Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)
                            Grundsatz  Schule  Beitritt zur  Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei-  jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Organe sind:
                            a)   Stiftungsrat;  b)   Ausschuss des Stiftungsrats;  c)   Kontrollstelle;  d)   Prüfungskommission;  e)   Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver-  tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei  Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Vertreter  des  Verbands  Schweizer  Förster  kann  an  den  Sitzungen  des Stiftungsrats teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  ist  das  oberste  Stiftungs-  und  Verwaltungsorgan  der  Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stiftungsrat:  a)   erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Orga-  nisation und Betrieb der Schule;  b)   legt  die  Aufgaben  des  Ausschusses  des  Stiftungsrats,  der  Prüfungs-  kommission und der Leitung der Schule fest;  c)   genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;  d)   legt die Schul- und Internatsgelder fest;  e)   wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungs-  kommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;  f)    genehmigt  Ausbau-  und  Erneuerungsprojekte,  unter  Vorbehalt,  dass  die erforderlichen Kredite gewährt werden;  g)   entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu lei-  stende Einkaufssumme fest;  h)   legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem  i)    beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;  Kündigung der  Vereinbarung  Organe  Stiftungsrat  Zusammen-  setzung  b  ) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschuss des  Stiftungsrats  a) Zusammen  setzung  b  ) Aufgaben  Kontrollstelle  Prüfungs-  kommission  Direktion  Anwendbares  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen er-
                            füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  Graubünden,  St.  Gallen  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  stellen  geeignete  Waldungen  und  Projekte  sowie  weitere  Übungsobjekte  für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeigne-  te Objekte nach Bedarf zur Verfügung.  IV. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  a)   Aktivsaldo des Vorjahres;  b)   Beiträge des Bundes;  c)   Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen,  obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;  d)   Schul- und Internatsgelder;  e)   Einnahmen  aus  Kursen,  Veranstaltungen  und  Arbeiten  des  Personals  und der Schüler;  f)    andere Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahmen aus
                            den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Erstellung,  Erweiterung  und  Erneuerung  von  Bauten  wird  eine  Rückstellung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird gespeist durch:  a)   jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;  b)   Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.  Aufnahmen von  Schülern  Ü  bungsobjekte  Deckung der  Betriebskosten  Baukosten  a)  Deckung  a)Rückstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenbeiträge  der  Vertragspartner  a) Festlegung  b  ) Verteil-  schlüssel  Baukostenanteile  Aufhebung der  alten Verein-  barung  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der
                            Genehmigung des Bundesrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun-
                            desrat  nachfolgenden  Jahres  in  Vollzug.  Vorbehalten  bleibt  Art.  23  der  Vereinbarung.  Beitritt des Kantons Schaffhausen durch GRB vom 9. September 1991, in  Kraft getreten am 13. November 1991 (Amtsblatt 1991, S. 963 und 1242).  Vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  genehmigt  am  3.  Septem-  ber 1992.  Rechtsgültigkeit  der Vereinbarung  Vollzugsbeginn