Beschluss des Kantonsrates betreffend die Überführung der Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Sonderschulen in eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen
                            GB  Nr.  1237  werden  vom  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  H)  zum  Restbuchwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'735'793.45 in  s Finanzvermö-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 S) übertragen.  werden  für  Fr.  3'456'043.--  ypothek  über  5  Jahre  der  uchgebühren wird verzichtet.  ermächtigt,  das  heute  schon  be-  von Fr. 3'000'000.-- in ein ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tens  Fr.  100'000.--  ab  dem  4.  Jahr.  Der  Zinssatz  richtet  sich  nach  demjenigen  der  10-jährigen  Bundesanleihen  und  ist  jähr-  lich variabel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Die  Aktiven  und  Passiven  in  der  Buchhaltung  der  Sonderschu-  len per 31. Dezember 2004 werden auf 1. Januar 2005 auf die  Rechnung  der  neuen  Träger  schaft  „Schaffhauser  Sonderschu-  len" übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   a) Das Vermögen des in de  r Staatsrechnung aufg  eführten Son-  derschulfonds  Pos.  7601  (Sondersc  hulfonds)  wird  mit  Vermö-  gensstand  per  31.  Dezember  2004  unter  gleichzeitiger  Aufhe-  bung dieses Fonds und der Regleme  nte auf den 1. Januar 2005  an die Anstalt "Schaffhauser Sonderschulen" überwiesen.  b)  Der  Pestalozziheimfonds  Pos.  7600  wird  an  die  "Schaffhau-  ser  Sonderschulen"  zur  Verwaltung  übertragen.  Dabe  i  sind  die  gültigen Fondsbestimmungen beizubehalten.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieser  Beschluss  tritt  zusammen  mit  der  Änderung  vom  19.  Ja-  nuar 2004 des Schulgesetzes in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Amtsblatt 2004, S. 1333.