Vereinbarung zwischen dem Polizei-Departement des Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz über die Durchführung technischer Nachprüfungen von Motorfahrzeugen der Clubmitglieder
                            1  Vereinbarung  zwischen dem Polizei-Departement des  Kantons Solothurn und der Sektion Solothurn  des Touring-Clubs der Schweiz über die  Durchführung technischer Nachprüfungen von  Motorfahrzeugen der Clubmitglieder  Vom 25. Mai 1981  Das  Polizei-Departement  des  Kantons  Solothurn  schliesst  mit  der  Sektion  Solothurn des Touring-Clubs der Schweiz (TCS) folgende Vereinbarung ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der TCS bietet seinen Mitgliedern Gelegenheit, serienmässig hergestell-
                            te,  leichte  Personenwagen  (Art.  3  Abs.  3  lit.  a  der  Verordnung  über  Bau  und  Ausrüstung  der  Strassenfahrzeuge  vom  27.  August  1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  BAV)  im  technischen  Zentrum  Oensingen  durch  speziell  dafür  ausgebildete  Motor-  fahrzeug-Sachverständige  prüfen  zu  lassen.  Das  Polizei-Departement  des  Kantons  Solothurn  anerkennt  diese  Prüfungen  als  periodische  Nachprü-  fungen von Motorfahrzeugen im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 BAV unter  den nachstehenden Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Prüfungen sind nach den Vorschriften der BAV und nach den Wei-
                            sungen der MKF durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1   Die Nachprüfungen erfolgen ausschliesslich im technischen Zentrum in  Oensingen, wobei Prüfapparate, die mit jenen der Motorfahrzeugkontrol-  le (MFK) gleichwertig sind, eingesetzt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfgeräte  sind  nach  den  für  die  MFK  geltenden  Bestimmungen  zu  kontrollieren und zu justieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            1    Für  die  Prüfungen  muss  der  TCS  Motorfahrzeug-Sachverständige  ein-  setzen,  welche  die  gleiche  Ausbildung  und  die  gleichen  beruflichen  Vor-  aussetzungen  wie  die  amtlichen  Sachverständigen  im  Sinne  der  Verord-  nung  über  die  Zulassung  von  Personen  und  Fahrzeugen  zum  Strassenver-  kehr vom 27. Oktober 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) (VZV) haben.  Die Ausbildung dieser Sachver-  ständigen hat im Grundkurs für amtliche Sachverständige zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  TCS-Sachverständigen  können  durch  die  MFK  zu  Weiterbildungskur-  sen  und  Instruktionen  aufgeboten  werden.  Die  Kosten  gehen  zu  Lasten  des TCS.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Der MFK steht das Recht zu, die TCS-Kontrollen periodisch durch amtli-
                            che  Sachverständige  inspizieren  zu  lassen.  Die  TCS-Sachverständigen  sind  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 741.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 741.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  jederzeit  verpflichtet,  der  MFK  über  Fahrzeugprüfungen  Auskunft  zu  erteilen.  Für  die  Inspektionen  stellt  die  MFK  je  nach  Stundenaufwand  zu  einem Ansatz von 50 Franken Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            1   Zu den TCS-Prüfungen sind nur Personenwagen im Sinne von Artikel 3  Absatz  3  litera  a  BAV  zugelassen.  Fahrzeuge  mit  Abänderungen  dürfen  nur geprüft werden, wenn für sämtliche Änderungen im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 BAV oder der Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkon-  trollen  vom  12.  Mai  1977  eine  entsprechende  Bewilligung  zum  Fahrzeug-  ausweis  vorgewiesen  werden  kann.  Werden  nach  Artikel  83  Absatz  1  sol-  che Fahrzeuge freiwillig geprüft, so besteht für den Halter kein Anspruch  auf amtliche Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von den TCS-Prüfungen sind ferner Fahrzeuge nach Artikel 1 dieser Ver-  einbarung  ausgeschlossen,  wenn  sie  nicht  auf  eine  natürliche  Person  als  Halter, der TCS-Mitglied ist, immatrikuliert sind (z.B. Gebrauchtwagen, die  im Handel stehen), Unfallfahrzeuge, Fahrzeuge die wegen Mängeln durch  die  Polizei  beanstandet  wurden  und  Fahrzeuge,  die  bei  Halter-  oder  Standortwechsel nach Artikel 83 Absatz 2 BAV amtlich zu prüfen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Vom TCS beanstandete Fahrzeuge sind innert 3 Wochen beim TCS nach-
                            zuprüfen. Abgeänderte Fahrzeuge, die nach Ziffer 6 nicht geprüft werden  dürfen , sowie Fahrzeuge mit schwerwiegenden Mängeln oder solche, die  nicht  zur  Nachkontrolle  vorgeführt  werden,  sind  der  MFK  zu  melden.  Diese  bietet  die  gemeldeten  Fahrzeuge  zu  einer  amtlichen  Nachprüfung  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Sind die bei der TCS-Prüfung festgestellten Mängel derart, dass eine
                            sofortige  Ausserverkehrsetzung  des  Fahrzeuges  unerlässlich  ist,  hat  der  TCS-Sachverständige  die  Autobahnpolizei,  Werkhof  Oensingen,  beizuzie-  hen. Die TCS-Sachverständigen dürfen keine Amtshandlungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Der TCS verpflichtet sich, in seinem Zentrum in Oensingen eine voll-
                            ständige Sammlung der Typenscheine zu halten und stets nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Die Aufgebote zu den TCS-Prüfungen erlässt der TCS durch eigene
                            Formulare.
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Jeden zweiten Mittwoch meldet der TCS die in den 14 vorausgegange-
                            nen Tagen geprüften Motorfahrzeuge der MFK.
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Jährlich bis 15. Januar hat der TCS der MFK einen Gesamtbericht über
                            die im Vorjahr geprüften Fahrzeuge abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Für jedes vom TCS geprüfte Fahrzeug ist der MFK eine Kontrollgebühr
                            für Zusatzarbeiten von 5 Franken zu entrichten. Die Gebühr ist jährlich bis
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Erhält ein TCS-Mitglied von der MFK ein Aufgebot zur amtlichen Prü-
                            fung,  kann  der  Fahrzeughalter  sein  Fahrzeug  nicht  beim  TCS  prüfen  las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Für die Eintragungen im Fahrzeugausweis sind die von der MFK be-
                            stimmten Zeichen (Stempel) zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Das Polizei-Departement behält sich das Recht vor, mit anderen Ver-
                            bänden solche Vereinbarungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Die Anerkennung der TCS-Prüfungen als periodische Nachprüfung gilt
                            ausschliesslich für TCS-Mitglieder. Zum Zwecke der Kontrolle kann die MFK  jederzeit  die  Vorlegung  des  TCS-Mitglieder-Verzeichnisses,  Sektion  Solo-  thurn, verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Beschwerden im Zusammenhang mit Fahrzeugprüfungen des TCS sind
                            innert  10  Tagen  an  die  MFK  zu  richten.  Betroffene  sind  schriftlich  auf  dieses Rechtsmittel hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Der TCS hat der MFK, die mit der Aufsicht über die TCS-Prüfungen
                            betraute Person als Kontaktperson zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Regie-
                            rungsrat in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 3 Jahren. Wird bis zum 30. Juni  nicht von einer Partei schriftlich gekündigt, gilt sie jeweils für ein weiteres  Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Mit der Vertragsunterzeichnung wird die Vereinbarung vom 30. Januar
                            1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) aufgehoben.  Vom Regierungsrat am 16. Juni 1981 genehmigt  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Nicht publiziert.