Gesetz über Spielautomaten und Spiellokale
                            Gesetz  über Spielautomaten und Spiellokale  Vom 25. Februar 1982 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  beschliesst:  1. Geltungsbereich und Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das gewerbsmässige Aufstellen und den Betrieb von Spielautomaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Eröffnung und den Betrieb von Spiellokalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Spielautomaten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Spielautomaten gelten Geräte und Apparate,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gegen Entgelt betrieben werden können,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei denen der Spielausgang vom Zufall oder von der Geschicklichkeit  des Spielers abhängt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die eine  Gewinnmöglichkeit in Form von Geld, Waren oder derglei  -  chen   oder   Spiel-   und   Unterhaltungsmöglichkeiten   mit   Aussicht   auf  einen Gewinn in Form von Freispielen, Bonus-Gutschriften, Verlänge  -  rung der Spielzeit oder dergleichen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spielautomaten mit Aussicht auf einen Gewinn in Form von Geld, Waren  oder dergleichen gelten als Geldspielautomaten.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Spiellokal
                            1  Als   Spiellokal   im   Sinne   dieses   Gesetzes   gilt   jeder   Raum,   in   dem   zum  Zwecke   des   Spielens   Spielautomaten   oder   andere   Spielgeräte   aufgestellt  sind. Musikautomaten gelten nicht als Spielgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wirtschaftslokale im Sinne des Gesetzes über das Gastgewerbe und Kegel  -  bahnen,   die   Gaststätten   angegliedert   sind   und   auch   vom   Patentinhaber  betrieben werden, gelten nicht als Spiellokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheitsdirektion entscheidet darüber, ob Spiellokale, die nicht ei  -  nem kommerziellen Zwecke dienen, als Spiellokale im Sinne dieses Geset  -  zes gelten.  *  2. Bewilligungspflicht  2.1. Spielautomaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erteilung der Bewilligung
                            1  Das Aufstellen und der Betrieb von Spielautomaten bedürfen einer Bewil  -  ligung der Sicherheitsdirektion. Die Bewilligung ist vor dem Aufstellen des  Geräts einzuholen. Es dürfen nur solche Spielautomaten bewilligt werden,  die von der zuständigen Bundesbehörde zugelassen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den vorgesehenen Standort des Spielautomaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fabrikationsmarke und das Modell des Automaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das vorgesehene Aufstelldatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bewilligung   zum   Aufstellen   und   zum   Betrieb   von   Spielautomaten  wird dem Patentinhaber einer Gaststätte und dem Inhaber eines Spiellokals  erteilt.   Dem  Automatenaufsteller   wird   eine   Kopie   der   Bewilligung   zuge  -  stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bewilligung   lautet   auf   ein   genau   bezeichnetes   Gerät   in   einem   be  -  stimmten Lokal; sie enthält überdies die Personalien des Bewilligungsinha  -  bers, bei juristischen Personen zudem jene des verantwortlichen Betriebslei  -  ters.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Betriebs können mit der Bewilli  -  gung Bedingungen und Auflagen verbunden werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Bewilligung wird gegen Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren  für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt bzw. verlängert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Die   Bewilligung   wird   einer   bestimmten   Person   erteilt.   Bei   juristischen  Personen muss ein verantwortlicher Betriebsleiter bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um eine  Bewilligung kann sich nur bewerben, wer  mündig und gut be  -  leumdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  der   Bewilligungsinhaber   die   in   diesem   Gesetz   verlangte   Überwa  -  chung der Automaten nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verant  -  wortlichen Stellvertreter zu bestimmen, der die gleichen persönlichen Vor  -  aussetzungen erfüllen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ablauf der Bewilligungsdauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verzicht oder Entzug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wechsel des Bewilligungsinhabers, Ersatz des Automaten oder Ände  -  rung des Gerätestandortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim   Auswechseln   eines   Spielautomaten   durch   ein   Gerät   des   gleichen  Herstellers   und   der   gleichen  Art  sowie   mit   gleichen  Eigenschaften  behält  die erteilte Bewilligung für den Rest des angebrochenen Kalenderjahres ihre  Gültigkeit. Die Sicherheitsdirektion ist innerhalb von 10 Tagen seit der Aus  -  wechslung des Gerätes zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Entzug der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Funktionstüchtigkeit oder Betriebssicherheit der bewilligten Auto  -  maten fehlt oder beeinträchtigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine  mit der  Bewilligung verbundene  Auflage oder Bedingung nicht  oder nicht mehr erfüllt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der  Bewilligungsinhaber  oder   der   verantwortliche  Stellvertreter  wie  -  derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des  -  halb bestraft worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Verbotene Spielautomaten
                            1  Verboten sind Spielautomaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Spiele das sittliche Empfinden verletzen oder eine verrohende  Wirkung ausüben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   denen   der   Spielausgang   ganz   oder   vorwiegend   vom   Zufall   ab  -  hängt.  2.2. Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bewilligungsgesuch
                            1  Die Eröffnung und der Betrieb eines Spiellokals bedürfen der Bewilligung  der Sicherheitsdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung muss Angaben enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Situation des Lokals und der Umgebung gemäss §  14,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die räumliche und technische Gestaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zahl, Art und den Standort der Spielgeräte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Organisation des Betriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Situation   des   Lokals   und   der   Umgebung   sowie   die   räumliche   und  technische Gestaltung des Spiellokals sind massstabgetreu auf Plänen dar  -  zustellen, die in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen sind dem Gesuch beizule  -  gen: Leumundszeugnis, Strafregisterauszug, ein Foto und Angaben über die  berufliche Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erteilung der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird nach Anhören der zuständigen Gemeindebehörden  von der Sicherheitsdirektion erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzun  -  gen erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung lautet auf den Namen des Betriebsinhabers und wird für  ein bestimmtes Lokal oder für genau umschriebene Räumlichkeiten erteilt.  Sie ist auf die Dauer eines Kalenderjahres befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Sicherung eines ordnungsgemässen Spielbetriebes können mit der Be  -  willigung Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bewilligung   für   die   Eröffnung   und   den   Betrieb   eines   Spiellokals  schliesst die Betriebsbewilligung für Spielautomaten nicht ein. Für das Auf  -  stellen und die Inbetriebnahme solcher Apparate sind die §§  4 ff. massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb eines neuen Spiellokals  ist im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird einer bestimmten Person erteilt. Juristische Perso  -  nen müssen ihr Spiellokal durch einen verantwortlichen Betriebsleiter füh  -  ren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Bewilligung kann sich nur bewerben, wer mündig und gut beleum  -  det ist und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   der   Betriebsleiter   die   in   diesem   Gesetz   verlangte   Überwachung  nicht selbst wahrnehmen kann, hat er einen verantwortlichen Stellvertreter  zu   bestimmen,   der   die   gleichen   persönlichen   Voraussetzungen   erfüllen  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewilligung erlischt bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ablauf der Bewilligungsdauer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verzicht oder Entzug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wechsel des Bewilligungsinhabers oder des Spiellokalstandortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entzug der Bewilligung
                            1  Die   Bewilligung   kann   vorübergehend   oder   dauernd   entzogen   und   das  Spiellokal   auf   Anordnung   der   Sicherheitsdirektion   geschlossen   werden,  wenn  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen der Erteilung weggefallen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Angaben im Gesuch um Erteilung der Bewilligung sich nachträg  -  lich als falsch erweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine  mit der  Bewilligung verbundene  Auflage oder Bedingung nicht  oder nicht mehr erfüllt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der  Bewilligungsinhaber  oder   der   verantwortliche  Stellvertreter  wie  -  derholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstossen hat und des  -  halb bestraft worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Betrieb die öffentliche Ruhe und Ordnung gefährdet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Gebühren trotz Mahnung nicht entrichtet werden.  3. Besondere Bestimmungen für Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Anforderungen an die Räumlichkeiten und die Umgebung
                            1  Die Spiellokale müssen den selben bau-, gesundheits- sowie feuerpolizeili  -  chen Anforderungen entsprechen, wie sie an die Räumlichkeiten von Gast  -  stätten gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einem Spiellokal darf kein direkter Zugang zu einer Gaststätte beste  -  hen. Insbesondere muss das Spiellokal über eigene sanitarische Einrichtun  -  gen verfügen, wie sie für Gaststätten vorgeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitergehende gemeindliche Bauvorschriften bleiben vorbehalten. Die zu  -  ständige Gemeindebehörde hat insbesondere die Anzahl der zu schaffenden  Abstellplätze für Autos und Zweiräder festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Standort
                            1  Spiellokale  sind  nicht gestattet  in  unmittelbarer  Nähe  von Schulhäusern,  Kirchen, Spitälern, in reinen Wohnquartieren sowie an Orten, wo sie unzu  -  mutbare  Ruhestörungen für die Anwohner und die Öffentlichkeit verursa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
§ 17 Warenhandel, Lebensmittel und Getränke
                            1  In den Spiellokalen ist der Handel mit Waren aller Art, insbesondere auch  mit Lebensmitteln, sowie der Ausschank und Genuss alkoholischer Geträn  -  ke verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion kann den Ausschank nicht-alkoholischer Geträn  -  ke sowie den Verkauf von Lebensmitteln mittels Warenautomaten bewilli  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Öffnungszeiten
                            1  Der  Spielbetrieb ist an Werktagen  auf  die   Zeit von  10.00 Uhr  bis 23.00  Uhr beschränkt, an öffentlichen Ruhetagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis  23.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  4. Einschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ausschluss Jugendlicher
                            1  Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spiel mit Geldspielautomaten sowie  der Zutritt zu den Spiellokalen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Verbot  muss   an   jedem  Automaten   und   bei   Spiellokalen   sowohl   am  Eingang als auch im Spiellokal selbst gut sichtbar angeschlagen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Bewilligungsinhaber   oder   sein   Stellvertreter   sind   für   die   nötigen  Kontrollen   zur   Einhaltung   des   Spiel-   und   Zutrittsverbotes   verantwortlich.  Im Zweifelsfall ist ein Altersausweis zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Standorte für Spielautomaten
                            1  Spielautomaten dürfen nur in Gaststätten und Spiellokalen aufgestellt und  betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Spielautomaten in Gaststätten
                            1  In Gaststätten dürfen nicht mehr als 2 Spielautomaten, davon nur ein Geld  -  spielautomat, aufgestellt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Automaten müssen in einem Wirtschaftsraum so aufgestellt werden,  dass sie ohne besondere Vorkehrungen personeller und technischer Art stän  -  dig  vom  Bewilligungsinhaber,  seinem  verantwortlichen   Stellvertreter   oder  dem Personal der Gaststätten überwacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   ist   insbesondere   verboten,   die  Automaten   in   Toilettenräumlichkeiten,  Gängen,   Vorräumen,   Garderoben,   Treppenhäusern,   Gartenwirtschaften,   an  Aussenwänden oder anderen unbeaufsichtigten Orten aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Spielautomaten in Spiellokalen
                            1  In Spiellokalen dürfen nicht mehr als 25 Spielautomaten, davon höchstens  3 Geldspielautomaten, aufgestellt und betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verbotene Spiele
                            1  Spielautomaten dürfen nicht zur Veranstaltung von Wetten und ähnlichen  Spielen benützt werden, deren Gewinn in Geld, sonstigen Vermögenswer  -  ten, Freispielen, Bonus-Gutschriften und dergleichen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Ausgestaltung der Spielautomaten
                            1  Zulässig sind nur solche Spielautomaten, die alle  nachfolgenden Voraus  -  setzungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Höchsteinsatz je Einzelspiel darf einen Franken nicht übersteigen,  und der Münzeinwurf darf nur für ein Einzelspiel möglich sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Spielautomat darf nicht mit einem Geldwechsler versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geldspielautomaten haben zusätzlich zu den in Abs.  1 genannten Voraus  -  setzungen den folgenden Erfordernissen zu genügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit   jedem   Einzelspiel   darf   nur   ein   einfacher   Spielverlauf   ausgelöst  werden, der in einem Zuge wieder seinen Abschluss finden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einzelspiele dürfen mit Ausnahme von Bonusgutschriften (Abs.  3)  untereinander und miteinander nicht verknüpft sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein garantierter Gewinn in irgendeiner Form darf mit Ausnahme von  Bonusgutschriften (Abs.  3) nicht in Aussicht gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einwurfbeträge und/oder die Gewinne dürfen sich nicht speichern  oder   weiterverwenden   lassen,   ausgenommen   die   Bonusgutschriften  (Abs.  3),  die  bis  zu  einem  Höchstbetrag  von  einem  Franken  gespei  -  chert werden dürfen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   Gewinnausschüttung   darf   höchstens   das   20-fache   des   einzelnen  Einsatzes betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bonusgutschrift je Einzelspiel muss bei Geldspielautomaten mindes  -  tens   einen   Zehntel   des   einzelnen   Einsatzes   betragen.   Höhere   Bonusgut  -  schriften je Einzelspiel sind zulässig. Die Summe der einzelnen Bonusgut  -  schriften muss in jedem Fall in bar direkt ausbezahlt werden, sobald die Bo  -  nusgutschriften   über   mehrere   Spiele   hinweg   insgesamt   einen   Franken   er  -  reicht haben.  5. Kontrolle, Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Kontrolle
                            1  Die Polizei überwacht und kontrolliert den Betrieb der diesem Gesetz un  -  terstellten Automaten und der Spiellokale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewilligungsinhaber und seine Mitarbeiter haben den Kontrollorganen  jederzeit Zutritt zu gewähren und ihre Arbeit zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Beschlagnahme
                            1  Unbefugterweise   aufgestellte,   nicht   bewilligungsgemäss   betriebene   oder  nicht einwandfrei funktionierende Apparate werden auf Anordnung der Si  -  cherheitsdirektion mit den Spielgeldern beschlagnahmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umgangene Bewilligungsgebühren müssen nachbezahlt werden.  6. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Gebühren
                            1  Die   jährlichen   Bewilligungsgebühren   betragen   für   einen   Spielautomaten  Fr.  280.–.   Für   Geldspielautomaten   wird   eine   zusätzliche   Gebühr   von  Fr.  420.– erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühr   für   die   Bewilligung   eines   Spiellokals   beträgt   Fr.  700.–   bis  Fr.  1400.–, wobei sich der Betrag nach Art und Grösse des Spiellokals rich  -  tet. Für die jährliche Erneuerung der Bewilligung wird die Hälfte des Betra  -  ges erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist befugt, diese Ansätze den veränderten Verhältnissen  anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Gebühren beim Entzug der Bewilligung
                            1  Ausstehende Gebühren sind trotz eines Entzuges der Bewilligung zu be  -  zahlen.  7. Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Strafandrohung
                            1  Wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz  1  )  bestraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar ist auch die fahrlässige Übertretung, soweit sie durch den Auto  -  matenaufsteller, den Bewilligungsinhaber oder dessen Stellvertreter began  -  gen wird.  *  8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Bestehende Bewilligungen
                            1  Bisherigen Bewilligungsinhabern wird eine Frist von 6 Monaten nach Ein  -  tritt   der   Rechtskraft   dieses   Gesetzes   eingeräumt,   um   den   Bestimmungen  dieses Gesetzes nachzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufgehobene Erlasse
                            1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in  Widerspruch stehenden  Bestimmungen  aufgehoben,  insbesondere  die  Ver  -  ordnung über die Spiellokale vom 26. November 1954  2  )  .  1)  2)  GS 17, 174
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Ergebnisses der Volksabstimmung  vom 7. März 1982 sowie des Referendums gemäss §  34 der Kantonsverfas  -  sung am 1. Juli 1982 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.02.1982  01.07.1982  Erlass  Erstfassung  GS 22, 265  30.01.1986  30.01.1986  § 1 Abs. 1  geändert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 2  Titel geändert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 4 Abs. 2  geändert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 4 Abs. 3  geändert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 4 Abs. 4  geändert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 4 Abs. 5  eingefügt  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 4 Abs. 6  eingefügt  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 8  totalrevidiert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 10 Abs. 5  eingefügt  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 24  totalrevidiert  GS 22, 737  30.01.1986  30.01.1986  § 29 Abs. 2  geändert  GS 22, 737  06.12.1993  01.01.1994  § 27 Abs. 1  geändert  GS 24, 325  06.12.1993  01.01.1994  § 27 Abs. 2  geändert  GS 24, 325  22.12.1998  01.01.1999  § 3 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 4 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 6 Abs. 2  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 9 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 10 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 13 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 17 Abs. 2  geändert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 26 Abs. 1  geändert  GS 26, 191  28.08.2003  01.01.2004  § 18 Abs. 2  aufgehoben  GS 27, 847  30.11.2006  01.01.2008  § 16  aufgehoben  GS 29, 33  30.11.2006  01.01.2008  § 25  totalrevidiert  GS 29, 33  23.05.2013  01.10.2013  § 29 Abs. 1  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.02.1982  01.07.1982  Erstfassung  GS 22, 265
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 30.01.1986
                            30.01.1986  geändert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 30.01.1986
                            30.01.1986  Titel geändert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 30.01.1986
                            30.01.1986  geändert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 30.01.1986
                            30.01.1986  geändert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 30.01.1986
                            30.01.1986  geändert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5 30.01.1986
                            30.01.1986  eingefügt  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 6 30.01.1986
                            30.01.1986  eingefügt  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 30.01.1986
                            30.01.1986  totalrevidiert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 5 30.01.1986
                            30.01.1986  eingefügt  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 30.11.2006
                            01.01.2008  aufgehoben  GS 29, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 28.08.2003
                            01.01.2004  aufgehoben  GS 27, 847
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 30.01.1986
                            30.01.1986  totalrevidiert  GS 22, 737
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 30.11.2006
                            01.01.2008  totalrevidiert  GS 29, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1 06.12.1993
                            01.01.1994  geändert  GS 24, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 06.12.1993
                            01.01.1994  geändert  GS 24, 325
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 23.05.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2 30.01.1986
                            30.01.1986  geändert  GS 22, 737