Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1)    über  Schuldbetreibung  und  Konkurs  einem  gerichtlichen  Urteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus-  sern,  eine  Einsprache  bei  der  verfügenden  Behörde  zu  erheben  oder  von  einem  andern,  die  Überprüfung  des  Sachverhalts  gewährleisten-  den Rechtsmittel Gebrauch zu machen;  b)   der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung  zulässige  ordentliche  Rechtsmittel,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit
                            Dem Rechtseröffnungsrichter sind vorzulegen:  a)   eine  vollständige  Ausfertigung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;  b)   eine  Rechtskraftbescheinigung  der  Instanz,  bei  der  das  zulässige  Rechtsmittel  einzulegen  war,  bzw.  eine  Bescheinigung  der  Steuerbe-  hörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c)   eine  Bescheinigung  der  entscheidenden  Behörde,  dass  die  Anforde-  rungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d)   die  gesetzlichen  Vorschriften,  aus  denen  sich  die  Gleichstellung  der  Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Ur-  teilen  nach  Artikel  80  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  vom  11.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfung von Amtes wegen
                            Der  Rechtsöffnungsrichter  prüft  von  Amtes  wegen,  ob  die  Voraussetzun-  gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einreden des Betriebenen
                            Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a)   der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt  oder gestundet wurde;  b)   dass die Schuld verjährt ist;  c)   dass  die  kantonale  Behörde,  welche  den  Entscheid  erlassen  hat,  nicht  zuständig  war,  dass  der  Betriebene  nicht  gehörig  vorgeladen  wurde  oder nicht gesetzlich vertreten war;  d)   dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Wei-  se eröffnet wurde.