Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            1  Beitritt zum Konkordat über die  Schiedsgerichtsbarkeit  VB vom 6. Juni 1971  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  17  Ziffer  1  und  Artikel  31  Ziffer  2  der  Kantonsverfas-  sung  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom 12. Februar 1971  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichts-
                            barkeit vom 27. März 1969 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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                1. Die mit dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                            1969   in   Widerspruch   stehenden   Gesetzesbestimmungen,   insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 237 Absatz 2 litera f sowie die §§ 277-290 der Zivilprozessordnung vom
11. September 1966 werden aufgehoben.
2. § 277 der Zivilprozessordnung erhält unter dem bisherigen Abschnitt
                            und  mit  dem  neuen  Marginale  "Anwendbares  Recht"  folgende  neue  Fas-  sung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Kon-  kordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikel 9 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 des Konkordats, über Revisionsgesuche nach Artikel 41 des Konkordats  sowie  über  Beschwerden  nach  Artikel  17  des  Konkordats  ist  das  Oberge-  richt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Entscheidungen  und  Aufgaben  nach  Artikel  3  literae  a-e  und  g  des  Konkordats  ist  der  für  den  Sitz  des  Schiedsgerichts  zuständige  Ge-  richtspräsident kompetent. Die Vorschriften über das summarische Verfah-  ren (§§ 239-243 ZPO) sind sinngemäss anwendbar.  III.  Die bei Inkrafttreten des Konkordats und der Gesetzesänderung anhängig  gemachten,  aber  noch  nicht  erledigten  Schiedsgerichtsverfahren  werden  nach  den  bisherigen  Vorschriften  der  Zivilprozessordnung  weiterbehan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  delt. Dagegen gelten die Artikel 36-45 des Konkordats auch für diese Ver-  fahren.  IV.  Dieser  Beschluss  unterliegt  der  Volksabstimmung.  Er  tritt  auf  einen  vom  Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten am 1. Juli 1971