Vertrag zwischen den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen im Nachstehenden «SAK» genannt und dem Kanton Appenzell I. Rh. im Nachstehenden «Kanton» genannt betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I. Rh. zu den SAK
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vertrag zwischen den St. Gallisch-  Appenzellischen Kraftwerken AG, St. Gallen  im Nachstehenden «SAK» genannt und dem  Kanton Appenzell I.  Rh. im Nachstehenden  «Kanton» genannt betreffend Beitritt des  Kantons Appenzell I.  Rh. zu den SAK  vom 26. Mai 1951 (Stand 25. Oktober 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die SAK erhöhen ihr Aktienkapital von Fr.  8’500’000.-- um Fr.  250’000.--  (zweihunderfünfzigtausend Franken) auf Fr.  8’750’000.-- durch Ausgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Namenaktien No. 1701 bis No. 1750 zu je Fr.  5’000.-- mit Dividendenbe  -  rechtigung ab 1.  Juni 1951. Sie verpflichten sich, diese Aktien auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Juni 1951 dem Kanton Appenzell I.Rh. zu überlassen.
                            2  Über die Beteiligung des Kantons an den SAK sind demselben an Stelle  von Aktientiteln zwei Zertifikate auszustellen, je eines für die Pflichtaktie des  Verwaltungsratsmitgliedes und eines für die übrigen Aktien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton verpflichtet sich, die 50 Aktien No. 1701 bis No. 1750 zu je  Fr.  5’000.-- pro Aktie nominal zu übernehmen und den Nominalwert von  Fr.  250’000.-- zuzüglich eines Aufgeldes von Fr.  150’000.-- am 31.  Mai 1951  der St. Gallischen Kantonalbank in St. Gallen zuhanden der SAK einzube  -  zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die SAK erhöhen die Zahl ihrer Verwaltungsräte von 9 auf 12 und stellen  dem Kanton im Sinne von § 8 Abs. 4 des Gründungsvertrages einen der  neuen Verwaltungsratssitze zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Kanton übernimmt alle Rechte und Pflichten, welche den an den SAK  bereits beteiligten Kantonen St. Gallen und Appenzell A.  Rh. gemäss Ver  -  trag betreffend Gründung einer Gesellschaft «St. Gallisch-Appenzellische  Kraftwerke A.G.» vom 28./29.  August 1914 zustehen, bzw. überbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Kanton ist insbesonders auch verpflichtet, die von ihm gemeinsam mit  dem Kanton Appenzell A.Rh. dem Elektrizitätswerk Kubel für die Ausnüt  -  zung der Wasserkräfte an der Sitter erteilte Konzession vom 23./27.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1899 bis zum 1.  Dezember 1964  1  )   zu verlängern und durch Nachtrag den  Bestimmungen des SAK-Gründungsvertrages anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erteilung neuer Wasserrechtskonzessionen räumt der Kanton den  SAK ein Vorzugsrecht ein, in dem Sinne, dass diese dasselbe innert längs  -  tens 12 Monaten nach Abschluss der Verhandlungen mit einem dritten Kon  -  zessionsbewerber zu den gleichen Bedingungen geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Kanton sorgt durch Landsgemeindebeschluss dafür, dass im Rahmen  dieses Vertrages weder er selbst noch die Bezirke oder andere öffentlich-  rechtliche Körperschaften eigene Energieerzeugungsanlagen hydraulischer,  kalorischer oder anderer Art ohne Zustimmung der SAK erstellen, erwerben  oder sich an solchen beteiligen, sondern ihren Bedarf an elektrischer Ener  -  gie ausschliesslich bei den SAK eindecken und zwar zu den gleichen Bedin  -  gungen, wie dies innerhalb der Vertragskantone St. Gallen und Appenzell  A.  Rh. geschieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Produktion und der Bezug aus den bestehenden eigenen Erzeugungs  -  anlagen im bisherigen Rahmen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Dieser Vertrag wird für die SAK von ihrem Verwaltungsrat, für den Kanton  von der Standeskommission unterzeichnet. Er tritt in Rechtskraft, nachdem  die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. die Bestimmungen des Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 beschlossen hat und nachdem die Generalversammlung der SAK und die  zuständigen   Organe   der   drei   beteiligten   Kantone   St.   Gallen,   Appenzell  A.  Rh. und Appenzell l Rh. ihn ratifiziert haben.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verlängert bis 30.  November 2034 durch StKB vom 17.  Februar 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Grossen Rat des Kantons St. Gallen ratifiziert am 16.  Mai 1951. Vom Kantons  -  rat des Kantons Appenzell A.Rh. ratifiziert am 29.  März 1951. Vom Grossen Rat des  Kantons Appenzell I.Rh. ratifiziert am 30.  November 1950. Von der Landsgemeinde  des Kantons Appenzell I.Rh. ratifiziert am 29.  April 1951. Von der Generalversamm  -  lung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke A.G. ratifiziert am 26.  Mai 1951.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1: Landsgemeindebeschluss betreffend Änderung  oder Aufhebung des SAK-Vertrages  Art.  A1-1  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission wird ermächtigt, Art. 5 des Vertrages zwischen der  St. Gallischen-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK) und dem Kanton Ap  -  penzell I.Rh. betreffend Beitritt des Kantons Appenzell I.Rh. zu den SAK  vom 21./26.  Mai 1951 zu ändern oder allenfalls aufzuheben.  Art.  A1-2  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standeskommission wird, unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 1 und 2 der  Kantonsverfassung, beauftragt, die für den Kanton notwendigen Massnah  -  men im Elektrizitätsmarkt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen Ap  -  penzell A.Rh. und St. Gallen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.05.1951 26.05.1951 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Titel A1 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. A1-1 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. A1-2 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. A1-2 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.05.1951  26.05.1951  Erstfassung  -  Titel A1  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -  Art. A1-1  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -  Art. A1-2  25.10.2004  25.10.2004  eingefügt  -  Art. A1-2  25.10.2004  25.10.2004  geändert  -