Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und  Basel-Landschaft über die Beteiligung des Kantons  Basel-Landschaft an der Studien- und Studentenberatung  Basel-Stadt  Vom 26. März 1990 (Stand 26. März 1990)  Die   Regierungsräte   der   Kantone   Basel-Stadt   und   Basel-Landschaft   verein  -  baren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Land  -  schaft an der Studien- und Studentenberatung Basel-Stadt (kurz: ssb), um für  ratsuchende   Jugendliche,   inbesondere   Gymnasiasten   und   Gymnasiastin  nen,  und Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft eine umfas  sende  Infor  mation und Orientierung über Hochschulstudien, ausseruniversitäre Aus  -  bildun  gen  im tertiären  Bildungsbereich  und  über  akademische  Berufe zu  ge  -  währ  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leistungen der ssb
                            1  -  rufskundliche   Informations-   und   Dokumentationsabteilung   und   unterhält   eine  öffentlich zugängliche Präsenz- und Ausleihbibliothek (kurz: Infothek) mit stu  -  dien- und berufskundlichen Unterlagen. Diese Infothek steht einzelnen Ratsu  -  chenden (v.a. Mittelschülern und Mittel  schülerinnen, Studenten und Studentin  -  nen,   Hochschulabsolventen   und   -ab  solventinnen   und   Erwachsenen   auf   dem  zweiten   Bildungsweg)   sowie   –   nach   Absprache   –   Schulklassen   aus   dem  Kanton Basel-Landschaft zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Um  -  fang zur Verfügung wie solchen aus dem Kan  ton Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ssb   informiert   die   Gymnasiasten   und   Gymnasiastinnen   beider   Kantone  re  gelmässig   durch   Orientierungsveranstaltungen   und   Publikationen   über   die  Mög  lichkeiten von Hochschulstudien und über entsprechende Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ssb unterstützt die Studien- und Berufsberatung (Akademische Berufs  be  -  ratung) des Kantons Basel-Landschaft bei der kontinuierlichen Aktualisierung  ihrer studien- und berufskundlichen Unterlagen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.532
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Der   Kanton   Basel-Landschaft   leistet   an   die   Aufwendungen   der   ssb   zum  Zwecke des personellen Ausbaus der ssb ab 1990 einen jährlichen Beitrag in  der Höhe von 110 000  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beitrag   gemäss   Absatz   1   basiert   auf   dem   Stand   des   schweizerischen  Lan  desindex der Konsumentenpreise vom November 1989: 117,6 Punkten. Er  ist jährlich dem Stand des Landesindex von Ende November des Vorjahres an  -  zu  passen und berücksichtigt gesetzliche Reallohnänderungen des Kantons Ba  -  sel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag ist jeweilen per 1. Mai fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Koordination mit der Studien- und Berufsberatung des
                            Kantons Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die ssb und die Studien- und Berufsberatung Baselland regeln die beidseits  tangierenden   Aufgaben   wie   Informationsaustausch,   Informationsverarbeitung,  Orientierungsveranstaltungen und Infotheksführungen in gemeinsamer Abspra  -  che.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitsprache
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft delegiert 1 Vertreter oder 1  Vertreterin des Kantons Basel-Landschaft in die Aufsichtskommission der ssb.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 26. März 1990 unter dem Vorbehalt der Geneh  -  mi  gung durch den Landrat in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Der Beschluss  des Landrates unterliegt  dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geltungsdauer/Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt fest für den Zeitraum bis 31. Dezember 1994 und ver  -  län  gert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn sie nicht mindestens 1 Jahr  im voraus gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 12. November 1990 genehmigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.03.1990  26.03.1990  Erlass  Erstfassung  GS 30.532  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.532
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.03.1990  26.03.1990  Erstfassung  GS 30.532  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 30.532