  oder  Biologie  ent-  spricht den Diplomlehrgängen zuzüglich den unter § 10 lit. b aufgeführ-  ten Zusatzstudien. Ein zweites Fach muss nicht gewählt werden. Das  Studium eines weiteren sechssemestrigen Mittellehramtsfaches mit ab-  schliessender  Prüfung wird jedoch empfohlen, um die Lehrberechti-  gung in einem weiteren Fach zu erwerben. Dieses Mittellehramtsfach  ersetzt  auf  Gesuch  hin  die  in  den  Diplomlehrgängen  vorgesehenen  Wahlfächer.  Übrige Fächerkombinationen
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Über die Zulässigkeit von Fächerkombinationen, die in dieser
                            Ordnung nicht aufgeführt sind, entscheidet die Seminarkommission.  Anrechnung akademischer Abschlüsse der Universität Basel  für das Oberlehramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Lizentiat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Hauptfach eines Lizentiatsexamens der Philosophisch-Histori-  schen Fakultät gilt als erstes Fach des Oberlehramtsexamens, wenn es  ein obligatorisches Schulfach ist. Die Lizentiatsarbeit gilt als Oberlehr-  amts-Hausarbeit. Im Fach Allgemeine Geschichte des Mittelalters und  der Neuzeit erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf die Schwei-  zergeschichte der entsprechenden Zeiträume. Die Studierenden haben  zudem Ausweise darüber vorzulegen, dass sie in Alter Geschichte an  Vorlesungen und Übungen teilgenommen haben. Der Umfang dieser  Studien ist aus der entsprechenden Studienordnung des Historischen  Seminars  ersichtlich.  In  allen  Fächern  ist  zudem  die  entsprechende  fachdidaktische Veranstaltung zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  beiden  Nebenfächer  des  Lizentiatsexamens  gelten  als  zweites  Oberlehramtsfach,  wenn  sie  sich  zu  einem  Schulfach  der  Oberlehr-  amtsausbildung ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Deutsch:  Deutsche Sprach- und ältere Literaturwissenschaft, und  Neuere deutsche Literaturwissenschaft.  Latein:  Lateinische Philologie als 1. Nebenfach in Verbindung  mit Alter Geschichte oder Klassischer Archäologie.  Spanisch:  Iberoromanische Sprachwissenschaft und Iberoromani-  sche Literaturwissenschaft.  Griechisch:  Griechische Philologie als 1. Nebenfach in Verbindung  mit Alter Geschichte oder Klassischer Archäologie.  Französisch:    Französische Sprachwissenschaft und Französische Li-  teraturwissenschaft.  Italienisch:  Italienische Sprachwissenschaft und Italienische Litera-  turwissenschaft.  Englisch:  Englische Sprach- und ältere Literaturwissenschaft, und  Neuere englische Literaturwissenschaft.  Geschichte:  Neuere allgemeine Geschichte in Verbindung mit Alter  Geschichte oder Allgemeiner Geschichte des Mittelal-  ters. In den zwei gewählten Fächern erstreckt sich die  mündliche  Prüfung  auch  auf  die  Schweizergeschichte  des  betreffenden  Zeitraums.  Die  Studierenden  haben  zudem  Ausweise  darüber  vorzulegen,  dass  sie  in  dem  nicht gewählten Wahlfach (Geschichte des Mittelalters  oder  Alte  Geschichte)  an  Vorlesungen  und  Übungen  teilgenommen  haben.  Der  Umfang  dieser  Studien  ist  aus  der  entsprechenden  Studienordnung  des  Histori-  schen Seminars ersichtlich.  Geographie:    Physische Geographie und Humangeographie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kannt, sofern die nachstehend genannten Zusatzstudien nachgewiesen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mathematik. Das Diplom wird als fachwissenschaftliches Ober-
                            lehramtsexamen für die Fächer Mathematik und Physik oder In-  formatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachwissenschaftliche Zusatzstudien zum Diplom in Mathema-  tik und Physik: darstellende Geometrie, Einführung in die Infor-  matik I und II, Physikalisches Praktikum für Anfängerinnen und  Anfänger (ein weiteres Semester), Physikalisches Praktikum für  Fortgeschrittene (Stufe II, ein Semester).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachwissenschaftliche Zusatzstudien zum Diplom in Mathema-  tik und Informatik: darstellende Geometrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fachdidaktische Zusatzstudien zum Diplom in Mathematik und  Physik: Didaktik der Mathematik, Physik im Schulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fachdidaktische Zusatzstudien zum Diplom in Mathematik und  Informatik: Didaktik der Mathematik, Informatik im Schulunter-  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Experimental- oder Theoretische Physik. Das Diplom wird als
                            fachwissenschaftliches Oberlehramtsexamen für die Fächer Phy-  sik und Mathematik anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachwissenschaftliche  Zusatzstudien:  darstellende  Geometrie,  Algebra I, Algebra II oder eine Vorlesung aus dem Aufbaustu-  dium Mathematik nach Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachdidaktische Zusatzstudien: Physik im Schulunterricht, Di-  daktik der Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Chemie. Das Diplom wird als fachwissenschaftliches Oberlehr-
                            amtsexamen für das Fach Chemie anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachdidaktische Zusatzstudien: Chemie im Schulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Biologie I. Das Diplom wird anerkannt als fachwissenschaftliches
                            Oberlehramtsexamen  für  das  Fach  Biologie.  Da  Botanik  oder  Zoologie Schwerpunktfach im Biologiestudium sein können, sind  im zweiten Fach nach Massgabe der Dozierenden zusätzliche 8–10  Semesterstunden nachzuweisen. Diese Zusatzstudien fallen weg,  gie abgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachdidaktische Zusatzstudien: Biologie im Schulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Biologie II. Das Diplom wird anerkannt als fachwissenschaftliches
                            Oberlehramtsexamen nach bestandener Vordiplomprüfung in Bo-  tanik und Zoologie (Biologie I) sowie im Rüstzeugfach Bioche-  mie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachdidaktische Zusatzstudien: Biologie im Schulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Geographie. Das Geographiediplom wird anerkannt als fachwis-
                            schaftlichen Fakultät kommen vor allem Biologie I, Physik oder  Mathematik in Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachwissenschaftliche  Zusatzstudien  zum  Geographiediplom:  Einführung in die Geologie (mit Exkursionen), Schweizer Wirt-  schaftskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachdidaktische Zusatzstudien zum Geographiediplom: Fachdi-  daktik Geographie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zugang zum pädagogisch-methodischen Jahreskurs am Päd-  agogischen Institut sind neben den oben erwähnten fachwissenschaftli-  chen und fachdidaktischen Zusatzstudien auch der Besuch der weite-  ren berufsvorbereitenden Kurse gemäss §11 Ziff. 2 (neben Fachdidak-  tik  auch  Unterrichtspraktikum,  Einführung  in  Psychologie,  Einfüh-  rung in Pädagogik, Allgemeine Didaktik) nachzuweisen. Ferner muss  ein Wirtschafts- oder Sozialpraktikum von mindestens drei Monaten  absolviert worden sein.  Aufbau der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
1. Mittellehramt
                            Bezeichnung der Studien  Dauer in  Zeitpunkt  Semestern  (1.–8. Semester)  Fachausbildung  in Phil.-Hist. Fak.    1. und 2. Fach  6  1.–6.  in Phil.-Hist. Fak.  3. Fach*  4  1.–6.  in Phil.-Nat. Fak.  3 Fächer  in der Regel 6  1.–6.  Berufsvorbereitende Kurse neben der  fachwissenschaftlichen Ausbildung  Fachdidaktik  1–4  2.–6.  Unterrichtspraktikum  1 Woche  3.–6.  Einführung in Psychologie  2  2.–6.  Einführung in Pädagogik  1  2.–6.  Allgemeine Didaktik  1  2.–6.  Wirtschafts- oder Sozialpraktikum  3 Monate  Pädagogisch-methodischer Jahreskurs  am Pädagogischen Institut nach der  fachwissenschaftlichen Ausbildung  Methodik in jedem Schulfach  2  7. und 8.  Pädagogik/Psychologie  2  7. und 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Oberlehramt
                            Bezeichnung der Studien  Dauer in  Zeitpunkt  Semestern  (1.–11. Semester)  Fachausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fächer*  9  1.–9.  Berufsvorbereitende Kurse neben der  fachwissenschaftlichen Ausbildung  Fachdidaktik  1–4  2.–9.  Unterrichtspraktikum  1 Woche  3.–9.  Einführung in Psychologie  2  2.–9.  Einführung in Pädagogik  1  2.–9.  Allgemeine Didaktik  1  2.–9.  Wirtschafts- oder Sozialpraktikum  3 Monate  Pädagogisch-methodischer Jahreskurs  am Pädagogischen Institut nach der  fachwissenschaftlichen Ausbildung  Methodik in jedem Schulfach  2  10. und 11.  Pädagogik/Psychologie  2  10. und 11.  Blockkurse  2  10. und 11.  Unterrichtspraxis  2  10. und 11.  * Im Falle von Chemie und Biologie: 1 Fach  Aufenthalt im fremden Sprachgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Das Studium jeder modernen Fremdsprache verlangt von den
                            Studierenden einen zusammenhängenden Aufenthalt im betreffenden  Sprachgebiet nach der Maturität:  –  drei Monate (90 Tage) für das Mittellehramt;  –  fünf Monate (150 Tage) für das Oberlehramt (wobei eine Untertei-  lung in zwei Abschnitte von drei und zwei Monaten möglich ist).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen  (z. B.  für  zweisprachig  Aufgewachsene)  bewilligt  der  Prüfungsausschuss.  II. Vorschriften über die Prüfungen  a. allgemeines  Zweck und Gegenstand der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Prüfungen für das Mittel- und Oberlehramt werden von
                            einem  Prüfungsausschuss  organisiert,  geleitet  und  durchgeführt.  Er  wird vom Erziehungsrat gewählt und besteht aus mindestens neun Mit-  gliedern. Im Prüfungsausschuss müssen das Pädagogische Institut, die  Philosophisch-Historische sowie die Philosophisch-Naturwissenschaft-  liche Fakultät der Universität, die mittleren und oberen Schulen und  der Kanton Basel-Landschaft vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Prüfungen in den Fächern Schulmusik, Bildende Kunst an Schulen  und Turnen und Sport finden nach den für diese Ausbildungsgänge gül-  tigen Reglementen und unter entsprechender Leitung der betreffen-  den Prüfungsausschüsse statt. Diese stellen die Ergebnisse dem Prü-  fungsausschuss für das Lehramt an mittleren und oberen Schulen für  die Eintragung ins Diplom zu.  Pflichten und Befugnisse des Prüfungsausschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                §15 . Der Prüfungsausschuss
                            –  bestimmt die Daten der Prüfungen und veröffentlicht die Anmelde-  termine rechtzeitig im Kantonsblatt;  –  sorgt für rechtzeitige Information der Studierenden;  –  regelt  die  Anmeldeformalitäten  und  nimmt  die  Anmeldungen  zu  den fachwissenschaftlichen wie auch zu den pädagogischen Prüfun-  gen entgegen;  –  entscheidet  über  die  Zulassung  zu  den  Prüfungen,  einschliesslich  Sonderfälle wie vorzeitige Zulassung;  –  bestimmt die Examinatoren und Examinatorinnen, im fachwissen-  schaftlichen Bereich auf Antrag der betreffenden Seminare und In-  stitute, sowie Experten und Expertinnen und entscheidet bei allfällig  zwischen ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheiten;  dungsteile und Prüfungen;  –  entscheidet über die Gewährung von Prüfungserleichterungen und  Fraktionierung der fachwissenschaftlichen Examina;  –  entscheidet über Wiederholungen von Prüfungen, zusätzliche Prü-  fungen und Anrechnung von Prüfungsergebnissen bei einer wieder-  holten Prüfung;  –  stellt die Ergebnisse der Prüfungen fest und entscheidet über die Ab-  gabe der Prüfungsausweise und Diplome;  –  entscheidet über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den  Prüfungen stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldungen zu den Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Die Studierenden, die sich für eine fachwissenschaftliche Prü-
                            fung anmelden wollen, beziehen zu diesem Zweck ein Anmeldeformu-  lar beim Sekretariat des Prüfungsausschusses. Die Anmeldung für die  pädagogischen Prüfungen sind an das Sekretariat des Pädagogischen  Instituts zuhanden des Prüfungsausschusses zu richten.  Examinatoren, Examinatorinnen und Experten, Expertinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Die Prüfungen werden von Mitgliedern des Prüfungsausschus-
                            ses oder den Ausbildenden abgenommen. Sie machen einen Notenvor-  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Experten und Expertinnen nehmen Einsicht in alle Prüfungsar-  beiten, nehmen an allen Prüfungen teil, für die sie eingesetzt werden,  und nehmen Stellung zum Notenvorschlag.  Dauer und Umfang der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Die fachwissenschaftlichen Prüfungen umfassen pro Fach eine
                            schriftliche   Prüfung   (4   Stunden)   und   eine   mündliche   Prüfung  (1 Stunde).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogischen Prüfungen umfassen:  –  die theoretische Prüfung (a. Pädagogik einschliesslich Psychologie,  b. Methodik) schriftlich (4 Stunden) oder mündlich (20 Minuten).  Der Prüfungsausschuss entscheidet zu Beginn des Wintersemesters,  in welchem Fach (a oder b) schriftlich und in welchem mündlich ge-  prüft wird;  –  Prüfungslektionen: In jedem ihrer Fächer halten die Studierenden  eine Prüfungslektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung im Ergänzungsfach Tastaturschreiben ist fakultativ. Sie  umfasst je eine praktische und eine unterrichtspraktische Prüfung.  Bewertung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Die Prüfungsleistungen einschliesslich der Hausarbeit beim
                            Oberlehramt werden durch die Noten 6 bis 1 bewertet (6 = sehr gut, 5 =  gut, 4 = genügend  , 3 = ungenügend, 2 = schlecht  , 1 = unbrauchbar),  wobei halbe Zwischennoten zulässig sind (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5). Noten  unter 4 gelten als ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung  statt, wird zugunsten der schriftlichen auf- oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nichtbestehen der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Die fachwissenschaftliche Prüfung ist nicht bestanden:
                            –  für das Oberlehramt, wenn eine der Fachnoten ungenügend ist;  –  für das Mittellehramt wenn der Durchschnitt der Noten ungenügend  ist oder wenn eine der Fachnoten unter 3,5 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogische Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Note unge-  nügend ist.  Ausweise und Diplome
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Über vollständig abgelegte fachwissenschaftliche Prüfungen
                            und  über  Prüfungen  in  Ergänzungsfächern,  die  nicht  zusammen  mit  den pädagogischen Prüfungen absolviert werden, stellt der Prüfungs-  ausschuss Ausweise aus. Sie werden von der Leitung und vom Sekreta-  riat unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplome für das Mittel- und Oberlehramt führen die Prüfungser-  gebnisse der fachwissenschaftlichen und der pädagogischen Prüfungen  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Diplome werden vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des  Erziehungsdepartements,  von  der  Leitung  und  vom  Sekretariat  des  Prüfungsausschusses sowie von der Direktion des Pädagogischen Insti-  tuts unterschrieben.  Wiederholung von Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Die einmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
                            ist gestattet.  Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Es werden Prüfungsgebühren erhoben, deren Höhe in geson-
                            derten Erlassen vom Regierungsrat festgelegt wird.  b. besondere vorschriften über die prüfung  für das mittellehramt  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Zur fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugelassen, wer den
                            Nachweis eines sechs Semester (auf Gesuch hin fünf Semester) umfas-  senden Studiums entsprechend den Anforderungen dieser Ordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. besondere vorschriften über die prüfung  für das oberlehramt  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Zur fachwissenschaftlichen Prüfung wird zugelassen, wer den
                            Nachweis eines neun Semester (auf Gesuch hin acht Semester) umfas-  senden Studiums entsprechend den Anforderungen dieser Ordnung,  immatrikuliert an der Universität Basel, erbringt. Für Studierende der  sprachlich-historischen Richtung ist eine Maturität mit Latein oder das  Bestehen der Lateinergänzungsprüfung der Fakultät Voraussetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Prüfungen in modernen Fremdsprachen haben sich die Stu-  dierenden zudem über den in § 12 dieser Ordnung vorgeschriebenen  Aufenthalt im fremden Sprachgebiet auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens die beiden Semester vor der Prüfung müssen an der Uni-  versität Basel absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zu den pädagogischen Prüfungen wird zugelassen, wer die fachwis-  senschaftliche Prüfung für das Oberlehramt bestanden und alle übri-  gen Ausbildungsteile, die dieser Ordnung entsprechen, mit Erfolg ab-  geschlossen hat.  Hausarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. In einem der beiden Fächer wird eine Hausarbeit verfasst, die
                            wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Das Thema und die Art der  Ausführung werden von den Dozierenden nach Vereinbarung mit den  Studierenden festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Hausarbeit wird eine Frist von fünf Monaten festgesetzt. Auf  begründetes Gesuch der Studierenden und nach Rücksprache mit den  Dozierenden kann die Leitung des Prüfungsausschusses die Frist um  höchstens  einen  Monat  verlängern.  Bei  Überschreitung  dieser  Frist  kann die Arbeit nicht mehr angenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine ungenügende Hausarbeit schreibt, kann nicht zu den weite-  ren Prüfungen zugelassen werden.  Anrechnung von Universitätsexamina als fachwissenschaftliche Prüfung  für das Oberlehramt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Wer entsprechend § 10 dieser Ordnung ein Lizentiat oder eine
                            Diplomprüfung  als  fachwissenschaftliches  Oberlehramtsexamen  an-  rechnen lassen will, hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung  beim Dekanat eine Anmeldung und ein Gesuch um Anerkennung der  akademischen Prüfung an das Sekretariat des Prüfungsausschusses zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28. Gegen Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den all-
                            gemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden; die-  ser entscheidet endgültig.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29. Durch diese Ordnung wird die Ordnung über die Ausbildung
                            und  Prüfung  von  Mittel-  und  Oberlehrern  des  Kantons  Basel-Stadt  vom 16. Dezember 1987 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechnungen von nachgewiesenen Teilen des Diploms für das Mit-  tel- und Oberlehramt oder Anrechnungen von Lizentiatsexamen als  fachwissenschaftliche  Prüfung  für  das  Oberlehramt,  die  zeitlich  zu-  rückliegen, werden vom Prüfungsausschuss aufgrund der bei der Ge-  suchstellung gültigen Ordnung begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)