Verordnung über den Vollzug des Kinderbetreuungsgesetzes
                            IV B/1/15  Verordnung über den Vollzug des  Kinderbetreuungsgesetzes  (Kinderbetreuungsverordnung, KiBV)  Vom 13. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf Artikel 5, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11  des Kinderbetreuungsgesetzes (KiBG)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Kinderbe  -  treuungsgesetz, insbesondere zu den Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betriebsbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Grundangebot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Festlegung der Pauschalbeiträge in vereinfachter Form;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sozialtarif;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  frühkindliche Sprachentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Das Departement Bildung und Kultur ist das zuständige Departement, die  Fachstelle Gesellschaft die zuständige Fachstelle.  2. Betriebsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gesuch
                            1  Die erstmalige Erteilung einer Betriebsbewilligung erfordert ein Gesuch des  Anbieters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss mindestens Angaben enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Betriebskonzept;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  interne Organisation und Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Räumlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einsatz von Personal (qualitativ und quantitativ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Finanzplanung (Prognose zu Aufwand, Ertrag und Betriebserfolg).  1)  GS  IV  B/1/13  SBE 2022 63  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Beurteilung der ausreichenden Qualität eines Angebots orientiert sich  an den anerkannten fachlichen Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle erlässt entsprechende Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veränderungen in den Grundlagen
                            1  Veränderungen in den Grundlagen für eine Betriebsbewilligung sind der  Fachstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen von erheblicher Bedeutung für den Betrieb erfordern eine Er  -  neuerung der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Untergeordnete Anpassungen können von der Fachstelle in der Betriebs  -  bewilligung ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entzug
                            1  Zeigen sich im Betrieb Mängel, welche die Erfüllung der Voraussetzungen  der Betriebsbewilligung in Frage stellen, so fordert die Fachstelle deren Be  -  hebung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Mängel nicht behoben, so kann das Departement nach vorgän  -  giger Androhung die Bewilligung widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spielgruppen
                            1  Spielgruppen unterstehen der Bewilligungspflicht, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit einer Gemeinde Leistungen vereinbaren; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufträge des Kantons erfüllen.  3. Grundangebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Familienergänzende Betreuung
                            1  Das Grundangebot zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter in Kin  -  derkrippen oder Tagesfamilien umfasst die ganztägige Betreuung und Pfle  -  ge der Kinder samt Frühstück und Mittagessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es steht vorbehältlich gesetzlicher Feiertage während fünf Tagen pro Wo  -  che und 47 Wochen pro Jahr zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schulergänzende Betreuung
                            1  Das Grundangebot zur Betreuung von schulpflichtigen Kindern umfasst die  Betreuung von Kindern in Ergänzung zum Schulunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  gen, über Mittag und am Nachmittag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anbieter kann es auf die Schulferienzeit ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/15  4. Sozialtarif
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anrechenbares Einkommen
                            1  Zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens ist das für die direkte  Bundessteuer satzbestimmende steuerbare Einkommen mit 10 Prozent des  satzbestimmenden steuerbaren Vermögens zu addieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Betrag sind folgende Abzüge hinzuzuzählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einkauf in die Personalvorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anteil der Unterhalts- und Verwaltungskosten von Liegenschaften,  der über den Pauschalabzug hinausgeht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Teilbesteuerungsabzug für Erträge aus qualifizierten Beteiligun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einkommensgrenzen
                            1  Bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 30  000 Franken besteht An  -  spruch auf Pauschalbeiträge in maximaler Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschreitet das Einkommen 110  000 Franken, besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anpassung an die Teuerung
                            1  Erhöht sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, er  -  höhen sich die Einkommensgrenzen in gleichem Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Landesindex der Konsumenten  -  preise, Basis Dezember 2020, auf dem Stand 104.0 ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Festlegung in vereinfachter Form
                            1  Für die Betreuung von kurzer Dauer können die Anbieter die Höhe der  Pauschalbeiträge im vereinfachten Verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen haben die Eltern ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit lediglich  glaubhaft zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können   die   Eltern   ihre   Bedürftigkeit   glaubhaft   machen,   beträgt   der  Pauschalbeitrag 50 Prozent des Maximalwerts.  5. Abrechnungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erhebung und Übermittlung der Abrechnungsdaten
                            1  Die Abrechnung erfolgt gemäss Vorgaben der Fachstelle in digitaler Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anbieter erheben die dazu nötigen persönlichen und finanziellen Daten  bei den Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abrechnungseinheit ist eine Tagespauschale. Erfolgt die Betreuung nur  für einen Teil des Tages, so reduziert sie sich auf den entsprechenden An  -  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übermittlung der Daten erfolgt zweimal jährlich.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Auszahlung
                            1  Die Fachstelle überweist den Anbietern die Pauschalbeiträge jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann auf Antrag hin Akontozahlungen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechnungstellung an die Gemeinden
                            1  Die Fachstelle stellt den Gemeinden jährlich Rechnung für ihren Anteil ge  -  mäss Artikel 13 Absatz 1 KiBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden rechnen weitere Beiträge gemäss Artikel 7 Absatz 2 KiBG  oder erweiterte Angebote gemäss Artikel 12 KiBG direkt mit den Anbietern  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Massgebender Wohnort
                            1  Als Wohnort gemäss Artikel 13 Absatz 2 KiBG gilt jene Gemeinde im  Kanton, in welcher das betreute Kind mit seinen Eltern wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht getrennten Wohnsitz in unter  -  schiedlichen Gemeinden, so gilt die Gemeinde als Wohnort, in der das Kind  sich unter der Woche mehrheitlich aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bleibt die örtliche Zuständigkeit unklar, entscheidet die Fachstelle in sinn  -  gemässer Anwendung der Regeln für die Bestimmung des stipendienrechtli  -  chen Wohnsitzes.  6. Sprachstandserhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Durchführung der Erhebung
                            1  Die Fachstelle führt in der ersten Hälfte jeden Jahres eine Erhebung über  den Sprachentwicklungsstand der Kinder durch, welche im Folgejahr einge  -  schult werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen der Fachstelle alle für die Erhebung notwendigen  Daten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Auswertung der Erhebung und Bewerbung der Förderangebote
                            1  Die Fachstelle wertet die Erhebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Förderbedarf besteht, informiert die Fachstelle die betroffenen El  -  tern über die entsprechenden Förderangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle  übermittelt die Auswertung der Erhebung den Gemeinden,  soweit dies für die Schulplanung, insbesondere des Förderangebots not  -  wendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/15  7. Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abrechnungsverfahren
                            1  Die Abrechnung der Beiträge für das Jahr 2022 erfolgt nach bisherigem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gemeinde kann die Beiträge für ihre Tagesstrukturen noch bis längs  -  tens Ende Juli 2023 (Ende des Schuljahres) nach bisherigem Recht abrech  -  nen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bewilligung
                            1  Anbieter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäss  bisherigem Recht bereits Anspruch auf Beiträge der öffentlichen Hand ha  -  ben, gelten als bewilligt.  Aufhebung bisherigen Rechts  Mit dem Erlass dieser Verordnung sind die bisherigen Bestimmungen auf  Stufe Regierungsrat (3. Kapitel, Art. 13 bis 15 der Volksschulvollzugsverord  -  nung IV B/31/2) aufzuheben.  5