Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in der Gemeinde Reute und im Bezirk Oberegg
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vereinbarung über die Ausübung der Jagd in  der Gemeinde Reute und im Bezirk Oberegg  vom 26. September 1955 (Stand 26. September 1955)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und die Standeskommissi  -  on des Kantons Appenzell I.Rh.  vereinbaren:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Jäger, die mit dem ausserrhodischen Jagdpatent auf dem Gebiete der  Gemeinde Reute AR und Jäger, die mit dem innerrhodischen Jagdpatent auf  dem Gebiete des Bezirkes Oberegg AI die Jagd ausüben, sind berechtigt,  für die Erreichung ihres Jagdgebietes das Territorium des andern Kantons  mit entladenen Waffen und an der Leine geführten Hunden zu durchfahren  oder zu überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft und kann nach jeder Jagd-Saison  durch blosse Mitteilung an die Regierung des andern Kantons aufgehoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegenseitig genehmigt am 10./26. September 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.09.1955 26.09.1955 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.09.1955  26.09.1955  Erstfassung  -