Reglement über die Diplomprüfungen an der eidgenössisch anerkannten Höheren Fachschule für Wirtschaft Baselland
                            Reglement über die Diplomprüfungen an der  eidgenössisch anerkannten Höheren Fachschule für  Wirtschaft Baselland  Vom 16. April 2002 (Stand 1. August 2002)  Der   Schulrat   KV   Reinach   /   Die   Präsidentenkonferenz   der   Schulen   des   KV  Baselland, gestützt auf den Beschluss des Landrates des Kantons Basel-Land  -  schaft vom 7.  Februar 1990 und die eidgenössische Verordnung des EVD vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  März   2001   über   Mindestvorschriften   für   die   Anerkennung   von   Höheren  Fachschulen für Wirtschaft, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck der Diplomprüfung
                            1  Die einzelnen Prüfungen sollen den Studierenden zeigen, dass sie die in den  Lehrplänen umschriebenen Ausbildungsziele erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bestehen der ersten Teilprüfung ist Voraussetzung für den Übertritt ins  zweite Studienjahr. Das Bestehen der ersten und der zweiten Teilprüfung ist  Voraussetzung für den Übertritt in das dritte Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaberinnen und Inhaber des Diploms sollen fähig sein, in ihrem Bereich  selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang der Diplomprüfung
                            1  Die Diplomprüfung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die erste Teilprüfung nach dem ersten Studienjahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die zweite Teilprüfung nach dem zweiten Studienjahr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die dritte Teilprüfung nach dem dritten Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zulassung
                            1  Zur   ersten   Teilprüfung   wird   zugelassen,   wer   das   erste   Studienjahr   an   der  HFW Baselland absolviert und die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  zweiten  Teilprüfung  wird  zugelassen,  wer  die  erste  Teilprüfung  bestan  -  den, das zweite Studienjahr an der HFW Baselland besucht und die Studien-  und Prüfungsgebühren bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  dritten  Teilprüfung  wird  zugelassen,  wer  die zweite  Teilprüfung  bestan  -  den,  das dritte  Studienjahr  an  der  HFW Baselland  besucht  und die  Studien-  und Prüfungsgebühren bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind weniger als 75% der erteilten Lektionen besucht worden, kann die Prü  -  fungskommission auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zu den Prüfungen  verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission besteht aus den Mitgliedern des Schulrats KV Rein  -  ach.   Die   Prüfungsleitung   und   deren   Stellvertretung   nehmen   mit   beratender  Stimme an deren Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Überwachung und Beaufsichtigung der Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Überprüfung der Noten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entscheid über das  Bestehen der ersten, der zweiten sowie der  dritten  Teilprüfung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entscheid über die Wiederholung des entsprechenden Studienjahres und  einzelner Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Festlegung der Prüfungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden in einem Protokoll festge  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Prüfungsleitung
                            1  Die Leitung der Höheren Fachschule für Wirtschaft amtet als Prüfungsleitung.  Die Rektorin oder der Rektor amten als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prüfungsleitung obliegen die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufstellung des Prüfungsplanes,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zuteilung der Expertinnen und Experten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Festlegung der Anforderungen an die Prüfungsaufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anforderung der Prüfungsaufgaben von den Fachexpertinnen und Fach  -  experten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführung der Prüfungen,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Berichterstattung an die Prüfungskommission über den Verlauf der Prü  -  fungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Antragstellung auf Abnahme der Prüfungsergebnisse zuhanden der Prü  -  fungskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Organisation der Diplomfeier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Expertinnen und Experten
                            1  Die Prüfungen werden in der Regel von den in den Klassen unterrichtenden  Dozierenden und von Expertinnen und Experten abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Expertinnen und Experten amten in der Regel externe Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mindestens   eine   Expertin   oder   ein   Experte   beurteilen   die   schriftlichen   Prü  -  fungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mindestens eine Expertin oder ein Experte nehmen an den mündlichen Prü  -  fungen teil und erstellen ein Protokoll darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schweigepflicht
                            1  Alle Prüfungsorgane unterstehen der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Prüfungsfächer, Prüfungsart, Prüfungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erste Teilprüfung
                            1  An der ersten Teilprüfung werden folgende Fächer geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unternehmen und Organisation: schriftlich, 120 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Finanzielles Rechnungswesen: schriftlich, 90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Privatrecht: schriftlich, 120 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Statistik/Wirtschaftsmathematik:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Statistik: schriftlich, 90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Wirtschaftsmathematik: schriftlich, 90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zweite Teilprüfung
                            1  An der zweiten Teilprüfung werden folgende Fächer geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personalmanagement und -führung: mündlich, 30 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Marketing: schriftlich, 150 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Betriebliches Rechnungswesen, schriftlich: 90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wirtschaftsinformatik: schriftlich, 180 Minuten  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Dritte Teilprüfung
                            1  An der dritten Teilprüfung werden folgende Fächer geprüft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Unternehmens- und Mitarbeiterführung: schriftlich, 90 Minuten; mündlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Controlling: schriftlich, 90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Volkswirtschaft: schriftlich, 90 Minuten; mündlich, 20 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Öffentliches Recht/Steuerrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Öffentliches Recht: schriftlich, 60 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Steuerrecht: schriftlich, 60 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Deutsch und Kommunikation: schriftlich, 180 Minuten; mündlich, 20 Minu  -  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Fremdsprachen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Englisch: BEC vantage, 150 Minuten; mündlich, 20 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Französisch: mündlich, 30 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Notengebung, Notengewichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Notenwerte
                            1  Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die bes  -  te, 1 die schlechteste Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Note 4 und höhere Noten bezeichnen genügende. Noten unter 4 ungenü  -  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Berechnung der Fachnoten und der Gesamtnote
                            1  Für jedes Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fächern mit mehr als einer Positionsnote wird die Fachnote als einfacher  Durchschnitt der Positionsnoten errechnet und auf eine halbe Note gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Durchschnitt aller Fachnoten aus den drei Teilprüfungen ergibt die Ge  -  samtnote. Sie wird auf eine Dezimale gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Notenausweise/Prüfungszeugnis
                            1  Für jede Teilprüfung wird ein separater Notenausweis erstellt und vom Prü  -  fungsleiter unterschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Noten   der   drei   Teilprüfungen   werden   im   Diplomzeugnis   zusammenge  -  fasst.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fernbleiben und Rücktritt von der Prüfung
                            1  Wer wegen Krankheit, Unfall oder anderen zwingenden Gründen nicht zu ei  -  ner Prüfung antreten kann, hat dies unverzüglich der Prüfungsleitung mitzutei  -  len und zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unentschuldigt oder ohne zwingenden Grund fernbleibt, hat die Prüfung  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Rücktritt ohne zwingende Gründe nach Beginn der Prüfung hat das Nicht  -  bestehen der Prüfung zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht ablegen kann, muss  die Prüfungsunfähigkeit durch ein Arztzeugnis belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer   aus   zwingenden  Gründen   eine   Prüfung   abbricht,   hat   die   angefangene  Prüfung   am   nächsten   ordentlichen   Prüfungstermin   zu   vervollständigen.   Aus  -  nahmen können nur in besonderen Härtefällen gemacht werden und bedürfen  der Genehmigung durch die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Prüfungsleitung entscheidet über das Vorliegen zwingender Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufsicht und Hilfsmittel
                            1  Bei   den   Prüfungen   dürfen   nur   ausdrücklich   erlaubte   Hilfsmittel   verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird beaufsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtspersonen halten die Beobachtungen schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verstösse gegen die Prüfungsordnung
                            1  Verwendet eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder liegt  ein anderer Verstoss gegen dieses Reglement vor, ist der Sachverhalt unver  -  züglich der Prüfungsleitung zu melden und zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Beanstandung als gerechtfertigt, trifft die Prüfungskommissi  -  on wahlweise folgende Massnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ungültigerklärung der Prüfung im betreffenden Fach,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ungültigerklärung der ganzen Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wiederholung  der  Prüfung  kann   in  beiden  Fällen   erst  am nächsten  or  -  dentlichen Prüfungstermin erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein Verstoss gegen die Prüfungsordnung erst nachträglich festgestellt,  kann   die   Prüfungskommission   das   Bestehen   der   Teilprüfung   widerrufen   und  das entsprechende Zeugnis und das Diplom zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zutritt zu den Prüfungen
                            1  Die Prüfungen sind nicht öffentlich.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Prüfungskommission, die Mitglieder der Schulleitung sowie  die zuständigen Vertretungen des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft  haben jederzeit Zutritt zu den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten
                            1  Das Sekretariat der HFW Baselland bewahrt die Prüfungsarbeiten und Aufga  -  ben während zwei Jahren, die Prüfungsnoten während zehn Jahren auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Bestehen der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bestehen der Prüfungen
                            1  Die erste Teilprüfung gilt als bestanden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnittswert der vier Fachno  -  ten mindestens 4,0 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  keine Fachnote unter 3,0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zweite Teilprüfung gilt als bestanden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnittswert der vier Fachno  -  ten mindestens 4,0 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  keine Fachnote unter 3,0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die dritte Teilprüfung gilt als bestanden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der auf eine Dezimalstelle gerundete Durchschnittswert der sechs Fach  -  noten mindestens 4,0 beträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  höchstens zwei Fachnoten unter 4,0 liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  keine Fachnote unter 3,0 liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn alle drei Teilprüfungen bestanden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Diplom
                            1  Wer die drei Teilprüfungen bestanden hat, erhält ein Diplom und ein Diplom  -  zeugnis. Das Diplomzeugnis enthält die Noten aus den drei Teilprüfungen. Das  Diplom bezeugt, dass die Inhaberin bzw. der Inhaber das Studium an der Hö  -  heren Fachschule für Wirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Diplom  wird   von   der   Vorsteherin   oder   vom   Vorsteher   der   Erziehungs-  und   Kulturdirektion   des   Kantons   Basel-Landschaft,   von   der   Präsidentin   oder  vom Präsidenten des Schulrats KV Reinach und von der Schulleiterin oder vom  Schulleiter der Höheren Fachschule für Wirtschaft unterschrieben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   des   Diploms   dürfen   den   eidgenössisch   ge  -  schützten Titel «Betriebswirtschafterin HF» oder «Betriebswirtschafter HF» öf  -  fentlich führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Prüfungswiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Prüfungswiederholung
                            1  Jede   nicht   bestandene   Teilprüfung   kann   nur   einmal   und   frühestens   am  nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden in der Regel die Fächer geprüft, in denen bei der ersten Prüfung  die  Noten  unter  4,5  lagen. Die  Prüfungskommission  entscheidet  auf  schriftli  -  chen Antrag über Abweichungen von dieser Regel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer an der ersten Teilprüfung nur eine ungenügende Note unter 3 erzielt und  einen Notenschnitt von mindestens 4,0 erreicht hat, kann auf schriftliches Ge  -  such hin das Studium im zweiten Studienjahr fortsetzen und die Wiederholung  der ersten Teilprüfung zusammen mit der zweiten Teilprüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beschwerde
                            1  Beschwerden gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement ergehen,  sind innert 10 Tagen, schriftlich und begründet der Schulleitung zuhanden der  Prüfungskommission einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen, schriftlich  und begründet, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft Beschwer  -  de erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Akteneinsichtsrecht
                            1  Während des Laufes der Beschwerdefrist haben die Kandidatinnen und Kan  -  didaten, welche die Prüfung nicht bestanden haben, das Recht, Einsicht in ihre  Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2002 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es findet auch Anwendung auf Kandidatinnen und Kandidaten, welche erst  -  mals seit Herbst  2001 das Studium nach der Verordnung des EVD vom 15.  März 2001 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Fach  -  schulen für Wirtschaft durchlaufen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.04.2002  01.08.2002  Erlass  Erstfassung  GS 34.0567  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  16.04.2002  01.08.2002  Erstfassung  GS 34.0567  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0567