Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
                            1  GS 32.531, SGS 649.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 - 1.1.1997  Vom 30. Mai 1996  GS 32.535  Die    Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt    auf  Artikel  2,  4  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  An-  erkennung   von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993  1   (Diplomverein-  barung), und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel:  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in  bildender   Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in  diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel:  Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziel der Ausbildung
                            1   Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Kompetenz in visueller  und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomierten sollen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  verschiedene   künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und  kreativ anwenden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gegebene   Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder audio-  visuell umsetzen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausbildung richtet sich im einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton  erlassen oder genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie umfasst insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die künstlerische Arbeit im Atelier,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den theoretischen Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Künstlerische Arbeit im Atelier
                            Die   Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künst-  lerische Sensibilität und Ausdrucksweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gestalterische und technische Grundlagen
                            Die   gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fertigkeiten werden in der  Atelierarbeit   und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht  in   diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Material-  kunde und Verfahrensarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Theoretischer Unterricht
                            Der    theoretische  Unterricht  erweitert  die  Allgemeinbildung  und  den  kulturellen  Horizont   der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- und  Kunstgeschichte.   Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und  über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zulassung zur Ausbildung
                            1   Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine   allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II  erfolgreich absolviert hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine gestalterische Grundausbildung nachweist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Aufnahmeverfahren bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen  werden,    wenn  eine  ausserordentliche  künstlerische  Begabung  nachgewiesen  wird. Mindestalter für   die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete 18. Alters-  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer der Ausbildung
                            Die   Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeitunterricht mit mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 - 1.1.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen über eine abgeschlos-  sene    Hochschulbildung  oder  eine  gleichwertige  Ausbildung  mit  zusätzlicher  Berufserfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  künstlerischen  und  fachspezifischen  Unterricht  werden  Fachleute  eingesetzt,   die in der Regel einen Abschluss an einer höheren Fachschule für  Gestaltung   bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleich-  wertige   Ausbildung nachweisen. In allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische  Tätigkeit gefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie  und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Unterrichtsformen, Infrastruktur
                            Die   Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das  Erreichen   des Bildungszieles im Sinne von Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt  für   die Lehrmittel sowie für die personellen, räumlichen und materiellen Ressour-  cen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Diplomprüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Diplomreglement
                            Jede    Schule  verfügt  über  ein  Diplomreglement.  Dieses  regelt  die  spezifischen  Bedingungen   der Diplomierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zur  Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diplomierung
                            1   Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Leistungen während der Ausbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Diplomarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen Werks. Sie ist in  einer   definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durch-  zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die  theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Prüfungen  werden  in  der  Regel  von  den  Lehrkräften  der  Schule  und  externen Experten abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den   Vermerk "Diplom in bildender Kunst" und die Bezeichnung der Speziali-  sierung(en)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk "Das Diplom ist schwei-  zerisch    anerkannt  (Beschluss  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren vom ....)".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich  als "diplomiert in bildender Kunst" zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel:  Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anerkennungskommission
                            1    Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Über-  prüfung   des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer  Fragen   im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist  Aufgabe einer Anerkennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen  der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und  regelt   deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der  Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommissi-  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anerkennungsgesuch
                            1   Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch  sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unter-  lagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entscheid
                            1    Der  Entscheid  über  die  Anerkennung,  deren  Ablehnung  und  eine  allfällige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 - 1.1.1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Geltungszeitpunkt der Anerkennung
                            Die    Anerkennungskommission  stellt  den  Zeitpunkt  fest,  ab  welchem  die  An-  erkennung ihre Wirkung entfaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verzeichnis
                            1   Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfüllt  ein  Diplom  die  Mindestanforderungen  des  Reglementes  nicht  mehr,  gewährt   der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist  zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel:  Anerkennung von ausländischen Diplomen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  EDK  kann  ausländische  Diplome  nach  den  Grundsätzen  dieses  Regle-  mentes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche  Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorstand  der  EDK  kann  einzelne  Kompetenzen  an  die  Anerkennungs-  kommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staats-
                            rechtliche   Klage bzw. die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zur  Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1   Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in bildender
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  auf  alle  Kantone  anwendbar,  die  der  Diplomvereinbarung  beigetreten  sind.