Verordnung über die Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und über die Jahresziele der Direktionen
                            153.4  1  Verordnung über die  Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates und  über die Jahresziele der Direktionen  1)  vom 3. Januar 2006  2)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  g  estützt auf § 7  Abs. 1 des Gesetz  es über die Or  g  anisa  tion der Staatsverwal-  tung vom 29. Oktober 1998  3)  ,  beschliesst:  § 1  1)  Grundsatz  1  Der Regierungsrat legt seine Schwerpunktgeschäfte des nächsten Jahres  fest.  2  Die Direktionen und die Staatskanzlei arbeiten Jahresziele aus.  3  Sie dienen als Grundlage für die Jahresziele von Ämtern, Abteilungen  sowie für die jährlichen Zielvereinbarungen mit den einzelnen Mitarbeiten-  den.  § 1  bis  1)  Sc  hw  er  punktg  eschäfte des Regierungsrates  1  Der   Regierungsrat   bezeichnet   besonders   wichtige   Jahresziele   von  Direktionen  oder  der  Staatskanzlei  als  seine  Schwerpunktgeschäfte  des  nächstfolgenden Jahres.  2  §§ 2 und 3 dieser  Verordnung kommen sinngemäss zur Anwendung.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007.  2)  GS 28, 593  3)  BGS 153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2  § 2  Anforderungen an die Jahresziele  1  Jahresziele sind die wichtigsten operativen Tätigkeitsfelder im nächsten  Kalenderjahr.  Darunter  können  auch  generelle  Ziele  im  Sinne  eines  Dauer-  auftr  ages fallen.  2  Die Jahresziele sind überprüfbar zu formulieren.  3  Als Jahresziele gelten insbesondere folgende Geschäfte, sofern sie von  politischer, finanzieller oder juristischer Wichtigkeit sind:  –    Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen, Kantonsratsbeschlüssen  und Verordnungen;  –    Bearbeitung parlamentarischer Vorstösse;  –    Umsetzungsprojekte  im  Rahmen  der  mittelfristigen  Schwerpunktpolitik  des Regierungsrates;  –  Projekte von kantons-, direktions- oder ämterübergreifender Bedeutung.  4  Nic  ht als Direktionsziele gelten wiederkehrende Aufgaben der Direktio-  nen  wie  Vorbereitung  von  Regierungsratsbeschlüssen, Instruktion  von  Ver-  waltungsbeschwerden, Erstellung von Budgets und Jahresrechnungen.  5  Die Amtsleitungen werden in die Zielerarbeitung einbezogen.  § 3  Grundlagen für die Jahresziele  Die Jahresziele orientieren sich insbesondere an folgenden Grundlagen:  a)   Mittelfristige Schwerpunktpolitik des Regierungsrates;  b)  Schwerpunktgeschäfte für die nächsten zwei Jahre des Kantonsrates (Bei-  la  g  e zum F  inanzplan);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Lauf  endes und v  orgesehenes jährliches Arbeitsprogramm des Kantonsra-  tes;  d)  Geschäftskontrolle hängiger parlamentarischer Vorstösse;  e)   Vorgaben  und  Arbeitsprogramme  des  Bundes,  von  Konkordaten  sowie  von nationalen und regionalen Konferenzen.  § 3  bis  1)  V  erf  ahren zur Festlegung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Abs.  1  bis  Abs.  5  dieser  Verordnung  kommen  beim  Verfahren  zur  Festlegung  der  Schwerpunktgeschäfte  des  Regierungsrates  sinngemäss  zur  Anwendung.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Genehmigungsverfahren
                            1  Die Jahresziele sind bis Ende August der Staatskanzlei einzureichen.  2  Die stellvertretende Direktion prüft vertieft die Jahresziele der vertrete-  nen Direktion. Diejenigen der Staatskanzlei prüft die Frau Landammann oder  der Landammann.  3  Die  stellvertretende  Direktion  berichtet  an  der  letzten  Regierungsrats-  sitzung  im  September  über  das  Ergebnis  der  vertieften  Abklärung.  Danach  genehmigt der Regierungsrat die Jahresziele.  4  Sie werden im Intranet und im Internet veröffentlicht.  5  Die  Direktionen  sorgen  dafür, dass  die  Mitarbeitenden  die  Jahresziele  ihrer Direktion kennen.  § 4  bis  1)  Umsetzung der Schwerpunktgeschäfte des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 dieser V
                            er  ordnung  kommt  bei  der  Prüfung,  ob  die  Schwerpunkt-  geschäfte  des  Regierungsrates  umgesetzt  worden  sind,  sinngemäss  zur  Anwendung.  § 5  Erreichung der Jahresziele  1  Die  Direktionen  reichen  der  Staatskanzlei  bis  Ende  Februar  einen  Be-  richt über die Zielerreichung ein.  2  Sofern die Ziele nicht erreicht sind, werden die Gründe kurz dargelegt.  3  Die v  er  tiefte Prüfung der Zieler  r  eic  hung richtet sich nach § 4.  4  Der Re  g  ier  ungsr  at nimmt vor den Osterferien Kenntnis von der Zieler-  reichung. Er kann bei unbefriedigender Zielerreichung Weisungen erteilen.  § 6  Schlussbestimmung  1  F  olg  ende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben  2)  :  –  vom 7. Dezember 1999 betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit;  –  v  om 4. Januar 2000 betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit;  –    vom 15. März 2005 betreffend Genehmigung der Jahresziele der Direk-  tionen und Bericht über die Zielerreichung.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 25. Sept. 2007 (GS 29, 341); in Kraft am 29. Sept. 2007.  2)  nicht in GS  3  153.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt  in Kraft  3  )  .  1)  Inkrafttreten am 7. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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