Weisung des Erziehungsdepartements betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals am Gymnasium Appenzell --> 412.015
                            Weisung des Erziehungsdepartements  betreffend die Anstellung des Assistenzpersonals  am Gymnasium Appenzell  vom 25. Mai 1999  Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt  auf  Art.  4  und  Art  8  des  Standeskommissionsbeschlusses  betreffend  die  Stellenpläne am Gymnasium St. Antonius Appenzell vom 15. Dezember 1998,  erlässt folgende Weisung:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Assistenzpersonal untersteht der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Arbeitsverteilung  während  der  Zeit  des  Schulbetriebs  (in  Abstimmung  auf  den jeweiligen Stundenplan des Unterrichtsfaches) und der Schulferien ist der Fach-  lehrer zuständig, welchem die Stelle zugeordnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die persönlichen Ferien sind in die Zeit der Schulferien anzusetzen.  Art. 2  Die Arbeitszeit beträgt  –     bei einer 20%-Stelle 386.5 Arbeitsstunden pro Schuljahr,  –     bei einer 40%-Stelle 773.0 Arbeitsstunden pro Schuljahr.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Fachlehrkraft  hat  dafür  zu  sorgen,  dass  die  oben  erwähnte  Stundenzahl  in  ei-  nem Schuljahr (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überstunden sind durch Freitage oder reduzierten Einsatz während der Schulferien  zu kompensieren und werden nicht ausbezahlt.  Art. 4  Die  Entlöhnung  erfolgt  im  Monatslohn  mit  13  Auszahlungen  unabhängig  von  der  jeweiligen Arbeitsbelastung in einem Monat. Der 13. Monatslohn wird im November  ausbezahlt.  Art. 5  Die  zuständige  Fachlehrkraft  erstattet  am  Ende  des  Schuljahres  der  Schulleitung  Bericht über die Tätigkeit des Assistenzpersonals, insbesondere über die tatsächlich  geleisteten Arbeitsstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Beim  Austritt  von  Assistenzpersonal  während  eines  Schuljahres  wird  im  Sinne  der  obstehenden Grundsätze pro rata temporis gesondert abgerechnet.  Art. 7  Diese  Weisung  tritt  am  1.  August  1999  in  Kraft  und  ersetzt  alle  bestehenden  Wei-  sungen über das schulische Assistenzpersonal.