Verordnung über die Gebühren der Anwaltskammer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Gebühren der  Anwaltskammer  vom 18. November 2002 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf  Art.   16  des   Gesetzes   über   die  Ausübung   des   Anwaltsberufes  (Anwaltsgesetz, AnwG) vom 28.  April 2002,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieser   Tarif   gilt   für   die   Verfahren   vor   der   Anwaltskammer   und   der   Prü  -  fungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Gebühren
Art. 2 Prüfungsgebühren
                            1  Die Prüfungsgebühr beinhaltet die gesamten Kosten der Prüfung durch die  Prüfungskommission:  *  a)  Anwaltsprüfung oder Eignungsprüfung nach Art. 31  BGFA  1  )  :  2'000.--  b)  Wiederholung eines Prüfungsteils:  je  1'000.--  c)  Prüfungsgespräch nach Art. 32 BGFA:  1'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtantritt einer Prüfung oder eines Prüfungsteils werden Fr.  400.-- als  Unkostenbeitrag berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,  BGFA) vom 23.  Juni 2000 (SR  935.61  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsgebühren sind bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung  der Anwaltskammer einzuzahlen, ansonsten der Kandidat  1  )   nicht zur Prüfung  zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsgebühren
                            1  Die Bewilligungsgebühren belaufen sich bei:  a)  Ausstellung des Anwaltspatents nach bestandener  Prüfung:  200.--  b)  Bewilligung für Rechtspraktikanten nach Art.  15 AnwG:  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Registriergebühren
                            1  Die Registrierungsgebühren belaufen sich bei:  a)  Eintragung in das Anwaltsregister gemäss Art. 6  BGFA:  100.--  b)  Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA:  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von Anwälten, welche im Kanton Appenzell I.Rh. wohnen und über das ap  -  penzell-innerrhodische Anwaltspatent (Stammpatent) verfügen, werden kei  -  ne Registrierungsgebühren erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheidgebühren
                            1  Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide der Anwalts  -  kammer erhoben:  a)  Präsidialentscheid:  100.--  bis  1'000.--  b)  Kammerentscheid:  200.--  bis  5'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kosten   für   mitwirkende   Dritte,   insbesondere   bei   Gutachten,   werden  entsprechend   den   tatsächlich   ausgerichteten   Entschädigungen   zusätzlich  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mutmasslichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Amtshand  -  lung anbegehrt,  zu bevorschussen. Entspricht  der Betroffene trotz Hinweis  auf   die   Säumnisfolgen   der   Aufforderung   nicht,   kann   das   Verfahren   abge  -  schrieben werden, oder die anbegehrte Amtshandlung unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kanzleigebühren
                            1  Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des  ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.  a)  Fotokopien je Kopie A4:  1.--  b)  Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken  pro Seite:  4.--  c)  weitere Bescheinigungen:  10.--  bis  100.--  d)  weitere Verrichtungen:  nach  Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren unter Fr.  10.-- werden nicht in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmung
Art. 7 * ...
Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                18.11.2002 18.11.2002 Erlass Erstfassung -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 6 Abs. 2 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 7 aufgehoben -
03.02.2014 03.02.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
03.02.2014 03.02.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  18.11.2002  18.11.2002  Erstfassung  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 2 Abs. 1  03.02.2014  03.02.2014  geändert  -  Art. 2 Abs. 2  03.02.2014  03.02.2014  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  23.06.2003  23.06.2003  eingefügt  -  Art. 6 Abs. 2  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Art. 7  23.06.2003  23.06.2003  aufgehoben  -