Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen (789.430)
Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen (789.430)
Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen
Verordnung zum Schutze des Aussichtsbildes an der Buchgasse in Bettingen Vom 31. Oktober 1972 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 176
1) des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 27. April 1911, erlässt zum Schutze des Aussichtsbildes auf der Westseite der Buchgasse in Bettingen folgende Verordnung:
§1. Auf der im Plan Nr. 9873 des Amtes für Kantons- und Stadtpla-
nung vom 19. Juni 1972 hellgrün angelegten, schwarz schraffierten Flä- che westlich der Buchgasse darf das Aussichtsbild gegen die Rhein- ebene und den Tüllingerhügel weder durch Bauten noch durch Pflan- zen beeinträchtigt werden.
§2. Hecken und Einfriedigungen dürfen die Höhe von 1,20 m nicht
übersteigen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.