Reglement über die interkantonalen und kantonalen Prüfungen an der DMS 2 Muttenz
                            Reglement über die interkantonalen und kantonalen  Prüfungen an der DMS 2 Muttenz  Vom 17. Juni 2002 (Stand 1. August 2002)  Die   Präsidentenkonferenz   der   Schulen   des   KV   Baselland,   gestützt   auf   die  Richtlinien der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren (EDK) vom 11.  Juni 1987 für die Anerkennung der Diplome von Diplommit  -  telschulen, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diplomprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zulassung
                            1  Zu   den   Diplomprüfungen   zugelassen   wird,   wer   mindestens   ein   10.  und   ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Schuljahr   absolviert   hat,   wovon   das   letzte   Schuljahr   als   Schülerin   oder  Schüler der DMS 2 Muttenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die Abgabe einer Di  -  plomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zeitpunkt
                            1  Die Abschlussprüfungen finden in der Regel in dem Semester statt, in wel  -  chem zum letzten Mal im betreffenden Fach Unterricht erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungskommission
                            1  Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mitgliedern des Schulrats zusam  -  men. Die Schulleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Schulrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufsicht über die Durchführung der Prüfungen und die Einhaltung der Be  -  stimmungen dieses Reglementes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entscheid über die Erteilung oder die Verweigerung des Diploms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entscheid über die Wiederholung des letzten Schuljahres und einzelner  Prüfungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Prüfungsorganisation
                            1  Die Prüfungsorganisation ist Aufgabe der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese bestimmt die Prüfungsleitung, welche sich zusammensetzt aus der Prü  -  fungsleiterin   oder   dem   Prüfungsleiter   und   deren   Stellvertreterin   oder   deren  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsleitung ist verantwortlich für die Organisation, die Durchführung  und   die   Administration   der   Prüfungen.   Sie   sorgt  für   die   Überprüfung   der   Di  -  plomnoten in der Prüfungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfung wird von den in den Klassen unterrichtenden Lehrkräften als Ex  -  aminatorinnen und Examinatoren abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Expertinnen und Experten amten eigene Lehrkräfte oder externe Fachleu  -  te, die von der Prüfungsleitung ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Prüfungsreglement und die Wegleitung der Schulleitung ist den Kandida  -  tinnen und Kandidaten mit der Anmeldung zu den Prüfungen abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massgebende Noten
                            1  Für die Erteilung des interkantonalen und kantonalen Diploms sind folgende  Noten massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Note der Diplomarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Noten der Fächer Deutsch, Mathematik (inklusive Fachmathematik),  Laborpraktikum, Gesellschaft/Wirtschaft/Recht, Gestalten, Englisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Noten aus den Berufsfeldern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  PS-Zug: Datenverarbeitung, Ernährungslehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  ITE-Zug: Informatik, Informations- und Kommunikationstechnologie,  Ernährungslehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung des interkantonalen Diploms ist zusätzlich die Note im Fach  Französisch massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsfächer
                            1  Für das interkantonale und das kantonale Diplom müssen Prüfungen in 6 Fä  -  chern, die auf 5 Lernbereiche verteilt sind, abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Prüfungsfach: Deutsch, Lernbereich Muttersprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Prüfungsfach: Mathematik (inkl. Fachmathematik), Lernbereich Mathema  -  tik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Prüfungsfach:   Gesellschaft/Wirtschaft/Recht,   Lernbereich   Gesellschafts  -  wissenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Prüfungsfach: Gestalten, Lernbereich musischer Bereich  -  sprachen  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Prüfungsfach:   PS-Zug:   Naturwissenschaftliches   Praktikum   oder   Daten  -  verarbeitung   oder   Ernährungslehre,   Lernbereich   BerufsfeldITE-Zug:  Technisches Praktikum oder Informatik oder Informations- und Kommuni  -  kationstechnologie oder Ernährungslehre: Lernbereich Berufsfeld
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Wegleitung
                            1  Als   Ergänzung   zu   diesem   Reglement   erlässt   die   Schulleitung   eine   Weglei  -  tung, die genauere Auskunft über Stoff, Durchführung, Hilfsmittel, Bewertung  und Berechnung der Diplomnoten in den einzelnen Fächern gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Prüfungsvorbereitung
                            1  Bei den Prüfungen sind auch geistige Reife, selbständiges Denken und klares  Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfungsaufgaben   werden   von   der   Prüfungsleitung   in   Zusammenarbeit  mit Fachlehrkräften gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Deutsch: 180 Minuten schriftlich und 15 Minuten mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mathematik (inkl. Fachmathematik): 180 Minuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesellschaft/Wirtschaft/Recht: 20 Minuten mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gestalten: zweimal 180 Minuten praktisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Französisch  (IKD):  90  Minuten  schriftlich  und  15 Minuten mündlichoder  Englisch (KD): 15 Minuten mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  PS-Zug: Naturwissenschaftliches Praktikum: 180 Minuten praktisch; oder  Datenverarbeitung: 120 Minuten praktisch; oder Ernährungslehre: 60 Mi  -  nuten schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  ITE-Zug: Technisches Praktikum: 180 Minuten praktisch; oder Informatik:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Minuten praktisch; oder Informations- und Kommunikationstechnolo  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Diplomarbeit: gemäss separatem Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Hilfsmittel
                            1  Bei den Prüfungen dürfen nur von der Prüfungsleitung erlaubte Hilfsmittel ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Lehrerschaft als notwendig erachtete Erklärungen sind den Kandida  -  tinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausschluss von der Prüfung
                            1  Die Prüfungsaufgaben sind von den Schülerinnen und Schülern selbstständig  unter Aufsicht zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unerlaubte Hilfsmittel benützt oder sich andere Unredlichkeiten zuschul  -  den   kommen   lässt,   kann   durch   die   Prüfungsleitung   von   der   Prüfung   ausge  -  schlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von   der   Prüfung   ausgeschlossene   Kandidatinnen   und   Kandidaten   können  erst wieder zu den im nächsten Jahr folgenden Diplomprüfungen zugelassen  werden.  Sie  haben   sämtliche  im   betreffenden   Jahr   stattfindenden   Prüfungen  abzulegen. Die Diplomarbeit muss nicht wiederholt werden. Die Prüfungskom  -  mission  entscheidet auf Antrag  der  Prüfungsleitung, in welchem Umfang  der  Unterricht in diesem Schuljahr zu besuchen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Notenskala
                            1  Die Prüfungs- und Diplomnoten werden durch ganze und halbe Noten von 6  bis 1 ausgedrückt, wobei 6 die beste, 4 eine noch genügende und 1 die ge  -  ringste Leistung bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bewertung der Prüfung
                            1  Examinatorinnen und Examinatoren und Expertinnen und Experten bewerten  die Prüfung gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Prüfungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ermittlung der Diplomnoten in den massgebenden Fächern
                            1  In den massgebenden Fächern gemäss §  5 wird ein arithmetischer Mittelwert  berechnet. Dabei werden folgende Noten berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in nichtgeprüften Fächern die letzten beiden Zeugnisnoten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in nur mündlich oder nur schriftlich oder nur praktisch geprüften Fächern  die letzten beiden Zeugnisnoten sowie die doppelt gewichtete Prüfungs  -  note;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  in mündlich und schriftlich geprüften Fächern die letzten beiden Zeugnis  -  noten zu 50% und die Noten der beiden Prüfungen je nach Gewichtung  zu insgesamt 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe  Note auf- oder abzurunden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen und einer halben Note, ist  bei  den   unter   §  14  Ziffer  1  Buchstabe  a   erwähnten   Fächern   aufzurunden,   bei  den   unter   §  14  Ziffer  1  Buchstaben  b   und   c   ermittelten   Notenwerten   ist   nach  dem   Mittelwert   der   Erfahrungsnoten   des   ersten   und   zweiten   Semesters   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Klasse   auf-   oder   abzurunden.   Sind   beide   Mittelwerte   gleich,   ist   auf   die  nächstliegende ganze oder halbe Note aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ermittlung der Diplomnoten in den nicht massgebenden Fä -
                            chern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Fach Turnen und in den zusätzlich besuchten Freifächern, sowie im Fach  Französisch im kantonalen Diplom wird die Diplomnote aus dem Mittelwert der  beiden letzten Zeugnisnoten ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Mittelwert ist anschliessend auf die nächstliegende ganze oder halbe  Note auf- oder abzurunden. Liegt der Mittelwert genau zwischen einer ganzen  und einer halben Note, ist aufzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gerundeten Turn-, Freifachnoten und die Französischnote (kantonales Di  -  plom) werden ins Diplom übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4  Bedingungen für das Bestehen der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mindestanforderungen
                            1  Für die Erteilung des interkantonalen Diploms sind folgende Bedingungen zu  erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Von den 11 massgebenden Noten dürfen höchstens 3 Noten unter 4,0 lie  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Es müssen doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller  Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichun  -  gen aller Noten unter 4 von der Note 4) erreicht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Werden die Bedingungen zur Erteilung des interkantonalen Diploms nicht  erfüllt, ist zu prüfen, ob die Bedingungen für das kantonale Diplom erfüllt  wären. In diesem Falle ist der Mittelwert der Erfahrungsnoten des Fachs  Französisch   (gemäss   §  15   als   Diplomnote   in   nicht   massgebenden   Fä  -  chern auszuweisen und der Mittelwert der Erfahrungsnoten im Fach Eng  -  lisch gemäss §  14  Ziffer  1  Buchstabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erteilung des kantonalen Diploms sind folgende Bedingungen zu er  -  füllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Von den 10 massgebenden Noten dürfen höchstens 3 Noten unter 4,0 lie  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Es müssen doppelt so viele Pluspunkte (Summe der Abweichungen aller  Noten über 4 von der Note 4) als Minuspunkte (Summe der Abweichun  -  gen aller Noten unter 4 von der Note 4) erreicht werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nichtbestehen der Prüfungen
                            1  Bei unentschuldigter Abwesenheit an einer Prüfung gilt die Diplomprüfung als  nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Prüfungskonferenzen
                            1  Nach Abschluss der Prüfungen treten auf Einladung der Prüfungsleitung die  Expertinnen und Experten, die Examinatorinnen und Examinatoren und diejeni  -  gen Lehrkräfte, die in den nichtgeprüften Fächern den abschliessenden Unter  -  richt erteilt haben, zum Notenkonvent zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüfen die Diplomnoten und stellen Anträge an die Prüfungskommis  -  sion zur Erteilung oder Verweigerung des Diploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitung und die Vertretung der Lehrerschaft im Schulrat tragen der  Prüfungskommission die Anträge des Notenkonvents vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über   Annahme   oder   Ablehnung   der   einzelnen   Anträge   des   Notenkonvents  entscheidet die Prüfungskommission im Anschluss an den Konvent endgültig.  Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wiederholung der Prüfung
                            1  Wer die Diplomprüfung nicht besteht, kann erst zur folgenden Prüfung zuge  -  lassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission entscheidet auf Antrag der Prüfungsleitung, welche  Prüfungen zu wiederholen sind und in welchem Umfang der Unterricht zu be  -  suchen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5  Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Diplom
                            1  Das interkantonale/kantonale Diplom enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Hauptanschrift Kanton «Basel-Landschaft»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Untertitel DMS 2 Muttenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den besuchten Zug (PS/ITE),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Noten oder Vermerke der Fächer gemäss den §§  5,  14,  15,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den Titel der Diplomarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Vornamen, Namen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des In  -  habers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Erziehungs- und  Kulturdirektion und der Rektorin oder des Rektors der KV Schulen Mut  -  tenz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das interkantonale Diplom enthält zusätzlich den Hinweis, dass das Diplom  gemäss Entscheid des Vorstands der EDK vom 7.  September 1995 den Richtli  -  nien   der   Schweizerischen   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK) entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Beschwerde
                            1  Beschwerden   gegen   die   Entscheide   der   Prüfungskommission   sind   innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Tagen an die Schulleitung zuhanden des Schulrats einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Entscheide  des Schulrats  kann innert 10  Tagen  beim Regierungsrat  des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung alten Rechts
                            1  Das Reglement vom 1. April 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   über die Prüfungen an der DMS 2 Muttenz  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 34.479, SGS 643.331  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2002  01.08.2002  Erlass  Erstfassung  GS 34.0535  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  17.06.2002  01.08.2002  Erstfassung  GS 34.0535  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 34.0535