Verordnung über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz
                            IV G/2/1  Verordnung über die Gewährung von Kantons- und  Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und  Ortsbildschutz  *  Vom 9. Dezember 1991 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt   auf   Artikel  2  Absatz  3   der   Natur-   und   Heimatschutzverordnung  1  )  vom 2.  Oktober 1991,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beitragsberechtigte Kosten
                            1  Bei   den   Objekten,   für   welche   eine   Beitragsleistung   möglich   ist,   sind   die  beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Bei  -  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt  sind Kosten  im  Zusammenhang mit  der  Erhaltung  des  Objektes  im  allgemeinen, Kosten  im  Zusammenhang mit der  Erhaltung  ur  -  sprünglicher Bausubstanz sowie die Kosten von Rekonstruktionen und Ad  -  aptierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwen  -  dungen   entstehen,   die   mit   einer   den   Gegenwartsansprüchen   angepassten  Nutzung im Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten,  welche   vom   Bund  als  beitragsberechtigt  eingestuft   werden,   sind  auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Reduktion der Beitragsleistungen
                            1  Die Kosten für Arbeiten, die auf eine fahrlässige Vernachlässigung des Ge  -  bäudeunterhaltes zurückzuführen sind, können bei der Berechnung der Bei  -  träge ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistung des Gemeindebeitrages durch Dritte
                            1  Bei   Objekten,   für   welche   die   Beitragsleistung   der   Gemeinde   nicht   zwin  -  gend vorgeschrieben ist, können die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise  durch Beitragsleistungen interessierter Körperschaften  oder anderer Dritter  ersetzt werden.  1)  GS  IV  G/1/2  SBE V/2 93  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            *   Beitragsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsgesuche  sind vor Aufnahme der  Arbeiten  an  die kantonale  Fach  -  stelle   für   Ortsbildschutz,  Denkmalpflege   und   geschichtliche   Stätten   (Fach  -  stelle) zu richten. Dem Beitragsgesuch müssen die zur Prüfung notwendigen  Unterlagen beiliegen. Insbesonders sind folgende Unterlagen erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Beschreibung des Objektes sowie eine Orientierung über sei  -  ne Bedeutung in Bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen   Ausschnitt   aus   der   Landeskarte   sowie   eine   Kopie   des  Grundbuchplanes oder andere hinreichende Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben über die gegenwärtigen und künftigen Eigentumsverhält  -  nisse sowie allenfalls bestehende Dienstbarkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Umschreibung,   eingehende   Begründung   und   Kostenvoranschlag  der  beabsichtigten   Massnahmen,   soweit   nötig   unter   Beilage   von  Plänen und Offerten; im Kostenvoranschlag sind diejenigen Posi  -  tionen, für welche Beiträge erwartet werden, auszuscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine  Fotodokumentation  des  Ist-Zustandes   (Fotos schwarzweiss,  mindestens 13x13  cm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  bereits erstellte Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle orientiert die Standortgemeinde über den Eingang von Bei  -  tragsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragszusicherung
                            1  Über   Beiträge   entscheidet   bis   25  000   Franken   das   zuständige   Departe  -  ment, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Objekten, für welche Bundesbeiträge geleistet werden, erfolgt die Zusi  -  cherung, sobald die Höhe des zu erwartenden Bundesbeitrages bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beginn der Arbeiten
                            1  Mit   den   Arbeiten   darf   erst   begonnen   werden,   wenn   entweder   eine   Bei  -  tragszusicherung   vorliegt   oder   die   Bewilligung   zum   vorzeitigen   Arbeitsbe  -  ginn erteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist der Fachstelle  die Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten einzureichen. Insbesondere  sind folgende Unterlagen erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauabrechnung mit Ausscheidung derjenigen Positionen, für wel  -  che Beiträge erwartet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Rechnungs- und Zahlungsbelege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bericht über den Ablauf der Arbeiten, Untersuchungsberichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausführungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine   Fotodokumentation   des   Zustandes   nach   Abschluss   der  Arbeiten (Fotos schwarzweiss, mindestens 13x13  cm).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            Formulare
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fachstelle kann für die Gesuchs- und Abrechnungseinreichung Formu  -  lare vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   den   gleichen   Zeitpunkt   wird   das   Reglement   vom   1.  September   1987  über  die  Gewährung  von Kantonsbeiträgen im  Bereich  Denkmalpflege  und  Ortsbildschutz aufgehoben.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/2/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  21.03.2006  07.05.2006  Erlasstitel  geändert  SBE IX/7 352  21.03.2006  07.05.2006  Art. 4  totalrevidiert  SBE IX/7 352  21.03.2006  07.05.2006  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE IX/7 352  21.03.2006  07.05.2006  Art. 7  totalrevidiert  SBE IX/7 352  21.03.2006  07.05.2006  Art. 8  totalrevidiert  SBE IX/7 352  21.03.2006  07.05.2006  Art. 9  totalrevidiert  SBE IX/7 352  03.05.2022  01.01.2023  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2022 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/2/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 352  Art. 4  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 352  Art. 5 Abs. 1  21.03.2006  07.05.2006  geändert  SBE IX/7 352  Art. 5 Abs. 1  03.05.2022  01.01.2023  geändert  SBE 2022 41  Art. 7  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 352  Art. 8  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 352  Art. 9  21.03.2006  07.05.2006  totalrevidiert  SBE IX/7 352  5