Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            I C/12/2  Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht  (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG)  Vom 1. Mai 2016 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel 69 Absatz 1 der Kantonsverfassung  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeinde  -  bürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo das kantonale Recht keine Regelung vorsieht, gilt sinngemäss das  Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht
                            1  Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Gemeinde des  Kantons Glarus und vermittelt das Schweizer Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht bedingen einander  gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gemeindebürgerrecht  bestimmt  insbesondere  den   Heimatort einer  Person im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Minderjährige Kinder
                            1  Minderjährige Kinder können nach Massgabe des Bundesrechts eingebür  -  gert und aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widersetzt sich ein Inhaber der elterlichen Sorge dem Einbezug in die Ein  -  bürgerung oder in die Entlassung eines minderjährigen Kindes aus dem Bür  -  gerrecht, hat der andere Elternteil die Angelegenheit der Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unter Beistandschaft stehende Personen
                            1  Unter Beistandschaft stehende Personen können eingebürgert und aus  dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen bedarf das Ge  -  such der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Ver  -  treterin.  1)  GS  I  A/1/1  2)  SR 210  SBE 2017 28  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft
                            1  Jeder Ehegatte und jede Person in eingetragener Partnerschaft ist berech  -  tigt, das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht  selbstständig zu stellen.  2. Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Findelkind
                            1  Findelkinder erhalten das Bürgerrecht der Gemeinde, in welcher sie gefun  -  den worden sind.  3. Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss  3.1. Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1  Schweizer Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf die Aufnahme in  das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht, wenn sie bei der Einreichung des  Gesuchs in geordneten Verhältnissen leben und gesamthaft während fünf  Jahren im Kanton gewohnt haben, wovon die letzten drei Jahre ohne Unter  -  bruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird.  3.2. Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1  Um Aufnahme in das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht kann ersuchen,  wer zur Einbürgerung geeignet und erfolgreich integriert ist. Es besteht kein  Anspruch auf Einbürgerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eignung und Integration sind insbesondere gegeben, wenn die Gesuch  stellende Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilli  -  gung des Bundes erfüllt, insbesondere bei der Gesuchstellung  eine Niederlassungsbewilligung besitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mit den Lebensgewohnheiten im Kanton vertraut und in die Ge  -  sellschaft eingegliedert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zur Aus  -  übung der politischen Rechte sowie zur Verständigung mit den  Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Rechtsordnung, insbesondere Verfassung und Gesetze, be  -  achtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Lebensunterhalt für sich und die im gleichen Haushalt leben  -  den Familienangehörigen, für die sie zu sorgen hat, aus eigenen  Mitteln zu bestreiten vermag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  bei der Einreichung des Gesuchs gesamthaft während fünf Jahren  im Kanton gewohnt hat, wovon die letzten drei Jahre ohne Unter  -  bruch in der Gemeinde, in der das Bürgerrecht beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht können die Gemeinden weite  -  re sachliche Eignungs- und Integrationskriterien vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Einbürgerungsbehörden   können   Nachweise   oder   Bescheinigungen  über die Integrationsbemühungen verlangen, namentlich einen Ausweis über  die bestandene Prüfung eines Integrations- oder Einbürgerungskurses.  3.3. Ehrenbürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Voraussetzung und Wirkungen
                            1  Einer Person, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht  hat, kann mit ihrem Einverständnis das Gemeinde- und das Kantonsbürger  -  recht ehrenhalber verliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzun  -  gen des kantonalen Rechts gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen  wird. Es hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren erworbe  -  ne Bürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für ausländische Personen bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften vor  -  behalten.  4. Verlust des Bürgerrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Entlassung aus dem Bürgerrecht
                            1  Über die Gesuche von Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürgern um Ent  -  lassung aus dem Schweizer Bürgerrecht entscheidet die zuständige kanto  -  nale Behörde. Sie stellt die Entlassungsurkunde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unter Beibehaltung oder Zusicherung eines anderen Kantonsbürger  -  rechts auf das glarnerische Bürgerrecht und auf die damit verbundenen  Gemeindebürgerrechte verzichten will, hat sein Gesuch um Entlassung an  die für den Entscheid zuständige kantonale Behörde zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Gesuche um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht entschei  -  det die von der Gemeinde für zuständig erklärte Behörde, soweit die Gesuch  stellende Person das Bürgerrecht einer anderen glarnerischen Gemeinde  besitzt oder ihr zugesichert ist.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Nichtigerklärung
                            1  Über die Nichtigkeit der ordentlichen Einbürgerung ausländischer Perso  -  nen nach Massgabe des Bundesrechts entscheidet die zuständige kantona  -  le Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für das Einbürgerungsverfahren entrichtete Gebühr wird nicht zurück  -  erstattet.  5. Datenbearbeitung und Amtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bearbeitung von Personendaten
                            1  Die Einbürgerungsbehörden von Kanton und Gemeinden sind berechtigt,  die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Bundesrecht  notwendigen   Personendaten,   einschliesslich   besonders   schützenswerter  Personendaten,  zu bearbeiten und Profiling zu betreiben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen zu diesem Zweck bei den sachlich zuständigen Behörden sowie  bei vertrauenswürdigen Dritten die notwendigen Auskünfte einholen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gewichtige Einträge in der Geschäftsdatenbank der Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Betreibungs- und Konkursverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Steuerausstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Massnahmen der Sozialhilfe und der Arbeitslosenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Gesundheitszustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  politische Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Vorkommnisse am Arbeitsplatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Vorkommnisse in der Schule betreffend schulpflichtige Kinder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  weltanschauliche und religiöse Ansichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Amtshilfe
                            1  Kantonale und kommunale Verwaltungsstellen und Behörden sind im Ein  -  zelfall auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit  dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Einbürgerungsbehörden von Kanton  und Gemeinden die Informationen und Daten, welche diese zur Erfüllung der  gesetzlichen Aufgabe benötigen, zur Verfügung zu stellen.  6. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zuständige kantonale Behörden
                            1  Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet das für das Einbürgerungswesen und für die Aufsicht über  die kommunalen Einbürgerungsbehörden zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann einzelne Vollzugsaufgaben an nachgeordnete Verwaltungsbehör  -  den zur selbstständigen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständige Gemeindebehörden
                            1  Die Gemeinden erlassen die notwendigen Bestimmungen über die Zustän  -  digkeiten ihrer Behörden und das Verfahren in der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können den Gemeinderat oder eine besondere Kommission mit der  Vorbereitung, der Zusicherung, der Erteilung oder dem Entzug des Gemein  -  debürgerrechts betrauen.  7. Verfahren und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gesuch um Einbürgerung
                            1  Der ausländische Staatsangehörige hat sein Gesuch zusammen mit sämtli  -  chen Unterlagen bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinde   übermittelt   das   vollständige   Gesuch   an   die   zuständige  kantonale Behörde zur Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vorprüfung
                            1  Die zuständige kantonale Behörde führt eine Vorprüfung betreffend die  Einbürgerungsvoraussetzungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie holt dazu die von Behörden und Dritten erforderlichen Auskünfte und  Informationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Gesuch unvollständig, so fordert sie die Gesuch stellende Person  unter Androhung von Säumnisfolgen auf, die fehlenden Unterlagen oder Be  -  stätigungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ergebnis der Vorprüfung übermittelt sie an die zuständige Gemeinde  -  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Erteilung Gemeindebürgerrecht
                            1  Die zuständige Gemeindebehörde entscheidet auf der Grundlage des Er  -  gebnisses der kantonalen Vorprüfung sowie gestützt auf ihre eigenen Abklä  -  rungen über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann vorgängig namentlich ein Einbürgerungsgespräch durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erteilt sie das Gemeindebürgerrecht, so übermittelt sie ihren Entscheid zu  -  sammen mit dem Gesuch an die zuständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verweigert sie die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, so erlässt sie eine  anfechtbare Verfügung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Erteilung Kantonsbürgerrecht
                            1  Kommt die zuständige kantonale Behörde zum Schluss, dass auch das  Kantonsbürgerrecht erteilt werden kann, so übermittelt sie das Gesuch an  den Bund zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht werden erst mit  Erteilung des Kantonsbürgerrechts erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verweigert die zuständige kantonale Behörde die Erteilung des Kantons  -  bürgerrechts, so erlässt sie eine anfechtbare Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Verweigerung entfällt das bereits erteilte Gemeindebürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einbürgerung Schweizer Staatsangehöriger sowie Ehrenbürger
                            -  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Einbürgerung von Schweizer Staatsangehörigen sowie für die Ver  -  leihung   des   Ehrenbürgerrechts   gelten   die   vorstehenden   Bestimmungen  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlegt ein Schweizer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz während des  laufenden Verfahrens in einen anderen  Kanton, so ist sein Gesuch als ge  -  genstandslos abzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Feststellungsverfahren
                            1  Wenn fraglich oder strittig ist, ob eine Person das Schweizer oder das Bür  -  gerrecht des Kantons besitzt, so entscheidet darüber die zuständige kanto  -  nale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gebühren, Kostenvorschuss
                            1  Der Kanton und die Gemeinden erheben für ihren Aufwand und ihre Ent  -  scheide Gebühren, welche die Verfahrenskosten decken und  besorgen das  Inkasso.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts erfolgt kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden dürfen angemessene Kostenvorschüsse verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einbürgerungsgebühr ist spätestens vor der Erteilung des Kantonsbür  -  gerrechts bei der Staatskasse zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   legt   die   maximalen   Ansätze   der   Gebühren  für  den  Kanton und die Gemeinden fest.  8. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide der kommunalen Einbürgerungsbehörden kann beim  Regierungsrat innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I C/12/2  9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Anwendbares Recht
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereichte Einbürgerungsgesu  -  che werden nach dem bisherigen Recht behandelt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/12/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  05.09.2021  01.01.2023  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            I C/12/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 12 Abs. 1  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  9